Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 363/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für das beabsichtigte Verfahren gegen die Republik X entsprechend dem Klageentwurf des Klägers vom 07. 08. 2007 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist bei der Beklagten mit Wirkung ab 09. 12. 1998 rechtsschutzversichert.
3Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der X – gültig ab dem 01. 10. 1998 – zugrunde.
4Am 01. 12. 2000 schloss der Kläger mit der X AG, einen Vermögensverwaltungsvertrag über die Produkte X ab. Dabei investierte der Kläger insgesamt 30.790,44 €.
5Durch einen Vermögensmanagementvertrag vom 15. 09. 2004 schichtete der Kläger seine Anlagen bei der X um, wobei die Höhe der umgeschichteten Beträge streitig ist. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage B 1 der Klageerwiderung (Bl. 11 GA) Bezug genommen. Bei dem Produkt X wird in "normale" Aktien und Anleihen investiert.
6Nach Behauptung des Klägers veruntreute die X ihre Kundengelder – so auch die des Klägers -, wodurch diesem ein Schaden in Höhe von über 50 % der verwalteten Anlegergelder entstand. Unstreitig ist zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass dieser Verlust – aus welchen Gründen auch immer – entstanden ist.
7Aus diesem Grund beabsichtigt der Kläger die Republik X wegen Amtshaftung aufgrund mangelnder Aufsicht über die X Klageweise in Anspruch zu nehmen.
8Mit Schreiben vom 14. 02. 2007 bat der Kläger die Beklagte um Deckungszusage für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik X. Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 23. 02. 2007 ab, Rechtschutz zuzusagen. Dies begründete sie damit, dass Interessen wahrgenommen würden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem spekulativen Geschäft stünden.
9Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
10Er habe am 15. 09. 2004 lediglich einen Betrag in Höhe von 9.952,05 € in das X umgeschichtet. Allein in dieser Umschichtung könne keine Übertragung in ein Spekulationsgeschäft gesehen werden. Der ihm entstandene Schaden sei dadurch verursacht worden, dass die für die X handelnden Personen die Kundengelder – so auch seine, des Klägers – veruntreut hätten.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz für das beabsichtigte Verfahren gegen die Republik X zu bewilligen, wie sich dies aus dem als Anlage K 1 beigefügten Klageentwurf vom 07. 08. 2007 ergibt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt im Wesentlichen vor:
16Der Kläger habe sämtliche seiner Anlagen bei der X durch den Vermögensmanagementvertrag vom 15. 09. 2004 umgeschichtet. Bei dem abgeschlossenen Vermögensmanagementvertrag handele es sich um ein Termingeschäft, so dass sie ihm Rahmen eines Schadensersatz-Rechtsschutzes nicht eintrittpflichtig sei, § 3 II f ARB.
17In diesem Zusammenhang bestreite sie, dass die Kundengelder – so auch die Gelder des Klägers – durch die X veruntreut worden seien.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutzdeckung für das beabsichtigte Verfahren gegen die Republik X gemäß Klageentwurf vom 07. 08. 2007 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. GA) zu.
22Zwischen den Parteien besteht für den in Rede stehenden Zeitraum unstreitig ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Republik X ist auch von dem Versicherungsschutz dieses Vertrages umfasst.
23Nach § 3 a ARB umfasst der Versicherungsschutz Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Der Kläger beabsichtigt, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik X zu erheben. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, mit dem der Kläger seinen Vermögensschaden geltend machen will. Dieser Anspruch beruht nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Mithin ist die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegen die Republik X grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst.
24Versicherungsschutz ist entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend auch nicht nach § 3 II f ARB ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder Spekulationsgeschäften stünde.
25Dies ist nach Auffassung des Gerichts indessen nicht der Fall:
26Bereits zweifelhaft ist, ob die Umschichtung der Anlagen des Klägers durch den Vermögensmanagementvertrag vom 15. 09 2004 als Termin- bzw. Spekulationsgeschäft zu werten ist. Ein Termingeschäft ist ein Vertrag auf Lieferung von Waren, Wertpapieren oder Devisen, der in der – offenen oder verdeckten – Absicht geführt wird, im späteren Zeitpunkt der Fälligkeit (Termin) nicht wirklich zu liefern, sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis von dem verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen (Harbauer, 7. Auflage, § 3 ARB 94/2000 Randnr. 13).Unter Spekulationsgeschäften werden die sonstigen Lieferungsverträge auf Terminbasis ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck verstanden, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um allein aus den Schwankungen der Börsenkurse Gewinne zu erzielen (a.a.O., Randnr. 14). Durch den Ausschlussgrund des § 3 II f ARB soll verhindert werden, dass die Versicherung eine Auseinandersetzung aus aleatorischen Verträgen finanziert, das heißt aus Vereinbarungen, deren Erfolg für die eine oder andere Seite allein oder überwiegend vom Zufall oder auch der Geschicklichkeit abhängig und häufig gar nicht einklagbar ist (a.d.O., § 4 ARB 75, Randnr. 53).
