Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 12 Qs 19/18
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 2018 (Az.: 4 Cs 45/17) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Dolmetscher-/Übersetzungsvergütung des Antragstellers für die Übersetzung des Strafbefehls (Rechnung des Dolmetschers vom 10. April 2017) wird auf 238,27 EUR (98 Zeilen für je 2,05 EUR = 200,09 zuzüglich 38,18 EUR MwSt) festgesetzt.
Dem Antragsteller steht darüber hinaus eine Vergütung in Höhe von 12,50 EUR zu.
Im Übrigen wird der weitergehende Antrag des Antragsstellers auf Zahlung einer Ausfallentschädigung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller, welcher als allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer tätig ist, hat mit Schreiben vom 10. April 2017 die Erstattung eines Betrages in Höhe von 238,27 EUR geltend gemacht. Gegenstand des Antrages war die Übersetzung eines Strafbefehls in die Sprache Farsi. Der Antragsteller hat für jede übersetzte Zeile – insgesamt 98 Zeilen – einen Betrag in Höhe von 2,05 EUR angesetzt (98 Zeilen x 2,05 EUR [200,9 EUR] + 38,18 EUR MwSt).
4Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 beantragte er darüber hinaus die Erstattung einer Ausfallentschädigung in Höhe von 179,09 EUR (2 Stunden á 70 EUR [140 EUR] + 35 km x 0,30 EUR [10,5 EUR] + 28,59 EUR MwSt). Diesen Betrag verlangt er als pauschale Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG, da er kurzfristig – erst nach Ankunft im Gerichtsgebäude – mitgeteilt bekommen habe, dass der für den 8. Dezember 2017 anberaumte Termin bereits am 7. September 2017 auf den 25. Januar 2018 verlegt worden sei. Eine Umladung sei ihm – insoweit unstreitig – nicht zugegangen.
5Auf Antrag des Antragesstellers hat die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Neuss die beantragten Beträge angewiesen.
6Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 22. März 2018 die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Neuss aufgefordert, hinsichtlich der Rechnung vom 10. April 2017 einen Betrag in Höhe von 34,18 EUR sowie bezüglich der Rechnung vom 8. Dezember 2017 einen weiteren Betrag in Höhe von 179,09 EUR vom Antragsteller zurückzufordern. Dies begründete er im Wesentlichen zum einen damit, dass die Sprache Farsi in Deutschland nicht selten vorkomme, weswegen lediglich ein Zeilensatz von 1,75 EUR gewährt werden könne. Zum anderen begründete er die Rückforderung damit, dass der Antragsteller nicht dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG unterfalle, da er auch als Übersetzer tätig sei, weswegen eine Ausfallvergütung nicht anzuerkennen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen.
7Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 hat das Amtsgericht Neuss die Dolmetscher-/Übersetzungsvergütung für die Übersetzung des Strafbefehls auf 238,27 EUR festgesetzt und dem Antragsteller eine Ausfallentschädigung in Höhe eines Betrages von 179,09 EUR gewährt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 4. Juli 2018.
8II.
9Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 4. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 2018 ist in dem tenorierten Umfang begründet.
101.
11Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung einer Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG war zurückzuweisen.
12Eine Ausfallentschädigung kann im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Allein in Frage kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG. Dieser lautet:
13„Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.“
14Voraussetzung ist demnach, dass die antragstellende Person ausschließlich als Dolmetscher oder Dolmetscherin tätig ist. Dies ist jedoch bei dem Antragsteller nicht der Fall, da er ebenfalls als Übersetzer und damit nicht ausschließlich als Dolmetscher tätig ist.
15Bei der Regelung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Nur unter den in Absatz 3 Satz 2 benannten Voraussetzungen besteht für einen ausschließlich als Dolmetscher Tätigen ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 JVEG durch das 1. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführten Ausfallentschädigung war es nach dem gesetzgeberischen Willen den bei ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen und Verschiebungen von Terminen entstehenden erheblichen Einkommensverlust auszugleichen (BT-Drucks 15/1971, Seite 183 zu § 9 JVEG). Denn diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher anders als bei Sachverständigen und Übersetzern regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden kann (BT-Drucks a.a.O.). Satz 2 und 3 soll den Dolmetschern nach dem gesetzgeberischen Willen in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen, die dort benannt sind, eine pauschale Vergütung in Höhe von maximal des zweifachen Stundensatzes (Regelung in der Fassung vom 5.5.2004) gewähren, wenn die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat (BT-Drucks a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschl. vom 5.1.2007, Az. 3 Ws 574/06; OLG München, Beschl. vom 27.1.2014, Az. 4c Ws 2/13).
16Dass der Antragsteller erst vor Ort feststellen musste, dass der Termin verschoben war und er allein deshalb keiner alternativen Übersetzertätigkeit nachgehen konnte, eröffnet angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keinen Spielraum zur Ausweitung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG.
172.
18Dem Antragsteller steht jedoch ein Vergütungsanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12,50 EUR gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG iVm § 5 JVEG zu. Es handelt sich um den Fahrtkostenersatz der sich zusammensetzt aus 35 gefahrenen Kilometern zu je 0,30 EUR (35 x 0,30 EUR =10,50) nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 2 EUR.
193.
20Dem Antragssteller steht bezüglich der Übersetzung des Strafbefehls in die Sprache Farsi ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 238,27 EUR zu.
21Für die Übersetzung des Strafbefehls in die Sprache Farsi ist ein Zeilensatz von 2,05 EUR anzusetzen. Nach § 11 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere […] weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro.
22Im vorliegenden Fall stand dem Antragssteller kein elektronisch editierbarer Text zur Verfügung. Überdies handelt es sich bei der Sprache Farsi um eine in Deutschland seltene Sprache, sodass ein erhöhtes Honorar von 2,05 EUR für jede Zeile zu gewähren war (vgl. Informationen zum JVEG[1], S. 10 ff.). Im Ergebnis war dem Antragsteller daher ein Betrag in Höhe von 200,09 EUR (98 Zeilen x 2,05 EUR) zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38,18 EUR zu gewähren.
23III.
24Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
25
[1] Informationen zum JVEG, Leitfaden des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer, abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_Leitfaden_JVEG.pdf, zuletzt abgerufen am 11.9.2018
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher 4x
- JVEG § 5 Fahrtkostenersatz 1x
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 1x
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 1x
- JVEG § 11 Honorar für Übersetzungen 1x
- 4 Cs 45/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 574/06 1x (nicht zugeordnet)
- 4c Ws 2/13 1x (nicht zugeordnet)