Beschluss vom Landgericht Essen - 5 T 115/03
Tenor
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht O., die Richterin am Landgericht H.
und die Richterin am Landgericht Dr. S.
am 6.6.2003 beschlossen
Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem AG Essen vom 13.2.2003 gegen den Beschluss des AG Essen vom 7.2.2003 (163 IK 12/02) wird zurückgewiesen
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2I.
3Der Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer übertragen (§ 568 Nr. 2 ZPO).
4II.
5Das Amtsgericht eröffnete nach Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.500 am 1.8.2003 auf Antrag des Schuldners das vereinfachte Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt C. aus F. bestellt. Nennenswerte Insolvenzmasse ist nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 11.2002 forderte das Finanzamt Iserlohn den Treuhänder zur Abgabe einer Ge- werbesteuererklärung und zur gesonderten Feststellung der Einkünfte jeweils für das Jahr 2001 auf. Der Treuhänder beabsichtigt, die Steuererklärungen durch einen Steuerberater fertigen zu lassen. Da die hierfür erforderlichen Kosten durch die Mas- se nicht gedeckt sein werden, hat der Schuldner einen Antrag auf Verfahrenskosten- stundung gestellt, den der Treuhänder unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Kassel (ZinsO 2002, 1040f) unterstützt. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag stattgegeben, soweit die Verfahrenskosten durch den bereits eingezahlten Vor- schuss in Höhe von 1.500 nicht gedeckt sind. Zugleich hat es festgestellt, dass die Stundungsentscheidung auch die Steuerberaterkosten umfasst und dass diese er- forderlichenfalls als Auslagen des Treuhänders aus der Staatskasse zu erstatten sind. Hiergegen wendet der Bezirksrevisor sich mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Die Einschaltung eines Steuerberaters sei nicht not- wendig; Steuerberaterkosten seien keine Verfahrenskosten; wenn überhaupt käme eine Erhöhung der Treuhändervergütung in Betracht.
6III.
7Die gemäß § 4d InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8Der Treuhänder ist verpflichtet, der Aufforderung des Finanzamtes Iserlohn vom 11.11.2002 zur Abgabe der dort genannten Steuererklärungen nachzukommen. Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren tritt an die Stelle des Insolvenzver- walters. Er hat während des Verfahrens - mit den Modifikationen des § 313 Abs. 2/3 InsO - die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzver- walter obliegen. Der Insolvenzverwalter aber ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Steuererklärung auch für zurückliegende Zeiträume verpflichtet; die Erklä- rungspflicht trifft ihn auch in masselosen Verfahren (BFH ZIP 1994, 1969ff).
9Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, die Steuererklärungen selbst zu fertigen. Er darf vielmehr die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Dies gilt zwar nicht all- gemein, wegen der Besonderheiten jedoch im hier zu entscheidenden Fall. Der Treuhänder hat im Schreiben vom 3.2.2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen er die Steuererklärungen (Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung der Einkünfte) nur unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgeben kann. Der Treuhänder dürfte demnach ohne Verletzung eigener Pflichten einen Steuerberater zu Lasten der Mas- se beauftragen. Da Masse hier nicht vorhanden ist, ist ihm dieser Weg jedoch fak- tisch versperrt. Ihm bleibt damit nur die Möglichkeit, die Steuererklärungen auf eige- ne Kosten zu fertigen zu lassen. Masselosigkeit führt damit zu einer Schlechtersteilung, die sachlich nicht gerechtfertigt ist und die deshalb behoben werden muss (im Ergebnis ebenso: AG Dresden ZlnsO 2002, 735f; LG Kassel ZlnsO 2002, 104Of; WienbergNoigt ZIP 1999, 1662ff; Förster ZlnsO 2002, 736; Keller EWiR 2002, 957f). Die Kammer teilt insoweit den vom Amtsgericht eingeschlagenen Weg über eine Stundung der Verfahrenskosten.
10Es erscheint sachgerecht, die Steuerberaterkosten als erstattungsfähige Auslagen im Sinne der §§ 13, 10, 4 Abs. 2 InsVV und damit als Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO anzusehen und so Zugang zur Verfahrenskostenstundung zu finden (AG Dresden ZlnsO 2002, 735f; WienbergNoigt ZIP 1999, 1662ff; Keller EWiR 2002, 957f.). Es ist zwar auch denkbar, hierauf weist der Bezirksrevisor zu Recht hin, einen Ausgleich über eine Erhöhung der Treuhändervergütung zu erreichen. Die hier vorgeschlagene Lösung dürfte aber praktikabler sein.
11Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit nicht zu beanstanden, die sofortige Be- schwerde daher zurückzuweisen.
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Referenzen
- 63 IK 12/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x
- InsO § 4d Rechtsmittel 1x
- ZIP 1994, 1969 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1999, 1662 2x (nicht zugeordnet)
- InsVV § 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren 1x
- InsVV § 10 Grundsatz 1x
- InsVV § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung 1x