Beschluss vom Landgericht Essen - 12 O 102/14
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 19.04.2014 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, weil eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
3Nach allgemeinen Erfahrungswerten ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage von Gewinnzusagen im Ausland ansässiger Firmen erfolgversprechend sind (vgl. OLG Koblenz, VersR 2009, 1427; OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078; dahin tendierend auch OLG Hamm, OLGR 2005, 409). Prozesskostenhilfe kann daher für Gewinnzusageklagen gegen im europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirmen grundsätzlich nicht bewilligt werden (vgl. Musielak, ZPO–Fischer, 11. Aufl. 2014, § 114 Rn. 30).
4Der Kläger hat nicht dargelegt, dass eine Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte dennoch Aussicht auf Erfolg hat. Eine Adresse in T allein genügt hierfür nicht. Denn einerseits kann es sich um eine bloße Briefkastenadresse handeln. Andererseits sagt allein die Existenz einer Anschrift nichts darüber aus, ob die Vollstreckung einer Forderung von nahezu 1 Mio. € erfolgversprechend ist.
5Soweit der 8. Zivilsenat des OLG Hamm durch Beschluss vom 28.12.2004 - 8 W 64/04 (NJW-RR 2005, 723) eine andere Auffassung vertreten hat, ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass die Legaldefinition der Mutwilligkeit mit Wirkung ab 01.01.2014 in § 114 Abs. 2 ZPO aufgenommen worden ist, kann man darauf schließen, dass dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit ein größerer Anwendungsbereich einzuräumen ist als bisher. Ziel der Gesetzesänderung war nämlich die Einsparung von Kosten (vgl. Musielak–Fischer, 11. Aufl., § 114 Rn. 30).
6Vorliegend kommt hinzu, dass es sich um einen sehr hohen Streitwert handelt, so dass ein Prozess für eine Partei, die ihre Kosten selbst zu tragen hat, mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Bei einem Streitwert von 950.810 € fallen Gerichtskosten in Höhe von 16.008,00 € an. Hinzu kommen Anwaltskosten von 14.044,98 € und Kosten der Vollstreckung. Eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, würde kaum mehr als 30.000 € für die vage Hoffnung ausgeben, vielleicht irgendwann in T vollstrecken zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass es durchaus sein mag, dass Gewinne in der Größenordnung von 1.000 bis 5.000 € aufgrund eines Urteils gezahlt oder vollstreckt werden können. Dies bei einem Gewinn von fast 1 Mio. € nicht anzunehmen. Je höher der Betrag, desto unwahrscheinlicher ist es, dass eine Vollstreckung in dieser Höhe Aussicht auf Erfolg hat. .
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
9a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
10b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
11c) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
12Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- VersR 2009, 1427 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2004, 1078 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 W 64/04 1x
- NJW-RR 2005, 723 1x (nicht zugeordnet)