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JVEG § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 9.23
22. Dezember 2025
2 WD 9.23 22. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 52/25
10. September 2025
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 KO 8/21 (KR)
12. August 2024
L 7 KO 8/21 (KR) 12. August 2024
Beschluss vom Sozialgericht Münster - S 30 SF 51/24 E // S18 KR 2660/21 KH
25. Juli 2024
S 30 SF 51/24 E // S18 KR 2660/21 KH 25. Juli 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 9 B 23.30180
17. Juni 2024
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Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 51 C 175/22
16. Juni 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 71/23
2. Mai 2023
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 KO 21/20 (KR)
24. März 2023
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Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 KS 41/13
5. April 2022
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Beschluss vom Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 131/21 NZB
17. Februar 2022
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