Urteil vom Landgericht Erfurt (9. Zivilkammer) - 9 O 455/23

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen bei ihm künftig eintretenden finanziellen Schaden zu ersetzen.

2

Der Kläger interessierte sich im Winter 2020/21 für den Studiengang "Architektur" im Form eines Dualen Studiums, der von der Beklagten angeboten wird. Von einem Bekannten erhielt er eine Broschüre der Beklagten, in der ein siebensemestriges Bachelorstudium der Architektur an zwölf verschiedenen Standorten angeboten wurde, ab Wintersemester 2021 auch in N... (vgl. Studienbroschüre der Beklagten von Herbst/Winter 2020/2021 (Anlage K1)).

3

Auf Seite 10 dieser Broschüre wird mit folgender Aussage geworben:

4

"Dein Weg zum anerkannten Architekten

5

Mit einem dualen Studium Architektur erwirbst du 180 ECTS und darfst bereits in der Branche arbeiten. Um dich "Architekt" nennen zu dürfen und in der Architektenkammer deines Bundeslandes eingetragen zu werden, hast du zwei Möglichkeiten: du nimmst nach dem Bachelor ein zweijähriges Masterstudium mit 120 ECTS auf oder wechselst in das vierjährige Fernstudium der C.... Dabei erwirbst du insgesamt 240 ECTS und kannst nach zwei Jahren Berufserfahrung* im Anschluss ebenfalls Architekt werden.

6

*Die Architektenkammern bestehen auf Länderebene und können im Einzelfall abweichende Regelungen haben, wie bspw. zusätzliche Weiterbildungskurse. Wie die Regelungen in Deinem Bundesland genau sind, kannst Du bei der zuständigen Architektenkammer in Erfahrung bringen."

7

Die Beklagte führte damals noch den Namen C..., nennt sich inzwischen jedoch B... (vgl. Mitteilung der Beklagten auf ihrer Website betreffend Namensänderung (Anlage K2).

8

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 22.04.2021 einen Studienvertrag über den Studiengang Architektur für die Dauer vom 01.10.2021 bis 31.03.2025 am Standort N.... Durch die Vertragsunterzeichnung verpflichtete sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Ausbildung des Klägers auf der Grundlage des für den Sitz der Hochschule geltenden Hochschulgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils gültigen Studien und Prüfungsordnung (vgl. Studienvertrag vom 22.4.2021 (Anlage K3)).

9

Zeitgleich wurde ein Ausbildungsvertrag mit dem Architekturbüro D... in W... geschlossen. Der Kläger begann das Duale Studium in N... vereinbarungsgemäß am 01.10.2021.

10

Der Kläger erfuhr im Wintersemester 2022/23, dass dieses Studium ihn nicht dazu befähigen werde, jemals die Berufsbezeichnung "Architekt" zu tragen. Die B... teilte jedenfalls im April / Mai 2023 auf ihrer Website betreffend den Studiengang "Architektur" folgendes mit (vgl. Anlage K4):

11

"Das Programm ist derzeit nicht kammerfähig: Du erwirbst damit fachliche Kompetenzen (berufsbefähigend), darfst allerdings nicht den geschützten Berufstitel Architekt: in tragen (berufsqualifizierend). Um in Deutschland diese Berufsbezeichnung zu erhalten, benötigst Du eine Eintragung in die Liste einer Architektenkammer. Eine Kammerzulassung kannst Du in der Regel erst nach Abschluss eines vier- oder fünfjährigen Architekturstudiums mit entsprechender Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren beantragen. Einige Länderkammern verlangen zusätzliche Qualifikationen. Die zuständige Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes entscheidet über die Eintragung in die Liste. Viele Kammern erteilen derzeit die Auskunft, dass sie keine Antragsteller: innen aufnehmen, die ihren Bachelor in Architektur im Fernstudium abgeschlossen haben. Präsenzunterricht wird in der Regel noch als unerlässlich erachtet. Auch die Erweiterung mit einem anerkannten Masterstudiengang kann aktuell nicht die Aufnahme in eine Architektenkammer garantieren."

12

Dies bestätigte auch die Bundesarchitektenkammer in einer E-Mail an eine Mitstudierende des Klägers. Der Wortlaut lautete wie folgt (vgl. Anlage K 5):

13

"Nach aktuellem Stand haben die derzeit an der B... Studierenden im Fach Architektur keine Aussicht auf Kammereintragung - hier besteht nur die Möglichkeit die Hochschule zu wechseln. Leider ist damit zu rechnen, dass auch rückwirkend keine Eintragungsfähigkeit für die Altstudenten erlangt werden kann, selbst wenn der BA/MA-Studiengang so entwickelt wird, dass er künftig eintragungsfähig ist. Der B... ist durch Kammern und ASAP [Anmerkung: Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung] bereits mehrfach nahegelegt worden, ihr Studienangebot anzupassen und so im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit bei den Kammern Sicherheit für Studierende und Absolventen zu schaffen."

