Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 5/09

Tenor

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q und die Handelsrichter C und C für Recht er¬kannt:

Auf Antrag des Verfügungsklägers wird im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:

1.

Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €

- ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Leistungserbringung

im Rahmen der zahnärztlichen Berufsausübung Internetseiten zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, ohne im Rahmen des Internetangebotes eine Anbieterkennung mit Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder zur Kammer, welcher sie angehören und/oder zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und/oder zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind verfügbar zu halten und/oder verfügbar halten zu lassen,

2.

Der Anspruchsgegner zu 1) hat es unter Androhung eines vom Gericht für je-den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Leistungserbringung

a)

für Leistungen von Dentalhandelsgesellschaften und/oder Zahntechnikern in seiner Funktion als approbierter Zahnarzt Werbung zu betreiben und/oder be-treiben zu lassen,

- insbesondere mit der Aussage „Die Patienten sind sehr begeistert eigentlich,

wenn ich ihnen so eine J-Variante vorschlage.“ und/oder „Die Arbeiten sind

deutlich preisgünstiger, als im Internet gefertigte Arbeiten und die Patienten haben auch fünf Jahre Garantie auf diese Arbeiten und das ist natürlich etwas, was für den Patienten ganz, ganz wichtig ist.“ und/oder „Andererseits muss ich auch die Garantie vertreten können und die Arbeiten, die ich bis jetzt von J bekommen habe, sind alle perfekt und ich bin sehr zufrieden und kann auch besten Gewissens die fünf Jahre Garantie geben, auf diese Arbeit“,

b)

im Internet gegenüber Verbrauchern für zahnärztliche Behandlungen mit der Werbeaussage

„Steht bei Ihnen in Kürze eine zahnärztliche Behandlung an?“ und

„Möchten Sie bei Zahnersatz-Versorgungen Kosten sparen, ohne Kompromisse

in der Qualität eingehen zu müssen?“ und

„Wünschen Sie eine regelmäßige professionelle Zahnreinigung zur Erhaltung Ihrer Zahngesundheit – ohne dafür jedes Mal tief ins eigene Portemonnaie greifen zu müssen?“ und

„Legen Sie – trotz Preisbewusstsein – großen Wert auf eine fortschrittliche und

servicestarke Zahnarztpraxis mit moderner technischer Ausstattung?“

und

„...dann sind Sie auf diesen Seiten genau richtig!“ und

„Denn hier erfahren Sie, wie Sie bei zahnärztlichen Behandlungen viel Geld sparen können, ohne auf Qualität und Sicherheit verzichten zu müssen.“

zu werben und/oder werben zu lassen;

c)

im Internet für sein zahnärztliches Leistungsangebot mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- und/oder Empfehlungsschreiben von

Patienten zu werben und/oder werben zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) nach einem Wert von 50.000,00 € sowie ¾ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Gerichtskosten nach einem Wert von 250.000,00 €.

Die Verfügungsbeklagten tragen als Gesamtschuldner 1/20 der außergerichtli-chen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten, der Verfügungsbeklagte zu 1) trägt weitere 4/20 dieser Kosten (Wert: 250.000,00 €).

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet wird.


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