Urteil vom Landgericht Essen - 10 S 441/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.09.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dorsten (Az.: 21 C 244/01) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.028,18 EUR (i.W.: eintausendachtundzwanzig und 18/100 Euro) nebst 12,5 % Zinsen seit dem 16.04.2001 zu zahlen
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Berufung ist begründet.
4Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2000 auf der Straße "An der Wienbecke" in Dorsten ein Anspruch auf Ersatz eines Viertels seines Schadens zu. Die Beklagten haften unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs des Beklagten zu 2), das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 PflVG, § 3 StVO). Der Führer eines Kraftfahrzeugs darf gemäß § 3 StVO nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Dabei muss er auch mit unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen. Das gilt auch auf Fernstraßen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 3 Rdn. 14 u. 15 m.w.N.; BGH in VRS 33, Seite 368). Gegen diesen Grundsatz des auf "Fahren auf Sicht" hat die Beklagte zu 1) hier verstoßen. Nur so ist es erklärlich, dass sie auf das unbeleuchtete Hindernis, das der Kläger gesetzt hat, aufgefahren ist. Bei einem ordnungsgemäß eingestellten Lampenkörper reicht das Abblendlicht bei asymmetrischem Licht in der Regel bis zu 75 m (vgl. BGH a.a.O.). Die Beklagte zu 1) hätte ihr Fahrverhalten so einrichten müssen, dass sie vor einem in diesem Bereich auftauchenden Hindernis hätte anhalten können. Nach ihren eigenen Angaben hätte sie das auch tun können. Sie selbst spricht von einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h, die sie gefahren sein will. Selbst wenn man der Beklagten zu 1) hier zu ihren Gunsten eine "Schrecksekunde" von einer Sekunde zubilligen würde, so würde sie in dieser Zeit einen Bereich von 19,44 m zurückgelegt haben. Unter Hin- zufügung sodann noch - auch zu ihren Gunsten - einer Bremsansprech- und Reaktionszeit von 0,8 Sekunden würde sie einen weiteren Weg von 15,55 m zurückgelegt haben. Damit hätte sie insgesamt eine Strecke von 34,99 m zurückgelegt, bis der eigentliche Bremsvorgang beginnt. Damit hatte sie für den eigentlichen Bremsvorgang noch einen Weg von 40,01 m. Bei einer - wiederum zu Gunste der Beklagten zu 1) - angenommenen Bremsverzögerung von nur 5 m/Sek.² hätte dann der reine Bremsweg 37,8 m betragen. Diese Berechnung zeigt, dass die Beklagte zu 1) bei sorgfältiger Fahrweise durchaus ihr Fahrzeug noch hätte anhalten können. Damit war der Unfall für sie auf jeden Fall nicht unvermeidbar. Der Kläger hat zwar durch sein unbeleuchtetes Fahrzeug das Hindernis gesetzt. Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch ein hohes Verschulden des klägerischen Fahrers zurücktritt.
5Da die Beklagte zu 1) hier auch schuldhaft gegen das Gebot "Fahren auf Sicht" verstoßen hat, ist der Haftungsanteil der Beklagten in Höhe von mindestens 25 % gerechtfertigt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Referenzen
- 21 C 244/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- § 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x