14

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.2.2023 kündigte der Kläger den Studienvertrag zum 31.3.2023 außerordentlich fristlos (vgl. Anwaltliches Schreiben des Klägers vom 27.2.2023 (Anlage K 6). Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert zuzusichern, dass sie ihm - dem Kläger - jeglichen finanziellen Nachteil ersetzen werde, der ihm aufgrund des Abschlusses des Studienvertrages vom 22.4.2021 künftig entstehen werde. Hierzu wurde eine Frist bis zum 13.3.2023 gesetzt.

15

Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 07.03.2023 wurde "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Kündigung zum 31.03.2023 bestätigt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 07.03.2023 (Anlage K7)).

16

Der Kläger nahm zum Wintersemester 2023/24 ein Studium der Architektur an der E... Hochschule in N... auf. Ein Studienbeginn zum Sommersemester war an der E... in N... nicht möglich.

17

Der Kläger ist der Ansicht, er werde mit dem bei der Beklagten aufgenommenen Bachelorstudium sein Berufsziel, die Eintragung in der Architektenliste der F... Architektenkammer, nicht erreichen können. Wäre das Studium bei der Beklagten kammerfähig gewesen, hätte er sich nach erfolgreicher Beendigung des Bachelorstudiums, erfolgreicher Beendigung eines anschließenden Masterstudiums in Vollzeit sowie einer zweijährigen Berufserfahrung Mitte bis Ende 2028 in die Architektenliste eintragen lassen können und hätte damit sein Berufsziel erreicht.

18

Durch seinen späteren Eintritt ins Berufsleben wegen Wertlosigkeit der von der Beklagten erbrachten Ausbildungsleistung entstehe ihm ein zukünftiger finanzieller Schaden. Laut der Architektenbefragung der Bundesarchitektenkammer (BAK) seien vollzeittätige abhängig beschäftigte Kammermitglieder im Jahr 2021 mit einem Durchschnittsgehalt von rund 68.000,00 EUR brutto vergütet worden.

19

Bei der künftigen finanziellen Einbuße des Klägers sei nicht auf das Einstiegsgehalt, sondern auf das Endgehalt eines Architekten in den beiden Jahren vor seinem Ausscheiden aus der Erwerbsleben abzustellen. Nachdem dieses nicht vorhersehbar sei, sollte das Abstellen auf das Durchschnittsgehalt eines Architekten in jedem Fall sachgerecht sein. Ein Bruttojahresgehalt von 68.000,00 EUR ergäbe bei Steuerklasse 1 ein Nettojahresgehalt von 40.655,00 EUR. In zwei Jahren entgehe ihm damit Gehalt in Höhe von 81.310,00 EUR netto. Der Kläger büße außerdem Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 liege bei 43.142,00 EUR. Pro Jahr würde demnach der Kläger 68.000/43.142, demnach 1,576 Entgeltpunkte erhalten.

20

Der Rentenwert zum 01.07.2022 betrage 36,02 EUR. Somit verliere der Kläger für die komplette Dauer seines Rentenbezugs eine monatliche Rente von 36,02 x 1,576, demnach 56,77 EUR.

21

Bei einem derzeitige Renteneintrittsalter mit 67 Jahren und der voraussichtlichen Lebenserwartung eines im Jahr 2002 geborenen Mannes von 80 Jahren, verliere der Kläger somit Rentenzahlungen von 56,77 x 12 x 13 = 8.856,00 EUR. Sein voraussichtlicher finanzieller Schaden aufgrund der Wertlosigkeit des bei der Beklagten beginnen Studiums beträgt demnach mindestens 90.000,00 EUR.

