Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 183/14
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung und in Kenntnis der Schutzschrift vom 19.06.2014 und des Schriftsatzes vom 02.07.2014, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
a) in der Europäischen Union Kleidungsstücke, die winkelförmig angeordnete Elemente im Brustbereich und/oder im Rückenbereich aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:
aa)

und/oder
bb)

und/oder
cc)

und/oder
dd)

und/oder
ee)

und/oder
ff)

und/oder
gg)

und/oder
b) in der Europäischen Union Kopfbedeckungen, die winkelförmig angeordnete Elemente auf dem Kappenschild und/oder an der Kappenaußenseite aufweisen, herzustellen oder herstellen zu lassen, einzuführen oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:
aa)

und/oder
bb)

II.
Den Antragsgegnern wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegner, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
IV.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
1
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
3Rechtsmittelbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener T-Straße, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
5Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
6Düsseldorf, den 07.07.2014
7Landgericht, 2a. Zivilkammer
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