Urteil vom Landgericht Erfurt (1. Kammer für Handelssachen) - 1 HK O 38/10
Orientierungssatz
1. Enthält der gewerbliche Stromlieferungsvertrag die Vereinbarung, dass der Kunde den Lieferanten bevollmächtigt, die für die Stromlieferung nötigen Verträge mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber zu schließen, ist dies Grundlage dafür, dass bei Preisänderungen des Netzentgeltes eine unmittelbare Weiterberechnung erfolgen kann.(Rn.11)
2. Die Weitergabe der geänderten Netznutzungsentgelte erfolgt in der monatlichen Abrechnung. Ist die Änderung dort fehlerhaft berücksichtigt worden, kann sie nach § 18 StromGVV korrigiert werden, da auch dann ein Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages vorliegt, wenn der abgerechnete Preis nicht dem vereinbarten Preis entspricht.(Rn.13)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.433,54 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten von 5,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien sind durch einen gewerblichen Stromliefervertrag verbunden, welcher eine Abrechnung nach Jahresleistungspreis und Arbeitspreis vorsieht; in den Arbeitspreis ist das Entgelt für die Netzbenutzung eingerechnet. Einbezogen ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). Als Vertragsdauer ist vorgesehen, dass der Vertrag vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 läuft und sich dann jeweils um 12 Monate verlängert, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Zu Preisänderungen sieht der Vertrag in Ziffer 7.1 vor, dass die Klägerin nach der Erstlaufzeit berechtigt ist, die Preise abzuändern, und den Kunden hierüber rechtzeitig informiert. Ziffer 7.3 sieht vor, dass die Entgelte für die Netznutzung ab dem Zeitpunkt der Änderung durch den Verteilnetzbetreiber in voller Höhe an den Kunden weitergegeben werden.
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Mit Schreiben vom 25.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der örtliche Verteilnetzbetreiber die Netznutzungsentgelte zum 01.07.2008 geändert habe und dass sich demzufolge die abzurechnenden Preise änderten. An Stelle der sich tatsächlich ergebenden Reduzierung des Arbeitspreises von 6,329 Cent auf 6.289 Cent bezifferte die Klägerin den geänderten Arbeitspreis mit 4,59 Cent/kWh. Da sie diesen Preis auch in ihr System einpflegte, erstellte sie ihre monatlichen Abrechnungen in der Folge von Juli 2008 bis Februar 2009 auf der Grundlage des zu geringen Preises. Mit Schreiben vom 22.04.2009 teilte die Klägerin der Beklagten den Fehlbetrag mit und regte eine gütliche Verständigung an. Da diese misslang, stellte die Klägerin der Beklagten den Differenzbetrag in Höhe der Klageforderung mit Schreiben vom 18.12.2009 in Rechnung und mahnte diesen mit Schreiben vom 01.02.2010 an.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich ihr Zahlungsanspruch aus Ziffer 7.3 des Vertrages in Verbindung mit § 18 StromGVV ergibt. Denn es handele sich dabei um die Korrektur eines Abrechnungsfehlers. Da es sich nicht um eine Preisänderung nach Ziffer 7.1 des Vertrages gehandelt habe, gingen die Einwendungen der Beklagten fehl. Diese seien nicht einmal dann berechtigt, wenn die angegriffene Klausel der Ziffer 7.3 tatsächlich unwirksam sei, weil die Beklagte dann den höheren zuvor geltenden Preis zu bezahlen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 91.433,54 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2010 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei an ihre Mitteilung gebunden. Damit habe sie ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, wovon sie im Nachhinein nicht abrücken könne. Jedenfalls habe die Beklagte das darin zu sehende Vertragsangebot angenommen, so dass es für beide Seiten bindend sei. Die Anpassungsklausel der Ziffer 7.3 sei unwirksam, weil sie geeignet sei, dass Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen zu Gunsten der Klägerin zu verschieben. Auf den Fall der möglicherweise fehlerhaften Leistungsbestimmung sei § 18 StromGVV nicht anwendbar.
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Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist vollen Umfanges begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StromGVV i.V.m. Ziffer 7.3 des Stromliefervertrages die Nachzahlung der in zu geringer Höhe abgerechneten Netzentgelte verlangen.
