Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 386/11

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 05.04.2012 wird im Umfange der nachfolgenden Tenorierung aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zinsforderungen des Finanzamts C im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 gemäß den Steuerbescheiden

- für 2004 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 312 EUR,

- für 2005 Körperschaftssteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 684 Euro,

- für 2005 Umsatzsteuer vom 27. März 2008 Steuernummer 115/#####/#### i.H.v. 45 EUR,

freizustellen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 1.250 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 17. März 2011, aus 150 EUR seit dem 14. September 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09.03.2013 zu zahlen,

b) 1.250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.11. 2013 zu zahlen,

c) weitere neun 96,60 EUR zu zahlen.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 250 EUR seit dem 05. Oktober 2011 sowie aus 500 EUR seit dem 09. März 2012 zu zahlen,

b) 1.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 04. November 2013 zu zahlen,

c) es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Rechtsanwaltshonorarforderung der Rechtsanwälte I & Partner gemäß Rechnung vom 21. März 2011 i.H.v. 96,60 EUR netto freizustellen.

5.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 650,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 52% und der Beklagte 48%.

8.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.


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