27In dem von dem Kläger persönlich unterzeichneten Antrag zum Abschluss des Vermögensmanagementvertrages vom 15. 09. 2004 heißt es ausdrücklich: X kann die anvertrauten Kundengelder in Anleihen, Aktien Investmentfonds sowie in Derivate (Forwards, Futures, Optionen, Swaps oder Optionsscheine) nach eigenem Ermessen investieren. Ich/wir bestätige/n ausdrücklich, dass mir/uns bekannt und ich/wir auch von X darüber aufgeklärt wurde/n, dass derartige Termingeschäfte eine Veranlagungsform ist, mit der ein sehr hohes Risiko verbunden ist. Durch die Hebelwirkung der Termingeschäfte werden Kursschwankungen vervielfacht, so dass es bei Kursänderungen = Kursschwankungen des Basisproduktes zu starken Kursgewinnen oder Kursverlusten kommen kann und letztendlich sogar ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten kann."
28In dem Vertragsformular wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der von der X im Auftrag des Klägers durchgeführten Veranlagung um Terminsgeschäfte handelt. Die Richtigkeit der Belehrung durch die X und damit die Frage, ob es sich bei der fraglichen Anlage um Termingeschäfte handelt, kann letztlich indes dahinstehen. Die Veranlagung ist nämlich jedenfalls als Spekulationsgeschäft einzuordnen. Die Anlage beinhaltet ein ganz erhebliches Verlustrisiko. Die X wies den Kläger ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der gewählten Veranlagungsform selbst ein Totalverlust seines Kapitals droht. Dieser Hinweis war eindeutig und konnte selbst durch einen Laien nicht falsch verstanden werden. Die Anlage des Klägers zielte einzig darauf ab, von den Kursschwankungen der Börse möglichst großen Gewinn zu erzielen, indem durch die gewählte Veranlagungsform eine Hebelwirkung erzielt werden sollte, die zu einer Vervielfachung der Kursschwankungen und damit zu einer Vervielfachung der Kursgewinne führen sollte. Das einzige Ziel der Anlage bestand mithin darin, einen möglichst großen Profit aus den Kursschwankungen der Börse zu ziehen. Der mit der X geschlossene Vertrag diente demnach allein dem Zweck der Spekulation. Auch hing aufgrund des hohen Risikos, das mit dem Geschäft verbunden war, der Erfolg der Vermögensanlage überwiegend vom Zufall ab. Im Vordergrund des Vermögensmanagementvertrages für X stand folglich dessen aleatorischer Charakter, so dass er als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 3 II f ARB anzusehen ist.
29Dem steht auch nicht entgegen, dass der Erwerb und der Verkauf von Aktien grundsätzlich weder ein Termingeschäft noch ein damit verbundenes Spekulationsgeschäft darstellt (OLG Köln, VersR 2007, 357). Vorliegend wurden nämlich nicht lediglich Aktien ge- bzw. verkauft. Vielmehr war die gesamte Vermögensanlage darauf angelegt, einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen unter Inkaufnahme eines erheblichen Verlustrisikos. Anders als bei einem gewöhnlichen Erwerb von Aktien sollte bei X eine Vervielfachung der Kursgewinne erreicht werden, was umgekehrt auch die Gefahr der Vervielfachung der Kursverluste in sich birgt. Der gewöhnliche Aktienerwerb fällt gerade deshalb nicht unter den Ausschlussgrund des § 3 II f ARB, da er von vorneherein nicht mit einem außerordentlich hohen wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Die besondere Veranlagungsform bei X beinhaltet ein ungleich höheres Risiko, so dass sie als Spekulationsgeschäft anzusehen ist.
30Zweifelhaft ist weiter, ob der Kläger seine gesamten Anlagen in Höhe von 30.790,44 € in das sogenannte X investierte. Der Kläger macht geltend, er habe lediglich 9.952,05 € in besagte Anlageform umgeschichtet, was die Beklagte bestreitet. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da ein Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund der weiteren Voraussetzungen des § 3 II f ARB nicht angenommen werden kann. Der Versicherungsschutz wäre in Höhe der Anlagen in dem Produkt X nämlich nur dann nach § 3 II f ARB ausgeschlossen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit jener Investition stünde. Anders ausgedrückt müsse die beabsichtigte Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches gegen die Republik X in ursächlichem Zusammenhang mit den Anlagen in X stehen.
31Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 II f ARB besteht jedoch nicht:
32Nach der Conditio-sine-qua-non-Formel ist ein Verhalten ursächlich, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfallen wäre. Hätte der Kläger den Vertrag mit der X nicht abgeschlossen, hätte er keinen Vermögensschaden erlitten, so dass der Grund für den Amtshaftungsanspruch gegen die Republik X nicht bestünde. Das Spekulationsgeschäft ist demnach ursächlich für den beabsichtigten Rechtstreit gegen die Republik X im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel.
33Diese Formel geht jedoch nach allgemeiner Auffassung zu weit. Eine schrankenlose Anwendung der Bedingungstheorie würde den Anwendungsbereich von Risikoausschlüssen nämlich unangemessen weit ausdehnen (Harbauer, 7. Auflage, § e ARB 94/200, Randnr. 2). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung, dass ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Risikoausschluss bestehen muss. Nach der Adäquanztheorie muss das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbei zu führen. Aufgrund der besonderen Veranlagungsform bei X lag es keineswegs außerhalb jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass der Abschluss eines solchen Spekulationsgeschäftes zu Vermögenseinbußen und damit zu einem Rechtsstreit führt.
34Die Adäquanztheorie bedarf jedoch ihrerseits noch einer wertenden Ergänzung, indem ein Risikoausschluss nur angenommen werden kann, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses in das Bedingungswerk geführt hat, verwirklicht (a.d.O., § 3 ARB 94/2000, Randnr. 2). Die Rechtsprechung verlangt demnach einen qualifizierten Zusammenhang zwischen dem wahrzunehmenden Interesse und dem ausgeschlossenen Risiko. Dabei ist der Zweck der Ausschlussklausel besonders zu beachten (a.a.O.).Mit dem Ausschlussgrund des § 3 II f ARB soll verhindert werden, dass die Versicherung eine Auseinandersetzung aus aleatorischen Verträgen finanziert, das heißt, aus Vereinbarungen, deren Erfolg für die eine oder andere Seite allein oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit anhängig und häufig gar nicht einklagbar ist.
35Indessen besteht der beabsichtigte Rechtsstreit in einer Amtshaftungsklage gegen die Republik X aufgrund einer – behaupteten – Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der X. Die beabsichtigte Klage resultiert dabei aus einer Veruntreuung der Gelder durch die X, nicht aber aus dem Verlust des investierten Geldes durch – bloße – Spekulationsverluste.
36Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Gelder des Klägers – wie die Kundengelder der X überhaupt – veruntreut worden sind, ist dies in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts nicht beachtlich. Die Beklagte beruft sich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 II f ARB. Dabei hat die Beklagte als Versicherer im Streitfall die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte darzutun und nachzuweisen hätte, dass der Verlust der Kundengelder – auch des Klägers – durch den bloßen Spekulationscharakter der Anlageform entstanden ist und nicht – wie vom Kläger substantiiert dargetan – dadurch, dass die X die Kundengelder – so auch die des Klägers – veruntreut hat. An einem solchen Vortrag der Beklagten fehlt es indessen; sie bestreitet lediglich das Vorbringen des Klägers pauschal.
37Der beabsichtigten Klage gegen die Republik X liegt mithin mittelbar eine unerlaubte Handlung der X zugrunde. Spekulationsgeschäfte sind aber nicht deshalb in den Ausschlusstatbestand des § 3 II f ARB aufgenommen worden, um die Rechtsschutzversicherung und die Versichertengemeinschaft von Kosten, die aus der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen infolge einer Veruntreuung entstehen, zu schützen.
38Vielmehr sind sie in den Ausschlusstatbestand aufgenommen worden, weil sie in der Regel nur unvollkommene Verbindlichkeiten begründen, die nicht einklagbar sind. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung der staatlichten Aufsichtspflicht ist hingegen sehr wohl gerichtlich einklagbar. Soweit im Einzelfall aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen die Klagbarkeit von vertraglichen Ansprüchen aus Spiel, Wette oder Differenzgeschäften in Betracht kommt, soll die Rechtsschutzversicherung und die Versichertengemeinschaft vor den Kosten geschützt werden. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse daran, die typischer Weise mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbundenen Auseinandersetzungen, von denen ohnehin nur eine Minderheit der Versicherten betroffen sein kann, im Rahmen einer Massenversicherung nicht finanziell mittragen müssen. Bei Versicherungen wie der Rechtsschutzversicherung geht es – auch – um akzeptable Prämien für eine Vielzahl von Versicherten.
39Dagegen ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass mit der Klausel des § 3 II f ARB – unzweifelhaft einklagbare – Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften entstanden sind bzw. entstanden sein sollen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen.
40Demnach fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers und dem Spekulationsgeschäft. Die Ausschlussklausel des § 3 II f ARB greift folglich nicht ein, so dass der beabsichtigte Rechtstreit gegen die Republik X von dem Versicherungsschutz umfasst wird, so dass die darauf gerichtete Feststellungsklage des Klägers in der Sache Erfolg hat.
41Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand keine Veranlassung.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
44Streitwert: 5.601,88 € (80 % von 7.002,36 €).
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