22

Der Kläger beantragt:

23

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des Abschlusses des Studienvertrages mit der Beklagten (AcademylD ...) vom 22.4.2021 künftig entstehen wird.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie ist der Ansicht, der streitgegenständliche Studiengang sei ordnungsgemäß und erfolgreich akkreditiert worden und sei entgegen dem klägerischen Vortrag auch "kammerfähig", d.h. der Studiengang entspreche den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammergesetz BauKaG) vom 09.05.2007. Eine Einschätzung der Bundesarchitektenkammer zur "Kammerfähigkeit" eines Studiengangs könne schon deswegen dahinstehen, da eine Eintragung als "Architekt" bei der Bundesarchitektenkammer bereits nicht möglich sei. Eine Eintragung könne einzig bei den Landesarchitektenkammern erfolgen. Damit sei die Bundesarchitektenkammer weder für die Entscheidung der Eintragung in eine Architektenliste überhaupt zuständig, noch stehe ihr eine verbindliche Prüfung eines Studiengangs oder ein Studienabschlusses hinsichtlich seiner "Kammerfähigkeit" zu.

27

Ein Schadensersatzanspruch scheide aber auch deswegen aus, weil es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten fehle. Im Gegenteil - die Beklagte habe sich mit der Einführung ihres Studienganges bemüht, das Berufsbild des Architekten zugänglicher und das Studium praxisorientierter zu gestalten, als dies in herkömmlichen Studiengängen staatlicher Universitäten der Fall sei. Sie sei dabei stets sorgfältig vorgegangen und habe ein hohes Maß fachlicher Qualität dadurch sichergestellt, dass sie einen äußerst umfangreichen und staatlich genau vorgeschriebenen Zertifizierungsprozess durchlaufen habe. Die Beklagte befinde sich zudem in enger Abstimmung mit der Bundesarchitektenkammer bezüglich einer einvernehmlichen Anpassung der Studieninhalte, um überobligatorisch den Bedenken der Bundesarchitektenkammer entgegenzukommen.

28

Selbst wenn - als wahr unterstellt - eine Kammereintragung mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Studiums nicht möglich wäre, fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Der von dem Kläger gewählte Studiengang sei von der Beklagten ordnungsgemäß akkreditiert und vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft staatlich anerkannt worden.

29

Der Kläger habe auch keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Zudem sei es auch mit Blick auf sein Feststellungsbegehren nicht absehbar, dass er in der Zukunft einen ersatzfähigen Schaden erleiden werde. Er habe schon nicht substantiiert dargelegt, dass es ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf eine - in Wahrheit bestehende - "Kammerfähigkeit" des streitgegenständlichen Studienganges angekommen sei. So sei die Eintragung in die Architektenliste keine Voraussetzung für eine Mitarbeit als abhängig Beschäftigter in einem Architekturbüro oder für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls hätte der Kläger den angeblich entstandenen Schaden durch zumutbares Verhalten verhindern können, indem er sein Studium entweder bei der Beklagten fortgesetzt hätte oder indem er an eine andere Hochschule gewechselt wäre, die ihm einen früheren Studieneintritt und eine Anrechnung bereits bei der Beklagten abgelegter Studienleistungen ermöglicht hätte. Aber selbst wenn man einen Schadensersatzanspruch des Klägers unterstellte, bestünde dieser jedenfalls nicht in der vom Kläger bezifferten Höhe. Die vom Kläger zu etwaigen Erwerbsausfällen getroffenen Prognosen beruhen auf falschen Daten und sind zudem haltlos.

30

Wegen der näheren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten anwaltlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Klage ist zulässig.

32

Insbesondere ist vorliegend ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Ein solches ist immer dann zu bejahen, wenn der Schaden des Klägers noch nicht abschließend feststeht, sondern sich noch in der Entwicklung befindet. Das ist vorliegend der Fall.

33

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

34

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des Abschlusses des Studienvertrages mit der Beklagten (AcademylD ...) vom 22.04.2021 künftig entstehen werde. Zum einen ist ein kausaler Schaden des Klägers nicht festzustellen und andererseits trifft den Beklagten - wenn man einen kausalen Schaden als gegeben unterstellt - ein überwiegenden Mitverschulden, hinter dem ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurücktritt.

35

Dabei kann es vorliegend dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kammern den Studiengang der Beklagten für kammerfähig erachten oder nicht. Diese Frage ist ausschließlich im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Kammern relevant. Hier kommt es auf die Sicht des Klägers vor Beginn des Studiums an. Das Interesse des Klägers an dem Studiengang der Beklagten ist nach seinem Vorbringen aufgrund der Broschüre der Beklagten geweckt worden, in der ein siebensemestriges Bachelorstudium der Architektur an zwölf verschiedenen Standorten angeboten wurde, mit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 auch in N.... Danach kann ein Studierender mit einem dualen Studium Architektur 180 ECTS erwerben und darf bereits in der Branche arbeiten. Um sich "Architekt" nennen zu dürfen und in der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu werden, hat der Studierende zwei Möglichkeiten:

36

Entweder nimmt er nach dem Bachelor ein zweijähriges Masterstudium mit 120 ECTS auf oder wechselt in das vierjährige Fernstudium der C.... Dabei erwirbt er insgesamt 240 ECTS und kann nach zwei Jahren Berufserfahrung* im Anschluss ebenfalls Architekt werden.

