Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 73/23

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Oberbekleidungsstücke gemäß nachstehender Abbildung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder einzuführen oder auszuführen sowie zu bewerben, die mit einer Streifen-Kennzeichnung gemäß nachstehender Abbildung versehen sind:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

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              II.

Die Kosten des Verfahrens sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

              III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

              IV.

              Der Verfahrenswert wird auf 135.000,00 EUR festgesetzt


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