Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 73/14
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
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verkündet am 22. Januar 2015 Brassel, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL |
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In dem Rechtsstreit
3der ...
4Klägerin,
5Prozessbevollmächtigte:
6g e g e n
7die ...
8Beklagte,
9Prozessbevollmächtigte:
10hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Crummenerl, den Richter am Landgericht Dr. Büttner und den Richter Haase
11für Recht erkannt:
12Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
13Tatbestand
14Die Klägerin macht mit Klageschrift vom 23. Juli 2014 (Bl. 3ff. GA) gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem im Inland in Kraft stehenden europäischen Patent EP A (im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen Inhaberin zu sein die Klägerin geltend macht.
15Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hundertprozentige Tochtergesellschaft der in den B ansässigen C, die wiederum eine hundertprozentige Tochter der ebenfalls in den B ansässigen D ist. Ausweislich der Gesellschafterliste der Klägerin vom 21. März 2014 (Anlage PBP 3) erwarb die C die sämtlichen Anteil an der als Vorratsgesellschaft gegründeten Klägerin zu diesem Datum. Durch Antrag vom 26. März 2014 (Anlage PBP 4) wurde die wirtschaftliche Neugründung der Klägerin und ihre Umfirmierung in die jetzige Firmenbezeichnung ebenso angezeigt wie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Der Sitz der Klägerin wurde am 27. Juni 2014 nach E verlegt. Ihr jetziger Geschäftsführer, ein bei E wohnhafter und in E in eigener Kanzlei tätiger Rechtsanwalt, wurde zum 21. Juli 2014 eingetragen.
16An der im Handelsregister eingetragenen Anschrift in E nutzt die Klägerin drei Büroräume mit insgesamt 41,35 Quadratmetern Fläche als Untermieterin. Am Gebäude, in dem sich diese Räume befinden, ist ein Firmenschild der Klägerin angebracht. Im Gebäude befindet sich ein Briefkasten, auf dem die Firmenbezeichnungen der Klägerin und die ihres Vermieters angegeben sind. Die Klägerin ermächtigt Personal der Vermieterin, welches zu den üblichen Bürozeiten anwesend ist, zur Entgegennahme von Schriftstücken und Postsendungen. Eigenes Personal beschäftigt die Klägerin nicht. Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin ist auf die Erteilung von Lizenzen an Patenten betreffend Mobilfunktechnologien gerichtet. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 erschien der Geschäftsführer der Klägerin persönlich (Bl. 421 GA).
17Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet, weil es auf deren tatsächlichen Verwaltungssitz ankomme und sich dieser nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den B befinde. Eine juristische Person habe im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO nicht schon dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Staat, wenn sich dort ihr satzungsmäßiger Sitz befinde, an dem sie eine postalische Anschrift unterhalte, so dass dort die Zustellung von Schriftstücken möglich sei. Maßgeblich sei vielmehr, an welchem Ort die Verwaltung tatsächlich geführt werde.
18Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei eine reine Strohmannfirma und bloßes Vehikel ihrer Muttergesellschaft. Die eigentlichen kaufmännischen Entscheidungen zur Unternehmensführung würden durch die Muttergesellschaft und damit in den B gefällt. Dies gelte auch für die Rechtsdurchsetzung im vorliegenden Rechtsstreit, was dadurch belegt sei, dass der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin wenige Tage vor Einreichung der Klageschrift bestellt worden sei.
19Überdies verfüge die Klägerin über keine werthaltigen Vermögensgüter und wäre mit den Kosten aus einer prozessualen Niederlage überfordert. Das Klagepatent wäre, wenn die Klägerin unterläge, wertlos, weil es sich dann als nicht rechtsbeständig oder als nicht verletzt erwiese.
20Schließlich sei die Klägerin alleine in der missbräuchlichen Absicht gegründet worden, die Pflicht zur Erbringung der Prozesskostensicherheit zu umgehen.
21Die Beklagte beantragt sinngemäß,
22der Klägerin aufzugeben, ihr innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.
23Die Klägerin beantragt,
24den Antrag auf Auferlegung der Leistung von Prozesskostensicherheit zurückzuweisen.