37

Nach diesem Konzept ist es einem Studierenden grundsätzlich möglich, nach einem erfolgreichen Bachelorabschluss einen zweijährigen Masterstudiengang oder ein vierjähriges Fernstudium der C... absolvieren, um (bei letzterer Möglichkeit nach zwei Jahren Berufserfahrung) Architekt zu werden.

38

Im Hinblick auf einen (fehlenden) kausalen Schaden trägt der Kläger selbst vor, dass es sein Berufswunsch sei, Architekt zu werden. Er habe am Studiengang in N... Architektur studieren wollen. Ihm habe an dem Angebot der Beklagten gefallen, dass er an seinem Wunschstudienort seinem Wunschstudiengang im dualen Studium habe machen können. Der Kläger hat durch das duale Studium und die damit verbundene praktische Ausbildung Kenntnisse erworben, die für das Berufsziel Architekt nützlich sind. Nach seinem eigenen Vorbringen war die Kammerfähigkeit des streitgegenständlichen Studiengangs in N... für ihn zu Studienbeginn nicht relevant. Ihm gefiel an dem Angebot der Beklagten, dass er an seinem Wunschstudienort seinen Wunschstudiengang wird absolvieren können. Durch den abgeschlossenen Studienvertrag (Anlage K 3) hat sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Ausbildung der/des Studierenden auf der Grundlage des für den Sitz der Hochschule geltenden Hochschulgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung sowie der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung verpflichtet. Unbestritten ist, dass allein mit dem dualen Bachelorstudium in N... keine Kammerfähigkeit erlangt werden kann. Soweit nun Landesarchitektenkammern für den streitgegenständlichen Studiengang grundsätzlich eine spätere Eintragung in die Architektenliste verweigern, lässt sich allein aufgrund dieses Umstandes ein kausaler Schaden nicht feststellen. Denn es steht nicht fest, ob der Kläger den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hätte. Dazu wäre erforderlich, dass er die jeweiligen Prüfungen erfolgreich bestanden hätte. Diesen Nachweis hat er nicht führen können. Es kann aber auch diesbezüglich nicht als wahr unterstellt werden, dass er alle Prüfungen bestanden hätte. Jedenfalls ergibt sich daraus keine Grundlage für eine Feststellung eines Verdienstausfallschadens.

39

Denn die vom Kläger geltend gemachte Verdienstausfälle stellen einen behaupteten entgangenen Gewinn dar. Gemäß § 252 S. 2 BGB kann der Kläger aber nur denjenigen Gewinn ersetzt verlangen, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Hinsichtlich des Maßes an Wahrscheinlichkeit wird im Rahmen des § 252 BGB eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 252 Rn. 31). Von einer solchen kann nach den obigen Ausführungen keinesfalls ausgegangen werden.

40

Im Übrigen trifft den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. In der Broschüre ist nämlich weiterhin der Hinweis gegeben, dass die Architektenkammern auf Länderebene im Einzelfall abweichende Regelungen haben, wie bspw. zusätzliche Weiterbildungskurse. Wie die Regelungen in dem jeweiligen Bundesland genau sind, könne der Interessent bei der zuständigen Architektenkammer in Erfahrung bringen. Daraus ergibt sich für den Studierenden die Mitwirkungsverpflichtung, sich vor Beginn des entsprechenden Studiums bei der jeweiligen Landesarchitektenkammer über die einzelnen Regelungen und Voraussetzungen für das Berufsziel eines Architekten zu erkundigen und der anschließenden Prüfung, ob mit dem beabsichtigten Studiengang das eigene Wunschziel erreicht werden kann. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Versäumnis kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht erfüllt. Ein etwaig anzunehmendes Verschulden der Beklagten tritt hinter der Versäumung der Mitwirkungsverpflichtung des Klägers vollständig zurück. Denn es ist zunächst die Aufgabe eines jeden an einem Studium Interessierten, sich vorab über die Regelungen und Voraussetzungen zu erkundigen. Dies hat der Kläger nicht in hinreichendem Maße getan.

41

Die Klage ist daher unbegründet.

II.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

43

Beschluss

44

Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.


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