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GNotKG § 97 Verträge und Erklärungen

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 5/26
3. Februar 2026
7 W 5/26 3. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 69/24 (Wx)
5. August 2025
19 W 69/24 (Wx) 5. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 51/24 (Wx)
7. April 2025
19 W 51/24 (Wx) 7. April 2025
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 20/23
31. März 2025
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Beschluss vom Landgericht Offenburg (4. Zivilkammer) - 4 OH 12/24
20. Februar 2025
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 6/21
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 20/22
19. September 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 11 W 1306/23 e
28. August 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 3/24
23. Juli 2024
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Beschluss vom Landgericht Karlsruhe (11. Zivilkammer) - 11 OH 13/22
13. Mai 2024
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