Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 23 T 62/14
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 29.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014 – 57 C 4962/14 – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. v .m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
3Soweit das Amtsgericht den Streitwert auf bis zu 500,00 € festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2014 Bezug genommen. Insbesondere stimmt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts zu, dass bei Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung von professionellen Lichtbildern im Rahmen einer privaten Ebay-Versteigerung lediglich ein Lizenzentschädigung von 20,00 € pro Bild als angemessen erscheint zu (vgl. auch Urteile der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11, und vom 14.11.2012, Az. 23 S 66/12). Selbst bei einer Verzehnfachung dieser Lizenzentschädigung im Hinblick auf die begehrte Unterlassung ergäbe sich damit ein deutlich unter dem Mindeststreitwert liegender Betrag.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5Düsseldorf, 22.08.2014
623. Zivilkammer 2. Instanz
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Referenzen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 57 C 4962/14 1x
- 23 S 254/11 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 66/12 1x