Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 OH 9/18
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Kommanditisten H, beauftragte den Beteiligten zu 2. mit der Fertigung des Entwurfs der Anmeldung der Sitzverlegung und der inländischen Geschäftsanschrift von Ratingen nach Düsseldorf beim Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA). Der Notar fertigte den Entwurf.
4Am 26. Februar 2018 wurden der neue Sitz und die geänderte Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen.
5Der Kostengläubiger erstellte unter dem 18. Januar 2018 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung, welche er auf Einwendungen der Beteiligten zu 1. teilweise korrigierte.
6Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.
7Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 19. November 2018 Stellung genommen.
8II.
9Auf Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung zu bestätigen.
10Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierte Kostenrechnung über 140,48 € ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.
111. Die geänderte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
122. Die Gebühr des Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs für eine Handelsregisteranmeldung ist entstanden, und zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert in Höhe von 30.000,-- €.
13§ 105 Abs. 5 GNotKG ist nicht einschlägig.
14§ 105 Abs. 5 GNotKG regelt den Geschäftswert für Anmeldungen, die für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Wert haben, sondern fast ausschließlich redaktioneller Art sind. Der Geschäftswert beträgt immer 5.000,-- €, ohne Rücksicht auf den Umfang der angemeldeten Änderung.
15Das Gesetz sieht den Fall der „Änderung einer Anschrift“ ausdrücklich als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung an. Gemeint ist die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift.
16Vorliegend ist neben der Änderung der Geschäftsanschrift die Sitzverlegung zur Eintragung angemeldet worden.
17Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (vgl. §§ 161 Abs. 2, 107 HGB) dasselbe Rechtsverhältnis bzw. dieselbe Tatsache und damit denselben Beurkundungsgegenstand (§§ 86 Abs. 2, 109, 111 Nr. 3 GNotKG), weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen
18Diese späteren Anmeldungen sind gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG bei einer Kommanditgesellschaft mit 30.000,-- € zu bewerten (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 105 Rn. 69; Schneider/Volpert/Fölsch-Heisel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 105 GNotKG Rn. 55; Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, 2. Aufl., § 105 Rn. 25).
193. Die Beglaubigungsgebühr ist für die elektronische Beglaubigung der pdfA-Datei des Existenz- und Vertretungsnachweises aus England angefallen.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Referenzen
- HGB § 107 1x
- §§ 86 Abs. 2, 109, 111 Nr. 3 GNotKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 127 GNotKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 105 Abs. 5 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 161 1x
- § 105 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)