Urteil vom Landgericht Essen - 43 O 133/05

Tenor

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C.,

den Handelsrichter C. und

den Handelsrichter L.

für R e c h t erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts

Essen vom 10.11.2005 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits

trägt die Antragsgegnerin.


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