Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 46/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel „.......“ zu bewerben und/oder zu vertreiben,

sofern für das Mittel keine Zulassung oder Notifizierung nach der

Novel-Food-Verordnung (Verordnung EG/258/97) besteht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 40.166,60 €.


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