25Die Klägerin behauptet, ihr seit dem 21. Juli 2014 eingetragener Geschäftsführer sei neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einem zeitlichen Umfang von etwa 15 Stunden wöchentlich für die Klägerin tätig. Er mandatiere die für die Klägerin tätigen Anwaltskanzleien und gebe die Überweisungen der Anwaltshonorare namens der Klägerin frei. Er betreue die in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahren der Klägerin und nehme überhaupt alle organisatorischen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange der Klägerin wahr, indem er mit externen Anwälten für die jeweiligen Fachgebiete sowie mit Steuerberatern, Behörden und Registern in Kontakt stehe. Auch habe ihr Geschäftsführer an der Erteilung von Lizenzen durch die Klägerin sowie an laufenden Verhandlungen über weitere Lizenzierungen mitgewirkt und tue dies weiterhin. Ihre Muttergesellschaft stehe in voller finanzieller Verantwortung für die Klägerin. Deren Muttergesellschaft wiederum, ein börsennotiertes Unternehmen, sei als verlässliche Lizenzgeberin bekannt und daher darauf angewiesen, auf die finanzielle Solidität und Zuverlässigkeit ihrer Tochtergesellschaften zu achten, alleine schon, um den Wert des Patentportfolios und bereits erteilter Lizenzen zu wahren.
Entscheidungsgründe
26Der zulässige, insbesondere rechtzeitig vor der Verhandlung zur Sache gestellte Antrag der Beklagten, der Klägerin die Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten aufzuerlegen, ist unbegründet. Der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
27I.
28Für die Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO auf klagende juristische Personen kommt es maßgeblich darauf an, an welchem Ort die Verwaltung tatsächlich geführt wird, wo also die geschäftsführenden Tätigkeitsorgane bei der Umsetzung grundlegender Entscheidungen in laufende Geschäftsführungsakte tätig werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage Rdn. 1483; zum Begriff des Verwaltungssitzes im Zusammenhang des § 17 Abs. 1 ZPO: BGH NJW 2009, 1610). Dies muss sich in einer gewissen organisatorischen Verfestigung und dem Vorhandensein von Räumlichkeiten niederschlagen, damit die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.Dezember 2012, Az. I-2 U 30/10; OLG E ZIP 2010, 2069; Kühnen, a.a.O.). Die Regelung des § 110 ZPO knüpft, anders als diejenige des § 17 ZPO, nicht an den formellen Sitz einer juristischen Person an, sondern beschränkt sich auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser auf natürliche Personen zugeschnittene Begriff muss auf die Verhältnisse einer juristischen Person übersetzt werden, indem zwar auch rechtliche Umstände wie etwa der in einem Register eingetragene Sitz, insbesondere aber auch tatsächliche Umstände der Führung und Leitung der juristischen Person Berücksichtigung finden.
29Dabei dürfen keine übersteigerten Anforderungen an die Reichweite der Entscheidungskompetenz des Geschäftsführers einer als Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft abhängigen GmbH gestellt werden. Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen täglicher Geschäftsführung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und womöglich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspersönlichkeit getroffen werden, steht es der Annahme eines inländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ansässig ist, während die Konzernmutter im Ausland ansässig und tätig ist. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14; Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3). Die Entgegennahme eines Kostentitels und die Entscheidung darüber, ob zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung auf diesen Titel geleistet wird, sind Maßnahmen, die von einem Geschäftsführer auch dann vorgenommen werden können und jedenfalls verantwortet werden müssen, wenn er grundsätzlich verpflichtet ist, grundlegende kaufmännische Entscheidungen entweder mit den Verantwortlichen der Muttergesellschaft abzusprechen oder von diesen entgegen zu nehmen. Eine solche Bindung an die Willensbildung auf der Ebene des Mutterunternehmens entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für das Handeln des Tochterunternehmens. Mit Blick auf § 110 Abs. 1 ZPO reicht es daher für die Annahme eines tatsächlichen Verwaltungssitzes im Inland grundsätzlich aus, wenn ein deutsches Tochterunternehmen über einen tatsächlich am Geschäftssitz tätigen Geschäftsführer, im Übrigen aber lediglich über ein Mindestmaß an organisatorischer Ausstattung verfügt, und wenn der Geschäftsführer der deutschen Tochter eine allein ausführende Verantwortung für die Umsetzung derjenigen unternehmerischen Entscheidungen trägt, welche in der Sphäre des Mutterunternehmens getroffen werden.
