Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 552/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Autohaus und unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, der die Sonderbedingungen der Beklagten für die I-Partner-Police zugrunde liegen. Ziffer 9 dieser Sonderbedingungen enthält die Regelung, dass nur eigene Fahrzeuge der Klägerin dem Versicherungsschutz unterfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt der Sonderbedingungen (Bl. 30-32 GA) Bezug genommen.
3Der bei Vertragsabschluss am 7.12.1998 ausgefüllte Risikoerfassungsbogen enthält auf die Frage nach dem Aufbewahrungsort der Fahrzeugschlüssel die Angabe "Tresor im Büro/Lager", eine Angabe zur Aufbewahrung der Schlüssel bei Nachtanlieferungen von Fahrzeugen gibt es dagegen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt des Risikoerfassungsbogens (Bl. 58 GA) verwiesen.
4Am 14.5.2002 bestellte die Klägerin bei der Firma A ein Neufahrzeug mit der Fahrgestellnummer X zum Preis von 13.976,57 Euro. Mit der Anlieferung des Fahrzeugs beauftragte die A die Firma B, die sich wiederum der C als Frachtführer bediente. Laut Lieferschein 14.6.2002 (Bl. 44 GA) wurde der X an diesem Freitag an die Klägerin ausgeliefert.
5Am darauffolgenden Montag, dem 17.6.2002, meldete die Klägerin das Fahrzeug bei der zuständigen Polizeidienststelle als gestohlen. Mit Schreiben vom 4.2.2003 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 15.2.2003 auf, 13.976,57 Euro Entschädigung zu zahlen.
6Die Klägerin behauptet, das gestohlene Fahrzeug sei am 14.6.2002 auf dem Hof des Betriebsgeländes verschlossen abgestellt worden und die Schlüssel seien in den dafür vorgesehenen Außenbriefkasten geworfen worden. Bei Vertragsabschluss habe sich ein Mitarbeiter der Beklagten diesen Außenbriefkasten angesehen und sei darauf hingewiesen worden, dass bei Nachtanlieferungen die Schüssel in diesen Briefkasten geworfen werden.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.976,57 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.7.2003 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ein Versicherungsfall sei bereits nicht eingetreten, da nicht ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen entwendet worden sei. Insofern bestreitet sie nämlich, dass der Pkw auf dem Betriebsgelände der Klägerin am 14.6.2002 abgestellt worden ist und die Schlüssel in den Außenbriefkasten geworfen worden sind. Wenn dies aber zuträfe, so ist die Beklagte der Ansicht, wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin von der Leistungspflicht frei geworden zu sein. Die Klägerin habe nicht zulassen dürfen, dass sich Fahrzeugschlüssel über Nacht in einem ungesicherten Außenbriefkasten befinden, der von jedermann leicht zu überwinden sei.
12Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3.12.2004 (Bl. 77/78 GA) durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2005 (Bl. 89-94 GA) verwiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist unbegründet.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.976,57 Euro aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB und dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag mit den zugrundeliegenden Sonderbedingungen.
17Ein wirksamer Vollkaskoversicherungsvertrag besteht zwischen den Parteien.
18Auch steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem gestohlenen X um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zur I-Partner-Police gehandelt hat und somit ein Versicherungsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) AKB eingetreten ist.
19Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen D und E, die bekundet haben, das Fahrzeug am 14.6.2002 gegen 21.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin abgestellt und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel in den dafür vorgesehene Briefkasten geworfen zu haben.
20Beide Aussagen sind glaubhaft, die Zeugen beschreiben die Vorgänge anschaulich und lebensnah, so dass sie für das Gericht nachzuvollziehen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen nicht die Wahrheit gesagt haben könnten, sind nicht offenbar geworden. Die Zeugen haben erkennbar kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.
21Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Eigentumsübergang von der A zur Klägerin mit dem Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten und dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem klägerischen Betriebsgelände vollzogen worden ist und es sich damit bei dem gestohlenen Pkw um ein eigenes Fahrzeug der Klägerin im Sinne von Ziffer 9 der Sonderbedingungen zum Versicherungsvertrag gehandelt hat.
22Gleichwohl steht der Klägerin aus dem Diebstahlsereignis kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung gegen die Beklagte zu. Denn diese ist gemäß
23§ 61 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
24Unter dem Herbeiführen des Versicherungsfalls im Sinne dieser Vorschrift ist zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten, mag dies ein Tun oder ein Unterlassen sein, den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat (vgl. BGH, VersR 1989, 141).
25Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Die Gefahr eines Diebstahls wird deutlich erhöht, wenn das Fahrzeug auf dem ungesicherten und frei zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin abgestellt wird und die Schlüssel sich in einem ungesicherten und leicht zu überwindenden Außenbriefkasten befinden. Diese Art der Nachtanlieferung von Fahrzeugen kann von potentiellen Dieben leicht ausspioniert werden, die dann ohne größere Mühe in den Besitz der Pkw-Schlüssel gelangen können, sei es durch ein ohne besonderen Kraftaufwand mögliches Aufbrechen des Briefkastens oder durch ein Herausangeln der Schlüssel mittels diverser Hilfsgegenstände.
26Grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG führt den Versicherungsfall herbei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht läßt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte (vgl. RG 141, 131, BGH 10,14, und in VersR 52, 117).
27Dabei muß die Wahrscheinlichkeit gerade des eingetretenen Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, VersR 92, 1087; OLG Karlsruhe, VersR 92,1507; OLG Hamm, RuS 91, 331).
28Darüber hinaus erfordert die Annahme grober Fahrlässigkeit ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten, dass heißt, es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verhalten handeln (vgl. BGH, VersR 1989, 141; Prölss/Martin, § 61 VVG, Rdn. 12 m.w.N.).
29Hier ergibt sich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegenüber der Klägerin insbesondere daraus, dass die Fahrzeugschlüssel in dem an der Außenwand angebrachten einfachen Blechbriefkasten - wie oben dargelegt - nur unzureichend gegen den Zugriff Dritter gesichert waren. Durch ein Aufbrechen des Briefkastens oder durch Herausangeln mittels beispielsweise eines verbogenen Drahtkleiderbügels oder auch durch die Zuhilfenahme eines Magnets waren die Fahrzeugschlüssel für den Dieb ohne große Umstände zu ergattern.
30Der Klägerin hätte einleuchten müssen, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfall deutlich erhöht, wenn Diebe diese Form der Nachtanlieferung der Fahrzeuge und die Aufbewahrung der Schlüssel ausspionieren und ohne Not in die Lage versetzt werden, auf diese Weise ein Fahrzeug stehlen.
31Die im Verkehr zu erwartende Sorgfalt bei der Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte es hier erfordert, dass die Schlüssel zumindest in einen Briefkasten eingeworfen werden, der so in die Hauswand oder Haustür eingebracht ist, dass ein Aufbrechen oder Herausangeln nahezu unmöglich ist.
32Diese Sorgfalt hat die Klägerin hier gröblich außer Acht gelassen. Eine bessere Sicherung der Schlüssel von nachts angelieferten Fahrzeugen hätte angesichts der drohenden Gefahr ohne weiteres nahegelegen.
33Insofern ist der Klägerin auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden gegenüber einfacher Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen:
34Die praktizierte Form der Nachtanlieferung und Unterbringung der Schlüssel war leichtfertig und sorglos. Bei gewissenhafter Prüfung hätte der Klägerin einleuchten müssen, dass dieser Briefkasten als Aufbewahrungsort für Schlüssel zu wertvollen Kraftfahrzeugen nicht sicher genug ist. Diesbezüglich entlastet die Klägerin auch der Umstand nicht, dass es bislang nicht zu Diebstahlsfällen gekommen sein mag, es also bis dahin immer "gutgegangen" ist. Dies ändert nämlich nichts daran, dass der Briefkasten - wie sich schlußendlich auch herausgestellt hat - nicht zur Aufbewahrung der Pkw-Schlüssel geeignet war.
35Gegen den Vorwurf, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg drauf berufen, die Beklagte habe von dieser Form der Nachtanlieferung von Fahrzeugen und Einwurf der Schlüssel in den vorhandenen Außenbriefkasten gewußt und diese Vorgehensweise bei Abschluß des Versicherungsvertrages akzeptiert.
36Zwar könnte dies die Klägerin sehr wohl vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Es wäre nämlich dann davon auszugehen, dass die Beklagte dieses Risiko bewußt mitversichert hat.
37Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist jedoch der Nachweis, dass der Beklagten dieses Geschäftsgebaren bei Vertragsabschluß tatsächlich bekannt gewesen ist, nicht gelungen.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht diese Behauptung der Klägerin nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die Beweisaufnahme war in diesem Punkt schon nicht ergiebig. Der hierfür benannte Zeuge Herr Walczak konnte die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagten bei Vertragsabschluß der Außenbriefkasten gezeigt und ihr die übliche Vorgehensweise erklärt wurde, nicht bestätigen.
39Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar.
40Nach alledem war die Klage abzuweisen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
42Streitwert:
4313.976,57 Euro
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 1 Abs. 1 S. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- VersR 1989, 141 2x (nicht zugeordnet)
- VersR 52, 117 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 92, 1087 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 92,1507 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x