Beschluss vom Landgericht Essen - 7 T 79/05 LG Essen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat die beantragte Kostenfestsetzung gegen den Beklagten zu Recht abgelehnt.
4Als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau W war der Beklagte als Partei kraft Amtes tätig. Dieses Amt ist erloschen, nachdem das Insolvenzverfahren durch den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2004 (165 IK 12/02) aufgehoben worden ist. Hierdurch ist die Trägerin der Vermögensmasse, über die das Insolvenzverfahren geführt wurde, in die durch den Prozeß geschaffene Rechtsstellung eingetreten, auf sie erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils (sh. BGH NJW 1984, 739 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 34). Dies hat zur Folge, daß sie auch die Kosten eines verlorenen Prozesses tragen muß (sh. BGH a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluß vom 02.06.1977, 9 W 130/77 = juris-Dokument Nr. BORE031580000; Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn. 9; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., B 45). Eine Kostenfestsetzung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren nach Erlöschen seines Amtes ist deshalb nicht möglich.
5Soweit der Kläger geltend gemacht, in dem Urteil vom 10.02.2004 sei entschieden worden, der Beklagte habe nicht im Rahmen der ihm gem. § 80 InsO zustehenden Verfügungsmacht gehandelt, so daß die vorstehenden Grundsätze nicht anwendbar seien, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das Amtsgericht hat ausdrücklich entschieden, daß grundsätzlich auch das Recht eines Ehegatten, über die Wahl der Art der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten zu entscheiden, als Vermögensrecht in die Insolvenzmasse und damit in die Verfügungsbefugnis des Treuhänders fällt, daß vorliegend jedoch der Beklagte gehalten war, in bestimmter Weise diese Wahl zu treffen. Ob das Verhalten des Beklagten in bezug auf die Ausübung dieser Wahl zu Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten führen kann, wie dies der Kläger wohl geltend machen will, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
7gez. L:
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Referenzen
- 65 IK 12/02 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1984, 739 1x (nicht zugeordnet)
- 9 W 130/77 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x