30Weil die Unterhaltung eines tatsächlichen Verwaltungssitzes bereits voraussetzt, die Zustellung von Schriftstücken zu ermöglichen, bedarf es, sofern sich Feststellung zu einem solchen Verwaltungssitz treffen lassen, keiner Entscheidung dazu, ob bereits eine solche Zustellungsmöglichkeit am satzungsmäßigen Sitz den Tatbestand des § 110 Abs. 1 ZPO ausschließt (in diesem Sinne LG Düsseldorf, a.a.O.).
31II.
32Hiernach steht einer Anwendung von § 110 Abs. 1 ZPO vorliegend entgegen, dass die Klägerin als eine Partei mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, weil ihr tatsächlicher Verwaltungssitz in E mit ihrem satzungsmäßigen Sitz übereinstimmt.
331.
34Unstreitig verfügt die Klägerin in E über Büroräume und dort über einen Briefkasten, über den Ersatzzustellungen ebenso bewirkt werden können wie über das Personal des Vermieters der Klägerin, welches durch die Klägerin zur Entgegennahme von Schriftstücken ermächtigt ist. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit durchschnittlich etwa 15 Wochenstunden für die Klägerin in erheblichem zeitlichen Umfang tätig ist und seine Tätigkeit allgemeine Aufgaben eines Geschäftsführers, die Mitwirkung an Verhandlungen und Abschlüssen von Lizenzverträgen sowie die Mandatierung von Rechtsanwälten und Begleitung von Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung des Patentportfolios der Klägerin umfasst, so dass sich insgesamt die tatsächliche Durchführung von Geschäftsführungsmaßnamen im Inland feststellen lässt.
35Die Beklagte hat zwar den entsprechenden substantiierten Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Indes hat sie damit nicht der ihr obliegenden Beweislast genügt. Für die tatsächlichen Umstände der prozessualen Einrede aus § 110 Abs. 1 ZPO ist die beklagte Partei darlegungs- und beweisbelastet (Zöller / Herget, a.a.O., § 110 Rdn. 7). Sie hat im Falle einer klagenden juristischen Person konkrete Umstände dafür vorzubringen und notfalls unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin ihre Verwaltungstätigkeit nicht im Inland oder einem derjenigen Staaten ausübt, die zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören oder die unter § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu fassen sind. Zwar ist anzuerkennen, dass typischerweise – und so auch im vorliegenden Fall – die beklagte Partei keinen Einblick in die organisatorischen Strukturen der Klägerin hat, und dass dies prozessual eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin begründet. Dieser sekundären Darlegungslast hat die Klägerin indes genügt. Sie hat sowohl zur Entstehung als auch zur derzeitigen Struktur und zum nun geübten Verwaltungsablauf der Klägerin detailliert vorgetragen und sich namentlich im Einzelnen dazu erklärt, dass die üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufgaben durch ihren Geschäftsführer wahrgenommen werden. Ein konkretes Vorbringen zu einzelnen Vorgängen aus dem Kern ihrer Geschäftstätigkeit, etwa zum Inhalt bestimmter Lizenzverträge, oblag der Klägerin indes nicht.
