Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 55 C 66/16

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 19.09.2016 durch die Richterin U

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer S verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Autohaus I2 GmbH & Co. KG, V-Straße, X sowie Schadensersatzansprüche gegenüber der W2 AG, X1 zu tragen, die auf den Kauf eines W2 Tiguan „Cup“, beruhen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten i.H.v. 1.605,07 € freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bzgl. des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer S hinsichtlich der Kostendeckung wegen Gewährleistungsansprüchen und Rückabwicklungsrechten des Klägers gegenüber der Autohaus I2 GmbH & Co. KG und hinsichtlich Schadensersatzansprüchen gegenüber der W2 AG durch die Dr. T2 & T mbH entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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