Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9a O 122/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit der Klägerpartei geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer K N01 verpflichtet ist, für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln, Az.: 22 U 96/21., Deckungsschutz zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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