Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 37/17

Tenor

Der C2 wird verboten,

1.

für das von ihr in 93047 Regensburg, N-Gasse betriebene Medizinische S die Bezeichnungen

„Dr. S

und/oder

„Dr. W

und/oder

„Dr. W2

zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat,

und/oder

2.

als Trägerunternehmen eines Medizinischen Versorgungszentrums in Regensburg die Firmierung

„Dr. H

und/oder

„Dr. H4

zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen Medizinischen S kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrads befugt ist,

wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen

Der C2 werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen den Geschäftsführer der C2 festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist aus dem Hauptsachetenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.


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