JVEG § 11 Honorar für Übersetzungen

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 13 K 2008/20
28. Juni 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (5. Strafsenat) - 5 StS 2/20
5. November 2021
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 SF 5/19 B (KR)
12. Oktober 2021
L 7 SF 5/19 B (KR) 12. Oktober 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 KO 3/20 (U)
5. Juli 2021
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 KO 7/18 (KR)
8. März 2021
L 7 KO 7/18 (KR) 8. März 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 SB 122/19
18. November 2020
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Beschluss vom Sozialgericht Mainz (2. Kammer) - S 2 R 250/19
17. September 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 2303/20
16. Juli 2020
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Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (1. Senat) - L 1 R 469/15 B
9. September 2019
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Beschluss vom Sozialgericht Dessau-Roßlau (23. Kammer) - S 23 U 68/16
5. Juni 2019
S 23 U 68/16 5. Juni 2019