Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 231/17
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller die folgende Äußerung zu behaupten und/oder zu verbreiten:
„[...] für die Organisation „B.“ engagiert hatte. Diese wird dem islamistischen Salafismus zugerechnet und steht im Verdacht, in Syrien, Gaza und Afghanistan Terrororoanisationen zu unterstützen und in Deutschland dschihadistische Kämpfer zu rekrutieren.
wenn dies geschieht wie in der Broschüre mit dem Titel „M., die unter der URL https://www.B.pdf abrufbar ist.
II. Der Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des
Schriftsatzes vom 21.09.2017 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch erhoben werden (§ 924 ZPO). Dieser ist bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder Postfach 103461, 40025 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Der Widerspruch soll eine Begründung unter Darlegung der Gründe, die für die Aufhebung geltend gemacht werden, enthalten. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.
3Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Widerspruchs- und Widerspruchsbegründungsschrift sind durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen und zu unterzeichnen.
Zitiert von
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