Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 231/17

Tenor

I.      Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller die folgende Äußerung zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„[...] für die Organisation „B.“ engagiert hatte. Diese wird dem islamistischen Salafismus zugerechnet und steht im Verdacht, in Syrien, Gaza und Afghanistan Terrororoanisationen zu unterstützen und in Deutschland dschihadistische Kämpfer zu rekrutieren.

wenn dies geschieht wie in der Broschüre mit dem Titel „M., die unter der URL https://www.B.pdf abrufbar ist.

II.      Der Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

IV.     Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des

Schriftsatzes vom 21.09.2017 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V.      Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.


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