Urteil vom Landgericht Essen - 45 O 4/07

Tenor

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 08. Juni 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M. für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner

verurteilt,

dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und

Rechnung zu legen über den mit dem Vertrieb des

Mittels „X“ erzielten Gewinn unter Angabe

der vom 02.08.2005 bis zum 08.06.2007 erfolgten

Verkäufe, und zwar unter Angabe von Stückzahlen

sowie Ein- und Verkaufspreisen.

Die Beklagten können diese Angaben einem

vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit

verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer

mitteilen, sofern sie die Kosten seiner Ein-

schaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen

und verpflichten, dem Kläger auf Antrag

mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder

mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten

verpflichtet sind, den durch den nach dem

01.08.2005 erfolgten Vertrieb des Mittels

“X“ erzielten Gewinn an den Bundes-

haushalt unter Anrechnung der Leistungen,

die die Schuldner aufgrund der Zuwiderhandlung

an Dritte oder an den Staat erbracht haben,

herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die

Beklagten.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung

von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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