Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 199/17
Tenor
Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.
1
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 08.03.2018 dahingehend berichtigt, dass im ersten Absatz des Tatbestandes der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt wird:
2Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.