Urteil vom Landgericht Essen - 41 O 69/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesell-schafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Identität und die Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmen, für die gehandelt wird, anzugeben,

und dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klage wiedergegeben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 55.000,00 € vorläufig voll-streckbar.


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