Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 107/16
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 des Notars Dr. L. in Düsseldorf abgeändert.
In der Rechnung sind 136,85 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 194,57 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau H. Q. waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft 1C, 1D, 1E in N. und zu je ½ Anteil Sondereigentümer der im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung Nr. 6 nebst des Keller Nr. 6 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und Gartenfläche.
4Die Eintragung eines zugunsten der jeweiligen Sondereigentümer des Wohnungseigentums Nr. 6 eingeräumten Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 unterblieb; vielmehr war dem Wohnungseigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten und im Erdgeschoß rechts gelegenen Wohnung Nr. 1 das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen St1 und St3 zugeordnet.
5Am 7. Oktober 2015 wurde die Übertragung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz St3 von dem Wohnungseigentum Nr. 1 auf das Wohnungseigentum Nr. 6 beurkundet (UR-Nr.).
6Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 (UR-Nr.: des Notars S. E. in N., Bl. 27ff GA) veräußerten der Beteiligte zu 1. und seine Ehefrau die Wohnung Nr. 6 zu einem Kaufpreis von 230.000,-- €. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz 4.500,-- € entfallen.
7Der Kostengläubiger erstellte unter dem 19. Oktober 2015 eine Kostenrechnung betreffend die Beurkundung vom 7. Oktober 2015 über 331,42 €, in der er der Berechnung der Gebühren einen Geschäftswert in Höhe von 15.000,00 € zugrunde legte.
8In Bezug auf diese Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. eine Prüfung des Geschäftswertes für das Beurkundungsverfahren beantragt. Er ist der Auffassung, dass ein Wert von 4.500,-- € anzusetzen sei.
9Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 12. September 2016 und ergänzend unter dem 31. Oktober 2016 Stellung genommen.
10II.
11Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG statthaft und hat in der Sache Erfolg.
12Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 19. Oktober 2015 in zulässiger Weise berichtigt und durch die auf Blatt 25 der Akte befindliche Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
13Der von dem Beteiligten zu 1. erhobene Einwand hinsichtlich der Höhe des Geschäftswertes ist begründet.
14Gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
15Vorliegend ist die Übertragung eines Sondernutzungsrechts Beurkundungsgegenstand. Zur Übertragung des Sondernutzungsrechts ist nach herrschender Meinung nur eine Vereinbarung zwischen Käufer / Erwerber und Verkäufer / Übertragenden erforderlich, wobei der Erwerber selbst Miteigentümer oder Teileigentümer sein muss (BGHZ 73, 145, 149; Bundesgerichtshof, NZM 2008, 732).
16Unter dem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine nach § 10 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG vereinbarte Nutzungsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG nimmt (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 28. September 2015 – 34 Wx 84/14). Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378).
17Die Begründung von Sondernutzungsrechten, sofern sie auch gegenüber Sondernachfolgern wirksam sein sollen, setzt nach § 10 Abs. 3 WEG die Eintragung im Grundbuch voraus. Diese führt zu einer inhaltlichen Änderung des Sondereigentums aller Wohnungseigentümer.
18Der Geschäftswert für die Übertragung des Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.
19Nach § 36 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert, wenn es sich - wie hier - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich nicht aus anderen Vorschriften des GNotKG ergibt und auch sonst nicht feststeht.
20Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000,-- € auszugehen, § 36 Abs. 3 GNotKG.
21Tatsächliche Anhaltspunkte für die nach § 36 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung des Geschäftswerts ist der Wert des durch das Amtsgeschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird.
22Der Bezugswert ist der Wert im wirtschaftlichen Verkehr, d.h. im Regelfall der Verkehrswert (§ 46 Abs. 1 GNotKG; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – I-15 W 169/16; Korintenberg-Bormann, GNotKG, 19. Aufl., § 36 Rn.15).
23In der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG grundsätzlich dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet. Ein Überschreiten des Bezugswertes ist allerdings nur bei Vorliegen besonderer Fallkonstellationen, wie z.B. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zulässig (Korintenberg-Bormann, GNotKG, 19. Aufl., § 36 Rn.15).
24Vorliegend ist der Wert des Nutzungsrechts maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. November 2011 – 34 Wx 357/11).
25Das Sondernutzungsrecht wurde im notariellen Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 zu einem Kaufpreisanteil in Höhe von 4.500,-- € bei einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 230.000,-- € veräußert.
26Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Verkehrswert des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 6 mit dem in dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Oktober 2015 angesetzten Betrag in Höhe von 4.500,-- € zu niedrig bemessen ist.
27Der Beteiligte zu 2. hat lediglich unter dem 15. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass ihm kein anderer Anhaltspunkt vorliege und er dem Wert von 15.000,-- € nicht für unbillig halte.
28Es sind keine Abschläge vorzunehmen, da die Übertragung des Sondernutzungsrechts selbst Gegenstand des Amtsgeschäftes war.
29Die Kostenberechnung ist daher wie folgt zu ändern:
30|
Gebührentatbestand |
Wert (EUR) |
Gebühr (EUR) |
EUR |
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KV 21100 Beurkundung: Vertrag |
4.500,00 |
90,00 |
|
|
KV22110, 22112, 22113 Vollzug: Vollzug eines Geschäfts |
4.500,00 |
22,50 |
|
|
KV 32001 Auslagen: Dokumentenpauschale schwarz/weiß |
10,50 |
||
|
KV 32002 Auslagen: Dateipauschale |
4,50 |
||
|
KV 32005 Auslagen: Pauschale Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 |
||
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KV 32011 Auslagen: Abrufgebühren Registereinsichten |
16,00 |
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|
Summe netto |
163,50 |
||
|
Ihr Anteil |
163,50 |
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KV 32014 19 %Umsatzsteuer |
31,07 |
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|
Rechnungsendbetrag |
194,57 |
||
|
Gesamtsumme |
194,57 |
Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Referenzen
- GNotKG § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 2x
- GNotKG § 97 Verträge und Erklärungen 1x
- BGHZ 73, 145, 149 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2008, 732 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- 34 Wx 84/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 6x
- GNotKG § 46 Sache 1x
- 15 W 169/16 1x (nicht zugeordnet)
- 34 Wx 357/11 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 112 Vollzug des Geschäfts 1x