Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 394/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages, die in Form der
unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten
Bürgschaft einer großen europäischen Bank,
Volksbank oder Sparkasse erbracht werden kann.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht Ansprüche auf Erbringung von Versicherungsleistungen an ihren Ehemann aus einer seit dem 01.08.2005 bestehenden Unfallversicherung geltend, dieser ist als 2. Person mitversichert.
3Wegen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Antrag vom 18.07.2005 und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AUB 2000 ( Bl. 5 – 13 dA ) verwiesen.
4Die Klägerin zeigte der Beklagten unter dem 06.03.2006 ( Bl. 38/39 dA ) an, dass ihr Ehemann am 05.02.2006 einen Unfall erlitten hat. Mit Schreiben vom 27.06.2006, auf das im einzelnen verwiesen wird ( Bl. 42 dA ), lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen ab.
5Die Klägerin trägt vor, ihr Ehemann habe am 05.02.2006 einen schweren Unfall erlitten, er sei - bei vollem Bewusstsein - im Wohnzimmer gestolpert und mit dem Bein gegen eine Ecke des Wohnzimmertisches gestürzt. Er habe nicht selbständig aufstehen können, sie, die Klägerin gerufen, was sie aber nicht gehört habe. An den Hergang könne er sich nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr wieder erinnern. Aufgrund der langen Liegezeit nach dem Unfall in der Wohnung habe ihr Ehemann ein sogenanntes Kompartment - Syndrom am rechten Oberschenkel erlitten, welches wiederum zu einer völligen Funktionsunfähigkeit dieses Beines geführt habe, sodass eine unfallbedingte Invalidität von 70 % vorliege. Seine auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden hätten sich bis heute nicht gebessert, sondern noch verschlechtert, ihr Ehemann sei seit einigen Monaten dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Zum Nachweis der Invalidität verweist die Klägerin auf die ärztliche Bescheinigung einer Frau Dr. med. XX vom 02.01.2008 ( Bl. 49 dA ).
6Die Klägerin beantragt,
7- Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn XX,
wohnhaft XXX, XXX,
994.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
10- Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn XX,
wohnhaft XXXX,
12eine rückständige Unfallrente seit dem 01.02.2006 in Höhe von
1320.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen.
14- Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn XXX, ab dem
01.10.2007 eine Unfallrente in Höhe von monatlich 1.000,00 €
16zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte beruft sich auf Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nach 2.1.1.1 AUB 2000. Darüber hinaus bestreitet sie den behaupteten Unfallhergang und führt ergänzend aus, dass, wenn es überhaupt zu relevanten Verletzungen des Ehemannes der Klägerin im Sinne eines Erstkörperschadens gekommen sein sollte, diese eingetreten wären, nachdem dieser ohnmächtig geworden war und das Bewusstsein verloren habe, woraus sich ein weiterer Ausschlusstatbestand ergebe, auf den sie, die Beklagte, sich vorgerichtlich auch berufen habe.
20Die Klägerin repliziert hierauf, es könne von ihr nicht verlangt werden, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wird, da die Beklagte ihr nach der Ablehnung der Eintrittspflicht mit Schreiben vom 27.06.2006 ( Bl. 42 dA ) anders als bei einem vorangegangenen Unfall weder einen Fragebogen zur Anmeldung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung übersandt habe, noch sie darauf hingewiesen habe, dass eine Geltendmachung binnen 15 Monaten erfolgen müsse.
21Ihr Ehemann habe – was unstreitig ist - zuvor, nämlich am 27.11.2004, bereits einen Unfall erlitten, in dessen Folge sie von der Beklagten ein Formblatt und einen Fragebogen mit Hinweisen erhalten habe ( Bl. 43/44 dA ). Angesichts der endgültigen Ablehnung der Leistung sei es für die Klägerin sinnlos gewesen, im nachhinein die Invalidität gegenüber der Beklagten nachzuweisen.
22Die Beklagte könne sich auf die Versäumung dieser Frist daher nicht berufen.
23Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach – und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung, § 1 Abs. 1 VVG, 2.1.1/2.1.1.1 AUB 2000, die unstreitig in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind.
27Es kann dahin stehen, ob die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne der AUB 2000, also den Eintritt unfallbedingter Invalidität ihres Ehemannes innerhalb eines Jahres ab dem 05.02.2006, den zu stellenden Anforderungen gemäß vorgetragen hat.
28Denn dem Anspruch auf die Versicherungsleistungen steht schon entgegen, dass die Invalidität entgegen 2.1.1.1 AUB 2000 nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist.
29Die ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfall ist, wie auch der Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres, eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende echte Anspruchsvoraussetzung ( vgl. nur BGH VersR 1978, 1036 – 1038 noch zu § 8 AUB 61 ).
30Bei verspäteter ärztlicher Feststellung gibt es keinen Entschuldigungsbeweis.
31Wird sie nicht fristgerecht getroffen, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungs-leistung auch dann nicht, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft
32( BGH aaO ).
33Dies dient nicht nur den Interessen des Versicherers, sondern auch denen der Versichertengemeinschaft. Mit der Festlegung der Frist sollen im Interesse einer rationellen, arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden ( Prölss/Martin, § 7 AUB 94 RN 8 ).
34Die Klägerin hat eine ärztliche Bescheinigung unstreitig innerhalb der Frist nicht vorgelegt, dies hat sie erst im Laufe des Rechtsstreits, mithin verspätet, getan.
35Die Beklagte verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich der Klägerin gegenüber nun auf Versäumung dieser Frist beruft.
36In der Instanzrechtsprechung und der Literatur wurde die Frage, ob und wann die Berufung ausnahmsweise treuwidrig ist, uneinheitlich beantwortet ( vgl. Prölss/Martin § 7 AUB 94 RN 16 und 22 f. mN; OLG Bamberg RuS 2000, 394; OLG Oldenburg RuS 2000, 349; Schleswig-Holsteinisches OLG RuS 1992, 394-395; OLG Köln RuS 1994, 396-397 und OLG Frankfurt RuS 2000, 216-217 ).
37Das Gericht folgt insoweit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof entwickelt hat ( BGH VersR 1978, 1036-1038 und RuS 2006, 122-123 ).
38Danach ist die Berufung auf den Fristablauf nur ausnahmsweise treuwidrig und zwar beispielsweise dann, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt.
39Davon soll unter anderem dann ausgegangen werden können, wenn der Versicherungsnehmer Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder ärztliche Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche ärztliche Feststellung aber fehlt ( BGH aaO ).
40Die Klägerin hat Umstände, aus denen sich eine Belehrungs- und Hinweispflicht der Beklagten ergab, weder aufgezeigt, noch sind solche Umstände ersichtlich.
41Der Unfallanzeige vom 06.03.2006 ist nicht zu entnehmen, dass mit einem Dauerschaden des Ehemannes der Klägerin zu rechnen ist, lediglich von einer stationären Krankenhausbehandlung ist die Rede. Selbst nach dem Arztbericht des St. XX vom 25.08.2006 ( Bl. 14-19 dA ), der möglicherweise der Beklagten vorgerichtlich zur Verfügung gestellt worden ist, liegen Anhaltspunkte für einen Dauerschaden nicht vor. Der Ehemann der Klägerin wurde "in gutem Allgemeinbefinden, hinreichend mobilisiert, bei reizlosem Wundbefund in eine AHB-Maßnahme" entlassen.
42Die Gerichte, welche eine Belehrungs- und Hinweispflicht des Versicherers bejaht haben, hatten demgegenüber – soweit ersichtlich – sämtlich über anders gelagerte Sachverhalte zu befinden. Nach den dortigen Urteilsgründen lagen in diesen Fällen hinreichende Anhaltspunkte für den Eintritt eines Dauerschadens vor.
43Eine Hinweis- und Belehrungspflicht für den vorliegenden Fall vermag die Kammer auch nicht darauf zu stützen, dass die Beklagte der Klägerin unstreitig anlässlich des ersten Unfalles ihres Ehemannes Unterlagen übersandt hat, aus denen sich der Hinweis auf die einzuhaltenden Fristen ergab.
44Daraus ergibt sich zunächst, dass die Klägerin über die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend zu machen ist, zweifach informiert worden ist, nämlich zum einen in den Versicherungsbedingungen, dort auf Seite 1 unter 2.1, und zum anderen in diesen Unterlagen.
45Ob daraus folgt, dass – so die Beklagte – die Klägerin einer neuerlichen Belehrung nicht bedurfte, mag offen bleiben.
46Denn die Berufung auf die Fristversäumung ist auch unter diesen Aspekten nicht treuwidrig ( BGH RuS 2006, 122/123 ).
47Lehnt der Versicherer – wie hier – seine Leistungspflicht nämlich frühzeitig, also lange vor Ablauf der 15-Monatsfrist, aus Gründen ab, die in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung stehen, so berechtigt das den Versicherungsnehmer nach der Auffassung des BGH, der sich die Kammer anschließt, nicht zu der Annahme, dass sich der Versicherer auf das Fehlen der fristgerechten Feststellung auch später nicht berufen werde. Die Beklagte hatte am 27.06.2006 keine Veranlassung, die Klägerin zugleich mit der Ablehnung der Leistung auf den Ablauf der Frist hinzuweisen. Einer Leistungsablehnung lässt sich auch im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen für nicht gegeben hält ( BGH aaO ). Der insoweit von der Klägerin vertretenen Ansicht, es sei für sie sinnlos gewesen, der Beklagten die Invalidität des Ehemannes nach der Ablehnung noch nachzuweisen, vermag die Kammer demnach nicht zu teilen.
48Der Klägerin blieb es unbenommen, den Anspruch ihres Ehemannes gegenüber der Beklagten weiterzuverfolgen und insbesondere eine ärztliche Feststellung zum Eintritt des Dauerschadens erstellen zu lassen und der Beklagten zu übersenden. Dies ist offenkundig noch nicht einmal mit Anwaltsschreiben vom 26.07.2007 ( Bl. 56/57 dA ) geschehen.
49Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709, 108 ZPO.
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