Beschluss vom Landgericht Essen - 15 S 157/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 29.05.2013 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beklagte hat dem Kläger ein Reihenhaus vermietet. Der Netto-Mietzins beträgt 208,94 €/Monat. Ein Zuschlag von 5% für die zum Mietgebrauch gehörende Gartennutzung ist darin enthalten.
4Der Kläger beanstandet, dass die seit langer Zeit bestehende Möglichkeit, den zum Mietobjekt gehörenden Garten von der Straße her über einen um die rückseits gelegenen Gärten führenden Weg zu erreichen, nun nicht mehr gegeben ist, sodass er nur durch das Haus in seinen Garten gelangt.
5Er nimmt die Beklagte klageweise auf Gewährung des Zugangs zum Garten über einen Wirtschaftsweg in Anspruch.
6Die Beklagte tritt der Klage entgegen.
7Mit Urteil vom 08.05.2013 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
8Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2013 zugestellt worden.
9Der Kläger greift das Urteil mit form- und fristgerechter Berufung und Berufungsbegründung an.
10II.
11Die Berufung ist mangels berufungsfähiger Beschwer unzulässig.
12Erforderlich ist eine Beschwer von mehr als 600,00 €, § 511 (2) Ziffer 1 ZPO.
13Diese ist hier nicht erreicht.
14Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Vermieterin, auf Beseitigung einer Störung des Mietgebrauchs in Anspruch. Es handelt sich also um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung entspricht.
15Eine Bewertung der Gartennutzung mit 5% der Miete entsprechend dem hierauf gemäß Mietspiegel entfallenden Zuschlag ist plausibel.
16Die Gartennutzung entfällt jedoch aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit des Gartens nicht gänzlich, denn der Garten kann nach wie vor vom Haus aus erreicht werden. Es besteht lediglich die relativ geringfügige Unbequemlichkeit, Gartengeräte bei ihrer Anschaffung und späteren Entsorgung durch das Wohnzimmer zu transportieren, Gartenabfälle im Sack durch das Haus zu tragen und Fahrräder nicht im Garten abstellen zu können. Selbst wenn man – hoch gegriffen – die Minderung entsprechend mehr als dem hälftigen Zuschlag für Gartennutzung mit 3 % bemessen würde, betrüge der dreieinhalbfache Minderungsbetrag nur ca. 500,00 €. Dabei geht die Kammer angesichts des unwidersprochenen Hinweises vom 18.07.2013 davon aus, dass die Bruttomiete nicht über 400,00 € liegt.
17Die Berufung ist demnach mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
18Der Gebührenstreitwert entspricht gemäß § GKG dem einfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung.
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