Beschluss vom Landgericht Erfurt (3. Zivilkammer) - 3 OH 24/16
Orientierungssatz
1. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darf der Notar nicht ohne ausreichenden Grund seine Urkundstätigkeit verweigern (Urkundsgewährungsanspruch). Unzureichende oder fehlende Geschäftswertangaben (hier: für einen Ehe- und Erbvertrag) sind kein ausreichender Ablehnungsgrund, dies folgt aus der gesetzlich vorgegebenen Sanktion. Wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, bestimmt sich der Wert gem. § 95 S. 3 GNotKG nach billigem Ermessen.
2. Eine Notarkostenberechnung aus vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens ist fehlerhaft, wenn der Notar nicht berechtigt war, das Verfahren wegen fehlender Geschäftswertangabe abzubrechen. In der Folge lebt der zurückgewiesene Beurkundungsauftrag wieder auf, so dass die Gebühren gem. Nr. 21302 KV GNotKG nicht fällig sind.
Tenor
Die Kostenberechnungen des Antragsgegners Nr. K. … vom 21.12.2015 über 590,36 EUR und Nr. … vom 21.12.2015 über 592,86 EUR werden – mangels Fälligkeit – aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Kostenberechnungen betreffen die Berechnung der Gebühren aus vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens über ein Ehevertrag und einen Erbvertrag.
- 2
Der Antragsteller wendet sich gegen die Inanspruchnahme aus den Kostenberechnungen, weil der Notar den Abbruch der Beurkundungsverfahren am 10.12.2015 verursacht habe. Der Antragsteller habe es zu Beginn der Beurkundung nicht abgelehnt, dem Notar das Aktivvermögen zu benennen. Er habe darauf hingewiesen, dass die in seinem Besitz befindliche Immobilie über Kredite bei Banken finanziert sei und deshalb nicht mit ihrem vollen Wert der Berechnung des Geschäftswertes zugrundegelegt werden könne, und das Betriebsergebnis seines Unternehmens habe für 2014 einen Verlust ausgewiesen. Daraufhin habe der Antragsgegner die Beurkundung beendet und den Antragsteller und seine Ehefrau des Raumes verwiesen. Das Verhalten des Notars habe jegliches Vertrauen des Antragstellers und seiner Ehefrau in die Arbeit des Notars zerstört. Ihnen sei nicht zuzumuten, den Notar nochmals für die Beurkundung eines Erbvertrages und Ehevertrages aufzusuchen.
- 3
Der Notar beruft sich darauf, dass er wegen der noch im Beurkundungstermin verweigerten Angaben zum Aktivvermögen berechtigt gewesen sei, die Beurkundungsverhandlung abzubrechen und die Gebühren in Rechnung zu stellen. Unter den Gegebenheiten sei er nicht verpflichtet gewesen, die Beurkundung durchzuführen oder von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen.
- 4
Die Ländernotarkasse hat in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2017 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beurkundung durch den Notar nicht vorgelegen hätten. Im Ergebnis seien die Kostenberechnungen mangels Fälligkeit der Gebühren aufzuheben. Im Fortgang erscheine es für keine der Parteien unzumutbar, die Beurkundungen noch erfolgreich zum Abschluss zu bringen.
- 5
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Erfurt hat sich in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2017 der Auffassung der Ländernotarkasse angeschlossen.
II.
- 6
Der Kostenprüfungsantrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
- 7
Der Notar war nicht berechtigt, die weitere Beurkundung eines Erb- und Ehevertrages zu verweigern. Das Gericht folgt im Ergebnis der rechtlichen Bewertung der Ländernotarkasse,
- 8
Der Notar hat einen Anspruch auf die streitigen Gebühren nach Nr. 21302 KV i.V.m. Nr. 21100 KV GNotKG, wenn ein Beurkundungsauftrag vorliegt, der Notar einen für die Beurkundung geeigneten Entwurf vorbereitet und erstellt hat und das Beurkundungsverfahren nach einem der in 21 300 KV genannten Zeitpunkte vorzeitig beendet worden ist (Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 Satz 1 KV GNotKG)
- 9
Die Zurückweisung eines Beurkundungsauftrages durch den Notar führt nach Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 KV in gleicher Weise zur Entstehung der Gebühr für die vorzeitige Beendigung. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf der Notar seine Urkundstätigkeit allerdings nicht ohne ausreichenden Grund verweigern (Urkundsgewährungsanspruch).
- 10
Der vom Notar herangezogene Ablehnungsgrund der unzureichenden bzw. fehlenden Geschäftswertsangaben des Antragstellers stellt keinen ausreichenden Grund im Sinne des § 15 Absatz ein Satz 1 BNotO dar. Ein solcher Ablehnungsgrund findet sich in den von der Literatur aufgezählten Fallbeispielen nicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 95 Satz 1 und 2 den GNotKG wird in der einschlägigen Kommentarliteratur nicht als ausreichender Grund für eine berechtigte Beurkundungsverweigerung aufgeführt. Dies folgt ohne weiteres aus der im Gesetz vorgegebenen Sanktion. Gemäß § 95 Satz 3 GNotKG ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Davon hat der Notar offensichtlich auch Gebrauch gemacht und den Geschäftswert geschätzt.
- 11
Die Zurückweisung des Beurkundungsauftrages war nicht gerechtfertigt. In der Folge lebt der zurückgewiesene Beurkundungsauftrag wieder auf, sodass die Gebühren Nr. 21302 KV GNotKG nicht fällig sind im Sinne des § 10 GNotKG. Grundsätzlich erwächst dem Kostenschuldner aus einer unwirksamen Beurkundung nur der Anspruch gegen den Urkundsnotar auf kostenfreie Nachbeurkundung (Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage, § 21 Rn. 42). In diesem Sinne liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass es für den Antragsteller oder den Notar unzumutbar wäre, die Beurkundungen noch durchzuführen. Allein die vorliegende streitige Auseinandersetzung genügt nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurkundung nicht mehr sinnvoll bzw. obsolet geworden wäre oder sich aus anderen Gründen erledigt hätte.
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