Urteil vom Landgericht Essen - 13 S 142/02
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 21 C 392/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
2Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs 2,313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil kommt nicht in Betracht. Die Kammer lässt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen.
3Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
4Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Schadenersatzanspruch wegen Ausfalls des Zuges, der sie direkt zum Flughafen befördern sollte, gemäß § 17 EVA ausgeschlossen. Die vorgenannte Vorschrift ist privatrechtlicher Art, so dass hinsichtlich der Anwendbarkeit auf den privatrechtlichen Beförderungsvertrag keine Bedenken bestehen (vgl. dazu auch Finger, EVA, § 1 Anm. 1 b). Im Übrigen würde ein Anspruch auch an fehlendem Verschulden der Beklagten scheitern; der Verdacht eines Suizidversuchs, der zur Streckensperrung führte, stellt einen Akt höherer Gewalt dar.
5Das Amtsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch aus positiver Vertragsver- letzung wegen Fehlverhaltens von Bediensteten in Zusammenhang mit dem Vorfall verneint.
6Den von den Klägern im Berufungsverfahren auch nicht angegriffenen zutref-
7fenden Ausführungen des Amtsgerichts zu der Behauptung der Kläger, es sei fälschlich durchgesagt worden, dass von Neuss aus direkt ein Zug zum Flughafen fahre, schließt sich die Kammer an.
8Die weiteren Vorwürfe der Kläger, die Beklagte habe es verabsäumt, genaue Ankunftszeiten durchzusagen oder, falls ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, jedenfalls dies durchzugeben, rechtfertigen ebenfalls keinen Schaden- ersatzanspruch. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben.
9Dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht in der Lage waren, genaue Ankunftszeiten durchzugeben, steht außer Frage. Es handelte sich um ein unvorhergesehenes Ereignis; der Zug stand auch schon länger als vorgesehen auf dem Bahnhof Duisburg, bevor er dann weiterfuhr in Richtung Neuss. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tagesbericht wurde die Strecke auch erst um 19.45 Uhr gesperrt. Auch im Computerzeitalter kann von der Beklagten nicht verlangt werden, für die dann sofort betroffenen Züge - der Zug der Kläger erreichte den Bahnhof Duisburg erst um 19.50 Uhr - umgehend einen Umleitungsplan mit genauen Ankunftszeiten anbieten zu können.
10Die Beklagte musste auch nicht darauf hinweisen, dass ihr die Angabe genauer Ankunftszeiten nicht möglich war, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Fahrgäste dies ohne weiteres selbst erkennen konnten. Die Gäste mussten davon ausgehen, dass es sich hier um ein unvorhergesehenes Ereignis handelte, weil die Bahn sonst Verspätungen oder Umleitungen schon frühzeitig mitgeteilt hätte und nicht erst in Duisburg. Da der Zug erstens in Duisburg schon verspätet weiterfuhr und zweitens jetzt umgeleitet wurde, lag auch mehr als nah, dass es insgesamt zu erheblichen Verspätungen kommen konnte, die die Beklagte nicht genau vorausberechnen konnte. Ein Hinweis der Beklagten, dass Fahrgäste, die es besonders eilig hatten, zum Flughafen zu gelangen, ein Taxi nehmen sollten, war erst recht entbehrlich. Da die Beklagte nicht wissen konnte, welchen Flug welcher Fahrgast zum Flughafen noch erreichen musste, war hier die Eigeninitiative jedes einzelnen Gastes erforderlich. Gerade die Kläger, die spätestens um 21.00 Uhr zum Einchecken am Flughafen sein mussten, konnten sich, für sie selbst erkennbar, bei dem Stopp in Duisburg mit ungewissen Aussichten auf den weiteren Zeitablauf bei Benutzung der Bahn auf keinerlei Experimente einlassen und hätten vernüntti- gerweise von sich aus ein Taxi nehmen müssen. So war z. B. auch noch völlig offen, wieviel Zeit das von der Beklagten mitgeteilte erforderliche Umsteigen in Neuss erfordern würde. Davon, dass die Fahrgäste derart naheliegende vernünftige Überlegungen selbst anstellen würden, durfte die Beklagte auch ausgehen.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 11
12713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 21 C 392/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)