36Auf diese detaillierten Ausführungen hat die Beklagte durch Bestreiten im Wesentlichen mit Nichtwissen erwidert. Damit genügt sie in Ansehung des Vorbringens der Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Es hätte ihr vielmehr oblegen, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorzubringen, welche zu der Schlussfolgerung berechtigen, die Ausführung der Klägerin könnten unzutreffend sein. Soweit die Beklagte vorbringt, der Geschäftsführer der Klägerin werbe im Internetauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei mit einer telefonischen Erreichbarkeit wochentäglich von 8 bis 22 Uhr und samstags von 9 bis 18 Uhr, genügt das im genannten Sinne nicht, denn eine telefonische Erreichbarkeit des Geschäftsführers der Klägerin lässt sich, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, im Sinne einer Rufbereitschaft mit einer zum Teil gleichzeitigen Tätigkeit als Geschäftsführer durchaus vereinbaren. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die externen anwaltlichen Berater der Klägerin stimmten sich mit der Leitung der C ab, bleibt erstens unsubstantiiert und daher bloße Vermutung und wäre zweitens vereinbar damit, dass der Geschäftsführer der Klägerin jedenfalls alle Maßnahmen aus dem laufenden Mandatsverhältnis durchführt und ebenfalls Ansprechpartner für die anwaltlichen Berater ist. Dass schließlich der Internetauftritt der Klägerin (vgl. Anlage PBP 7) in englischer Sprache gehalten ist, widerlegt nicht einen sprachlichen Vorteil, der durch Verwaltungsmaßnahmen der Klägerin als deutscher Tochtergesellschaft begründet wird: Jedenfalls gegenüber allen deutschen Behörden und allen im Inland ansässigen anwaltlichen Beratern erleichtert es die Kommunikation, wenn sie mit einem deutschsprachigen Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft erfolgen kann.
37Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin nicht verpflichtet, Beweis für den von ihr in Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast gehaltenen Vortrag zu erbringen. Eine solche – von der Beklagten eingeforderte – sekundäre Beweislast ist prozessual nicht anzuerkennen. Sie liefe auf eine Umkehr der Beweislast und damit die Überwindung einer gesetzlich getroffenen materiellen Regelung der Beweislastverteilung hinaus.
38Dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich Verwaltungsaufgaben im Inland wahrnimmt, spricht überdies sein Erscheinen in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014.
39Aus dem somit zur Grundlage der Feststellung zu machenden Vorbringen der Klägerin folgt die Verwaltungstätigkeit an ihrem Sitz in E. Aus den oben dargelegten Gründen steht dem nicht entgegen, dass kaufmännische Entscheidungen wie etwa zu der Frage, an welchen Lizenznehmer und zu welchen Konditionen Lizenzen erteilt werden, teilweise oder vollständig von der Muttergesellschaft der Klägerin in den Bgetroffen werden. Die Umsetzung solcher Entscheidungen geschieht nämlich jedenfalls im Inland und innerhalb der Verantwortung des Geschäftsführers der Klägerin.
402.
41Einer Feststellung dazu, ob die Klägerin im Falle ihres Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit genügend Vermögenswerte aufwiese, um eine Vollstreckung eines Kostentitels der Beklagten zu gewährleisten, oder jedenfalls die Muttergesellschaft der Klägerin in der Pflicht stünde, entsprechende Vermögenswerte bereitzustellen, bedarf es aus den genannten rechtlichen Gründen nicht. Ein drohender Vermögensverfall der Klägerin löst nicht die Pflicht zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO aus. Im Übrigen wäre das Fehlen einer Patronatserklärung der Muttergesellschaft der Klägerin gerade ein Anzeichen für eine – von der Beklagten indes in Abrede gestellte – auch wirtschaftliche Unabhängigkeit von kaufmännischen Entscheidungen ihrer Muttergesellschaft.
423.
43Dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich handelt, indem sie sich auf ihren satzungsmäßigen inländischen Sitz und die dort ausgeübte Verwaltungstätigkeit beruft, lässt sich nicht feststellen. Dies würde voraussetzen, dass die Muttergesellschaft der Klägerin mit deren Gründung alleine das Ziel verfolgt, die Einrede fehlender Prozesskostensicherheit zu vereiteln. Dies lässt sich angesichts der festzustellenden tatsächlichen, durch ihren Geschäftsführer ausgeübten Verwaltungstätigkeit im Inland nicht annehmen.
44III.
45Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 15. Dezember 2014 (Bl. 452ff. GA) und der Klägerin vom 17. Dezember 2014 (Bl. 461ff. GA) rechtfertigen keine andere Entscheidung und damit auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1 ZPO).
46Dr. Crummenerl Vorsitzender Richter am Landgericht |
Dr. Büttner Richter am Landgericht |
Haase Richter |
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