Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 102/02

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen und den Handel mit Hardware- und Softwaresystemen gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung

„ccc„

zu benutzen,

und/oder

die Bezeichnung in der Werbung oder auf Geschäftspapieren im Zusammenhang mit den genannten Waren- und/oder Dienstleistungen zu benutzen oder unter dem Zeichen die genannten Waren- und/oder Dienstleistungen anzubieten oder in den Verkehr zu bringen;

2.

der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen unter Angabe des unter der Geschäftsbezeichnung „chcc„ erzielten Umsatzes und des Umfanges der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,00 €.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen