Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 167/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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T a t b e s t a n d :
2Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag. Versicherte Person war der verstorbene Ehemann der Klägerin.
3Für den Todesfall durch Unfall sah der Unfallversicherungsvertrag eine Kapitalzahlung in Höhe von – zuletzt – 34.000,00 € vor. Bezugsberechtigt für Leistung bei Tod durch Unfall war die Ehefrau, also die Klägerin. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die AUB 2000.
4Am 06.04.2008 verstarb der Ehemann der Klägerin aufgrund eines Sturzes am 05.04.2008 auf der Kellertreppe in dem damaligen Wohnhaus der Klägerin und des Ehemannes.
5Gegen 20.25 Uhr am 05.04.2008 fand die Tochter der Klägerin ihren Vater am Fuße der Kellertreppe auf dem Kellerboden liegend in einer Blutlache. Der Ehemann der Klägerin wurde in das Krankenhaus Neuwerk durch den Rettungswagen eingeliefert. Von dort aus wurde er auf die Neurologische Intensivstation der Kliniken Krefeld verlegt, wo er am 06.04.2008 verstarb.
6Ausweislich der Ermittlungsakte wurde seitens des Krankenhauses in Krefeld bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin am 06.04.2008 um 0.14 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt.
7In der Folgezeit lehnte die Beklagte die von der Klägerin begehrten Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Begründung ab, Grund des Treppensturzes sei eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung ihres Ehemannes gewesen.
8Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr die Todesfallleistung.
9Sie trägt im Wesentlichen vor:
10Todesursächlich für den Tod ihres Ehemannes seien ein Hirnödem und Hirnblutungen nach Treppensturz gewesen. Zutreffend sei, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Unfallzeitpunkt Alkohol genossen habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ausgesprochen Alkohol gewöhnt gewesen sei und deshalb eine hohe Alkoholtoleranz gehabt habe. Auch aus der Art des Unfallgeschehens könne nicht darauf geschlossen werden, dass dieses durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht worden sei. Auch bei einem kurz vor dem Sturz geführten Telefongespräch des Verstorbenen mit einer Cousine sei dieser der Ehemann der Klägerin nicht betrunken erschienen. Entsprechendes gelte von einem sich anschließenden Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit einem anderen Zeugen. Auch diesem sei eine Alkoholisierung nicht aufgefallen.
11Mithin sei nicht davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Ehemannes der Klägerin vorgelegen habe und diese ursächlich für das Unfallgeschehen sei.
12Die Klägerin beantragt,
131.
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
152.
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.517,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie trägt im Wesentlichen vor:
20Es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin gestürzt sei infolge einer durch erhebliche Alkoholisierung ausgelösten Bewusstseinsstörung. Daher habe sie, die Beklagte, keine Leistungen zu erbringen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist nicht begründet.
24Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Todesfallleistung aus dem Unfallversicherungsvertrag zu.
25Die Beklagte ist leistungsfrei, da der Tod der versicherten Person, des Ehemannes der Klägerin, durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung im Sinne des § 2 I 1 AUB 2000 verursacht wurde.
26Der Sachverständige Dr. med. A hat in seinem Gutachten unter eingehender Auswertung des Akteninhaltes sowohl der Zivilakte als auch der Ermittlungsakte festgestellt, dass die im Rahmen der Notfallbehandlung entnommene Blutprobe des Ehemannes der Klägerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ergeben hat, welche bei Rückrechnung über 3 Stunden mit einem Abbauwert von 0,1 Promille/Stunde zu einer BAK von 2,43 Promille zum spätestmöglichen Unfallzeitpunkt führe. Dies – so der Sachverständige – sei ein Wert, bei dem auch bei Alkoholgewöhnung (wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin) Störungen der Reflextätigkeit, der Reaktionszeit und des Gleichgewichtssinnes auftreten. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend wiederlegt. Er hat festgestellt, dass der Blutalkoholmesswert von 2,13 Promille als zumindest ungefähr zutreffend angenommen werden kann, nämlich als Mittelwert im Rahmen der Fehlerbreite von + - 5 % zwischen 2,04 Promille und 2,26 Promille. Irgendwelche Einflüsse, die begründete Zweifel an diesem Blutalkoholspiegel begründen könnten, seien nicht feststellbar.
27Die Verwendung von Desinfektionsmitteln anlässlich der Entnahme der Blutprobe könne keinen messbaren Einfluss auf den Wert der festgestellten Blutalkoholkonzentration gehabt haben.
28Hinsichtlich der Rückrechnung habe er betreffend den Verstorbenen in seinem Gutachten den niedrigsten der möglichen Werte von 0,1 Promille Abbau- geschwindigkeit pro Stunde angesetzt.
29Selbst bei Annahme eines Sturztrunkes sei von einer nachweisbaren Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von 2,3 Promille auszugehen, wobei bei Annahme eines Sturztrunkes unmittelbar vor dem Unfall indessen auch zu erwarten wäre, dass zum Zeitpunkt des Unfalles eine verstärkte Rauschwirkung mit entsprechenden Folgen, wie motorische Unsicherheit, vorlag.
30Dass von der Klägerin angeführte Argument des Blutverlustes sei nicht geeignet, eine wesentlich andere Blutalkoholkonzentration anzunehmen, als tatsächlich gemessen worden sei.
31Zusammenfassend ist der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme zu der plausiblen und überzeugenden Annahme gelangt, dass selbst bei Annahme gewisser Ungenauigkeiten der Blutalkoholbestimmung, eines Sturztrunkes oder eines Blutverlustes von einer erheblichen Alkoholisierung des Verstorbenen zum Unfallzeitpunkt auszugehen sei, die nicht unter 2 Promille gelegen hat.
32Ausgehend hiervon, nämlich einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 Promille zum Unfallzeitpunkt ist zur Überzeugung des Gerichts auch bei einem alkoholgewöhnten Menschen, wie dem Verstorbenen, ersichtlich davon auszugehen, dass die Blutalkoholkonzentration zu alkoholbedingten Unsicherheiten, insbesondere zu Gleichgewichtsstörungen, führt und das diese Alkoholisierung mithin ursächlich für den Treppensturz des Verstorbenen war.
33Demzufolge ist nach Auffassung des Gerichts nachgewiesen, dass der verstorbene Ehemann infolge einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung die Treppe hinabgestürzt und hierdurch zu Tode gekommen ist, so dass die Beklagte gemäß § 2 I 1 AUB 2000 leistungsfrei ist.
34Mangels begründeter Hauptforderung steht der Klägerin auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgrundsätzen nicht zu.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
37Streitwert: 34.000,00 €.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Am 06.04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Gegen 20.25 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 I 1 AUB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x