Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 227/14
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1) beurkundete im Auftrag des Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 350.000 EUR. Vertrags- und damit Beurkundungsgegenstand war auch die dingliche Übernahme einer in Abt. III zu dem betreffenden Grundstück eingetragenen Grundschuld über 200.000 EUR nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
4Mit der beanstandeten Kostenrechnung hat der Notar gegenüber dem Beteiligten zu 2) eine nach dem Kaufpreis in Höhe von 350.000 EUR berechnete 2,0-Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 1.370 EUR sowie eine nach dem Grundschnuldnennbetrag in Höhe von 200.000 EUR berechnete 1,0 Beurkundungs-Verfahrensgebühr Nr. 21200 KV GNotKG in Höhe von 435 EUR abgerechnet. Für die Vollzugstätigkeit hat der Notar eine nach dem Wert in Höhe von 550.000 EUR berechnete 0,5-Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG in Höhe von 507,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 34 d.A.).
5Der Antragsteller ist der Auffassung, die Vollzugsgebühr könne nur nach einem Gebührensatz von 0,3 Nr. 2211 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden, da sich die Vollzugstätigkeit nur auf die dingliche Grundschuldübernahme beziehe und die diesbezügliche Gebühr für das Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betrage.
6Er hat die Gebührenrechnung ohne konkreten Antrag zur Überprüfung durch das Landgericht gestellt.
7Der Notar tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen und meint, maßgeblich sei die 2,0-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrags, die dazu führe, dass die Vollzugsgebühr – wie geschehen – in Höhe einer 0,5-Gebühr abzurechnen sei.
8Der Präsident des Landgerichts hat am 20.01.2015 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 d.A. verwiesen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10II.
111.
12Die Notarkostenbeschwerde ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127, Rn. 31). Dem Begehren des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er sich gegen den Ansatz einer Vollzugsgebühr wendet, soweit diese eine 0,3-Gebühr übersteigt.
132.
14In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Kostenrechnung vom 25.07.2014 ist zu bestätigen. Zu Recht hat der Beteiligte zu 1) eine 0,5-Vollzugsgebühr abgerechnet. Die Vollzugsgebühr wäre nur dann nach Nr. 22111KV GNotKG in Höhe einer 0,3-Gebühr anzusetzen gewesen, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
15Zwar betraf die Tätigkeit des Notars mehrere Beurkundungsgegenstände, nämlich den Veräußerungsvertrag und die Grundschuldübernahme (§§ 86, 110 Nr. 2 a GNotKG). Die – in gleicher Urkunde niedergelegten – Gegenstände bilden jedoch ein einheitliches Beurkundungsverfahren (§ 85 GNotKG). Allein, dass die Beurkundungsgegenstände durch den Notar entsprechend § 110 Nr. 2 a GNotKG jeweils besonders bewertet und gemäß § 94 Abs.1 GNotKG berechnet wurden, führt nicht dazu, dass als „Beurkundungsverfahren“ im Sinne der Nr. 22110 f. KV GNotKG nur die Beurkundung der Grundschuldübernahme anzusehen war, auf die sich die Vollzugstätigkeit inhaltlich bezog. § 94 GNotKG ist auf Vollzugsgebühren nicht anwendbar. Die Vollzugsgebühr entsteht urkundenbezogen. Bei der Zusammenfassung mehrerer Erklärungen in einer Urkunde ist daher der höchste Gebührensatz anzuwenden, der für die einzelnen Beurkundungsgegenstände in Betracht kommt (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 94, Rn. 19; ders. Nr. 22110 KV, Rn. 4; Harder, in: Renner/Otto/Heinze, Leipziger Kommentar zum GNotKG, Nr. 22110-22114 KV, Rn. 3).
16Sonstige formelle und materielle Unwirksamkeitsgründe werden vom Schuldner nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Die Kammer schließt sich insoweit der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20.01.2015 aus den dort genannten Gründen an.
17III.
18Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.