Gerichtsbescheid vom Landgericht Düsseldorf - DG - 11/2013
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 30. September 2013 am 7. Oktober 2013 an das Dienstgericht für Richter gewandt: Er lege Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO ein. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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1. dem Antragsgegner zu 1. die Absetzung der Richterin am Oberlandesgericht XXX vom Verfahren XXX aufzugeben,
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2. dem Antragsgegner zu 2. die Absetzung der Richterin am Landgerichts XXX vom Verfahren XXX aufzugeben,
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3. der Antragsgegnerin zu 3. die Absetzung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht XXX vom Verfahren XXX aufzugeben,
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4. dem Antragsgegner zu 2. die Behandlung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin am Landgericht XXX ohne ihre Mitwirkung im Verfahren XXX aufzugeben,
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5. dem Antragsgegner zu 2. die Entscheidung der Prozesskostenhilfe durch eine Zivilkammer im Verfahren XXX aufzugeben,
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6. der Antragsgegnerin zu 3. die Fortsetzung und Verhandlung des Verfahrens XXX in der Kammerbesetzung aufzugeben,
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7. der Staatsanwaltschaft Aachen die Rückforderung der Akten XXX und XXX von der Staatsanwaltschaft Bremen aufzugeben,
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8. dem Antragsgegner zu 1. die Entscheidung des Antrages vom 18. Juni 2013 durch den Strafsenat in der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht XXX, dem Richter am Oberlandesgericht XXX und dem Richter am Oberlandesgericht Dr. XXX aufzugeben.
Zur Begründung trägt er vor: Die Verfahren stünden im Zusammenhang mit Prof. Dr. XXX(Aachen). Der blende Tatsachen aus und erfinde dafür Krankheiten, die nicht vorlägen. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
14Die Antragsgegner haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird über die bereits erfolgte Bezugnahme hinaus auf die Verfahrensakte auch im Übrigen Bezug genommen.
16II.
17Mit den (acht) Anträgen hat der Antragsteller keinen Erfolg.
18Soweit er die Antragsgegnerin zu 5. als Beteiligte nennt, ist sein Antrag unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass er dieser gegenüber im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits etwas erstrebt.
19Die Anträge sind im Übrigen unzulässig, zumindest aber unbegründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegner die Rechtsmacht haben, das zu tun, was von ihnen verlangt wird. Jedenfalls hat der Antragsteller ihnen gegenüber jeweils keinen Anspruch darauf, dass sie so, wie er es möchte, tätig werden. Das Dienstgericht hat im Rahmen des Verfahrens DG - 3/2012, das ebenfalls von dem Antragsteller betrieben worden ist, mit Beschluss vom 4. September 2012 ausgeführt:
20"Unter einem subjektiven Recht (= Anspruch) versteht man die einem Subjekt durch eine Rechtsnorm zuerkannte Rechtsmacht, zur Verfolgung eigener Interessen von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Subjektive Rechte können sowohl privatrechtlich als auch öffentlichrechtlich begründet sein. Um die letzteren geht es hier. Das subjektive öffentliche Recht ist - aus der Sicht des Bürgers - die dem einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können.
21Die praktische Bedeutung der subjektiven öffentlichen Rechte liegt in der Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzbarkeit. Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, der Rechtsweg (= Gerichtsweg) offen. Der Bürger kann dann, aber grundsätzlich auch nur dann, die Gerichte anrufen, wenn er die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen kann. Rechtslogische Voraussetzung eines jeden subjektiven Rechts ist die eine andere Person treffende Rechtspflicht, die ihrerseits auf einem objektiven Rechtssatz beruht. Gibt es sonach keine subjektiven Rechte ohne vorgegebene Rechtspflichten, so ist andererseits eine Rechtspflicht ohne korrespondierendes subjektives Recht sehr wohl möglich. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen einer objektiven Rechtspflicht ein entsprechendes subjektives Recht angenommen werden kann.
22Nach der herrschenden Schutznormtheorie liegt dann ein subjektives Recht vor, wenn eine zwingende Rechtsvorschrift nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern - zumindest auch - dem Interesse einzelner Bürger zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich ist der gesetzlich bezweckte Interessenschutz. Die Tatsache allein, dass eine Rechtsvorschrift dem Bürger Vorteile bringt, begründet noch kein subjektives Recht, sondern vermittelt nur einen günstigen Rechtsreflex. Ein subjektives Recht entsteht erst dann, wenn diese Vorteile zugunsten des Bürgers gesetzlich gewollt sind. Es sind also für die Annahme eines subjektiven Rechts stets zwei Fragen zu prüfen:
23a) Liegt eine Rechtsnorm vor, die zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet?
24b) Soll die Rechtsnorm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dienen (Individualinteresse)?
25Die Interessenrichtung ist nach der h.L. aus der jeweils einschlägigen Rechtsvorschrift zu entnehmen
26- vgl. zum Ganzen Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 8 Rdnrn. 2, 5, 6 - 8 -.
27Im vorliegenden Fall gilt:
28Es bedarf keiner Entscheidung, ob es Bestimmungen gibt, die es den Antragsgegnern ermöglichen würden, in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne vorzugehen. Denn selbst dann, wenn dies der Fall wäre, fehlte ihm die Rechtsmacht, ihnen gegenüber durchzusetzen, dass sie das tun, was er von ihnen verlangt. Er besitzt also nicht die Möglichkeit, sie mit gerichtlicher Hilfe zu zwingen, in dem von ihm gewünschten Sinne tätig zu werden. Die Bestimmungen wären, gäbe es sie, ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen. Dem Antragsteller fehlt der erforderliche (subjektive) Anspruch."
29An diesen Ausführungen hält das Dienstgericht nach Überprüfung fest. Sie gelten für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachten Ansprüche in gleicher Weise.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsschrift muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x