Urteil vom Landgericht Essen - 20 O 51/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von O beim AG I eingetragene Grundstück G1 zu dulden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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