Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 1 AR 14/18
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Am 14. Juni 2017 wurde Herr Q. leblos in seiner Wohnung aufgefunden. Im Rahmen der objektiven und subjektiven Befunderhebungen vor Ort ergaben sich keine Hinweise auf ein Fremdverschulden oder einen Suizid. Gemäß des Befundberichts vom14. Juni 2017, dort Seite 11, wurde der Leichnam beschlagnahmt und der Leichentransport zum Institut für Rechtsmedizin Düsseldorf durch den Vertragsbestatter veranlasst. Nachdem weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis eines natürlichen Todes führten, wurde der Leichnam nach sechs Tagen von einem Bestattungsunternehmen wieder beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf abgeholt. Eine Obduktion wurde nicht angeordnet.
4Für die Dauer der Aufbewahrung der Leiche hat das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit Rechnung-Nr. 3812780 für die Nutzung eigener Kühlzellen 83,76 € in Rechnung gestellt. Es rechnet nach Ziffer 9906 des Tarifs DKGNT 11,73 € netto pro Tag insgesamt sechs Tage ab.
5Nachdem die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Zahlung ablehnte, beantragt das Universitätsklinikum mit anwaltlichem Schreiben vom15. Februar 2018 die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG.
6II.
7Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung war zurückzuweisen, da das Festsetzungsverfahren gemäß § 4 JVEG für den vorliegenden Anspruch keine Anwendung findet. Das JVEG ist insgesamt auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
8Wie das Institut für Rechtsmedizin in seinem Antrag selbst ausführt, ist es im vorliegenden Fall nicht als Sachverständiger tätig geworden. Die abgerechnete Aufbewahrung der Leiche ohne Obduktionsauftrag, sondern allenfalls in Erwartung eines solchen, gehört, wie das Institut für Rechtsmedizin ebenfalls ausführt, typischerweise nicht zum Obduktionsauftrag.
9Damit fehlt es dem Institut für Rechtsmedizin an der Antragsberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1 JVEG.
10Einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG können nur Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und die Staatskasse stellen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rn. 6). Gemäߧ 1 Abs. 1 S. 3 JVEG steht der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 demjenigen zu, der beauftragt worden ist. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG regelt das JVEG aber wiederum nur die Vergütung der Sachverständigen, die herangezogen werden. Wie der vorher geltende § 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen setzt auch das JVEG eine Hinzuziehung des Sachverständigen als solchen, nämlich zu Beweiszwecken voraus. Es kommt also darauf an, welche sachliche Verwendung der Berechtigte erhalten sollte. So wie für Tätigkeiten eines Sachverständigen vor der Heranziehung eine Vergütung nach dem JVEG ebenso wenig in Betracht kommt, wie eine nachträgliche Heranziehung, so scheidet eine Heranziehung auch dann aus, wenn eine – wenngleich sachverständige – Person nicht in ihrer Eigenschaft als Sachverständiger beauftragt wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 1 JVEG, Rn. 11f.). Der Sachverständige wird nur dann im Sinne des JVEG herangezogen, wenn er mit einer Begutachtung beauftragt wird (Giers, in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 1 JVEG, Rn. 10).
11Da das Institut für Rechtsmedizin vorliegend eben nicht als Obduzent beauftragt wurde, sondern schlichtweg beauftragt war, die Leiche zu lagern, so käme eine Vergütung nach dem JVEG selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass zur Zeit der Beauftragung noch nicht sicher war, ob es anschließend zu einem Obduktionsauftrag kommen werde.
12Dies bedeutet indes nicht, dass das Institut für Rechtsmedizin hierfür vorliegend keine Vergütung beanspruchen kann. Liegt eine Heranziehung im Sinne von § 1 JVEG nicht vor, kommt zwar eine Vergütung nach dem JVEG nicht in Betracht, mithin auch keine gerichtliche Festsetzung. Ein Anspruch kann sich indes, worauf sich auch das Institut für Rechtsmedizin in seinem Festsetzungsantrag letztlich beruft, nach dem BGB ergeben. Ein solcher Anspruch stellt indes einen materiell-rechtlichen Anspruch dar, der nicht im Festsetzungsverfahren verfolgt werden kann (Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 1, Rn. 15).
13III.
14Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen, da die hier gegenständliche Vergütungsfrage schon aufgrund der Vielzahl auftretender Fälle grundsätzliche Bedeutung hat.
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