Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 253/94
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.600.00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine eventuelle Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu stellen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war von der Eigentümerin des Grundstücks T-straße .. in F beauftragt, ihr einen Käufer für das Grundstück nachzuweisen. Er annoncierte am 12.03.1994 in der WAZ. Interessenten waren u. a. eine Frau S und die Beklagte. Der Beklagten wurde am 14.03.1994 ein Exposé zugeschickt. Die Parteien streiten darum, welche Anlagen diesem Exposé beigefügt waren. Am 15.03.1994 hatte der Kläger mit beiden Interessenten eine Besichtigung vereinbart. Frau S gab danach eine Kaufabsichtserklärung ab, die der Kläger an die Eigentümerin weiterleitete. Den Mitarbeitern der Beklagten teilte er mit, das Grundstück sei verkauft. Er behauptet, die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, das Grundstück kaufen zu wollen, wenn Frau S abspringe oder auch nur 1,00 DM weniger zahlen wolle als 300.000.00 DM; dies teilte der Kläger der Eigentümerin nicht mit.
3Die Beklagte ermittelte die Eigentümerin und kaufte das Grundstück letztlich für 320.000,00 DM. Der Kläger fordert nun auf dieser Berechnungsgrundlage die Zahlung der Maklerprovision von der Beklagten.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.040,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie erwidert, sie habe schon am Grundstück 320.000,00 DM geboten; der Kläger habe jede Tätigkeit für sie abgelehnt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet und muß abgewiesen werden.
12Es ist unerheblich, welche Anlagen zum Exposé die Beklagte erhalten hat und ob das Gespräch auf dem Grundstück den vom Kläger oder den von der Beklagten behaupteten Inhalt hatte. In jedem Fall ist vom Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen den Parteien und von einer Nachweistätigkeit des Klägers auszugehen, die letztlich auch mitursächlich war für den Abschluß des Vertrages zwischen der Beklagten und der Eigentümerin. Trotzdem besteht kein Provisionsanspruch des Klägers, weil der Maklervertrag mit der Abweisung aller Kaufwünsche der Beklagten durch den Kläger aufgehoben worden war.
13Die Kammer folgt den Überlegungen des BGH in seinen in WM 1978/245 und NJW 1993/1847 veröffentlichten Entscheidungen. Der Kläger war einerseits der Verkäuferin und andererseits der Beklagten als Vertragspartnerin und Interessentin zur Wahrung der jeweiligen Interessen verpflichtet. Deswegen hätte er das Angebot der Beklagten - auch das zum Kaufpreis von 300.000,00 DM entgegennehmen und weiterleiten müssen, um der Eigentümerin die Auswahl zu ermöglichen. Mit der Beschränkung auf die Interessentin Roth hat der Kläger den Vertrag mit der Beklagten - übrigens auch den mit einem weiteren Interessenten, auf den er am Besichtigungstag gar nicht mehr gewartet hatte - beendet. Die Beklagte hat das Angebot zur Vertragsaufhebung angenommen und war danach frei für eigene Ermittlungen; ein Provisionsanspruch gegen sie ist entfallen.
14Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.
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