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Das Netzentgelt wird zwar in den Arbeitspreis eingerechnet; es ist aber kein Kostenfaktor der Klägerin, sondern des Kunden, den die Klägerin nur verauslagt. Dieses ergibt sich aus dem letzten Satz des Stromliefervertrages, wonach der Kunde den Lieferanten bevollmächtigt, die für die Stromlieferung nötigen Verträge mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber zu schließen. Einer solchen Vollmacht bedürfte es nicht, wenn die Klägerin die Netznutzung als eigene Leistung binden sollte. Dieses ist die Grundlage dafür, dass Ziffer 7.3 des Stromliefervertrages für Preisänderungen des Netzentgeltes eine besondere Regelung vorsieht, nämlich die unmittelbare Weiterberechnung. Diese Regelung ist auf dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten Rechtsverhältnisse angemessen und kann das Äquivalenzverhältnis zwischen der eigenen Leistung der Klägerin und der Gegenleistung der Beklagten nicht tangieren. Denn die Netznutzung ist keine Leistung, welche die Klägerin der Beklagten erbrächte.
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Deshalb ist die Mitteilung über die Veränderung der Kosten für die Netznutzung rechtlich unerheblich. Es ist eine bloße Information ohne Willenserklärungsgehalt und daher auch kein Angebot, welches von der Beklagten angenommen werden könnte. Ebenso wenig ist es eine rechtsgeschäftliche Leistungsbestimmung, zumal der Klägerin im Zusammenhang mit den Netznutzungskosten gar kein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist. Vielmehr haben die diesbezügliche Leistungsbestimmung die Parteien bereits im Vertrag selbst getroffen, und zwar gemeinsam dahingehend, dass die Veränderung der Netznutzungskosten uneingeschränkt weiterberechnet wird.
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Diese Weitergabe der geänderten Netznutzungsentgelte erfolgt in der monatlichen Abrechnung. Ist die Änderung dort fehlerhaft berücksichtigt, kann sie nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromGVV korrigiert werden. Denn um einen Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages handelt es sich nicht nur dann, wenn Vervielfältigungsfaktoren des Preises mit einem fehlerhaften Wert in Ansatz gebracht werden, sondern gleichermaßen auch dann, wenn der abgerechnete Preis dem vereinbarten nicht entspricht. Damit besteht die Korrekturmöglichkeit bei jedem falschen Faktor in der Berechnungsformel zur Ermittlung der Gegenleistung. Danach steht der Klägerin auf der Grundlage des zutreffend angepassten Arbeitspreises die geltend gemachte Forderung zu.
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Soweit sich die Beklagte auf Ziffer 7.1 des Stromliefervertrages beruft, geht sie zwar zutreffend davon aus, dass bei entsprechenden Preisänderungen das Äquivalenzverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen zu wahren ist und die Klägerin den Maßstab der Billigkeit zu beachten hat. Vorliegend hat die Klägerin jedoch eine zusätzliche Änderung der Preise nach Ziffer 7.1 gar nicht vornehmen wollen. Dieses ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 25.07.2008, in welchem sie sich ausdrücklich auf die Klausel zur Änderung der Strompreise nach Maßgabe der Änderung der Netznutzungsentgelte beruft und darauf hinweist, dass im Übrigen die Preise nach dem Stromliefervertrag unverändert bleiben. Dass die Klägerin keine Preisänderung nach Ziffer 7.1 des Stromliefervertrages vornehmen wollte, ergibt sich auch daraus, dass sie dazu während der festen Vertragslaufzeit, im Vertrag mit „Erstlaufzeit“ bezeichnet, gar nicht berechtigt war. Die von der Beklagten vermerkten Unklarheiten dieser Klausel vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Ein anderes Verständnis des Begriffes „Erstlaufzeit“ als dasjenige der festen Laufzeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 lässt sich aus dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Es entspricht zudem der gängigen Übung, wonach die Bindung der einen Seite regelmäßig eine Bindung, hier der Preise, auf der anderen Seite mit sich bringt. Ebenso klar ergibt sich aus der Klausel Ziffer 7.1, dass die Klägerin berechtigt sein soll, nach der Erstlaufzeit, d. h. nach dem 31.12.2009, die Preise abzuändern, und zwar nicht nur einmal. Insofern setzt der folgende Satz sinnvoll damit fort, dass er sich mit Preisänderungen befasst. Letztlich kann dieses jedoch dahinstehen, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits keine Preisänderung nach Ziffer 7.1 des Stromliefervertrages gewesen ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1, 2, 4 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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