Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 86/14
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird – in Kenntnis der Schutzschrift vom 14.03.2014 - im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
in der Europäischen Union Sport- und Freizeitschuhe, die, wie aus den nachfolgenden Einblendungen ersichtlich
a)

und/oder
b)

bildliche Elemente in Form eines Doppelwinkels aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder solche Schuhe in die Europäische Union einzuführen und/oder aus der Europäischen Union auszuführen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
1
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
3Rechtsmittelbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
5Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
6Düsseldorf, den 17.03.2014
7Landgericht, 2a. Zivilkammer
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