Urteil vom Landgericht Essen - 20 O 122/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klagepartei begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund angeblicher fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu verschiedenen in der Rechtsform einer KG ausgestalteten Fonds (sog. Dreiländer-Fonds) und zwar:
3Beteiligung mit der Vertragsnummer: … an der Dreiländer Beteiligung P GmbH & Co KG (Zeichnungssumme: 80.528,47 €).
4Die sog. DLF wurden von etwa Ende der 80er Jahre bis Ende der 90er-Jahre aufgelegt. Es sollte in Immobilien in E1 und den V sowie in ein Wertpapierdepot in der T investiert werden. Die Anleger beauftragten die B GmbH als Treuhänderin, die Beteiligung im eigenen Namen aber für ihre Rechnung zu bewirken. Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen, das auf Provisionsbasis anbieterungebunden Kapitalanlagen in großem Umfang an Privatanleger vertrieb. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trat die Beklagte noch unter dem Namen „B1“ am Markt auf; inzwischen ist die Firma in die Beklagte geändert worden.
5Die Klagepartei behauptet in der Sache, von dem Anlageberater falsch beraten zu sein. Sie rügt Prospektfehler und eine fehlerhafte Schulung der Anlageberater.
6Die Klagepartei meint, die Feststellungsklage sei zulässig, da dem Anspruch auf Ersatz sämtlicher zukünftig entstehender materieller Schäden die Verjährung drohe. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe hinsichtlich aller aus der Beteiligung an der Fonds KG resultierender Schäden. Die einheitliche Feststellungsklage sei geboten, da der Schaden noch nicht insgesamt beziffert werden könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass ihr durch die von den Initiatoren der Dreiländerfonds angestoßenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen umfangreiche rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Beratungskosten entstünden.
7Die Klagepartei hat den Antrag angekündigt,
8festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnr.: … an der Dreiländer Beteiligung P GmbH & Co KG ihre Ursachen haben.
9Der Klägervertreter hat im Termin vom 17.6.2015 für die Klagepartei keinen Sachantrag gestellt, sondern lediglich beantragt, das Verfahren nach § 8 KapMuG auszusetzen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen und ein Versäumnisurteil zu erlassen.
12Sie vertritt die Auffassung, wegen des Vorrangs der Leistungsklage fehle das Feststellungsinteresse. In den vergangenen mehr als zehn Jahren hätten sich bereits Hunderte von DLF-Anlegern in der Lage gesehen, wegen der von ihnen behaupteten Schadensersatzansprüche eine Leistungsklage zu erheben und ihre vermeintlichen Ansprüche exakt zu beziffern. Die von den Klägervertretern unter Heranziehung von Scheinargumenten gewählte Klageart diene dem Interesse der eigenen Arbeitserleichterung. Es gebe keinen Schaden, der noch ungewiss sei.
13In der Sache hält die Beklagte, die sich auf die Einrede der Verjährung beruft, die im Prospekt enthaltenen Angaben sowie die Schulungsinhalte für die Berater für zutreffend und hinreichend zur Aufklärung geeignet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist unzulässig. Sie war daher nicht durch Versäumnis-, sondern durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen.
17Denn die Klagepartei hat wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage kein Feststellungsinteresse.
18Zulässig ist eine Feststellungsklage dann, wenn eine Leistungsklage nicht bezifferbar ist, weil sich der Schaden bei Erhebung der Klage noch fortentwickelt oder konkrete Kosten für die Schadensbeseitigung noch nicht feststehen, so dass der Anspruch seiner Natur nach sinnvoller Weise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 30.03.1983, VIII ZR 3/82).
19Diese Voraussetzungen sind hier – wie auch schon die 19. Zivilkammer des Landgerichts F in ihrem Urteil in einem Parallelverfahren (Az. …) ausgeführt hat – nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche bis zur Klageerhebung entstandenen Schadenspositionen die Klagepartei nicht hätte beziffern können. Allein der Umstand, dass zukünftig weitere, hinreichend abgrenzbare Schäden entstehen könnten, begründet das Feststellungsinteresse für den in der Vergangenheit bereits entstandenen und bezifferbaren Schaden nicht.
20Die Klagepartei selbst hat in der Klageschrift unter anderem vorgetragen, dass der zu ersetzende Schaden die aufgebrachten Kapitalbeträge (abzüglich erhaltener Ausschüttungen), den entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen) sowie sämtliche zukünftig aus der Beteiligung noch entstehende Schäden umfasst, wobei sich die Schadensersatzpflicht zudem auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung erstrecke. Der Klagepartei ist demnach bewusst, in welcher Weise ein etwaiger Schadensersatzanspruch konkret zu berechnen ist. Es wäre ihr daher möglich gewesen, anhand der vorgenannten Parameter den bisher eingetretenen Schaden konkret zu beziffern.
21Dem steht nicht entgegen, dass zukünftig möglicherweise weitere Schäden eintreten könnten, die der Klagepartei zufolge im Wesentlichen aus Beratungskosten bestehen. Denn solche Kosten lassen sich separat berechnen. Sie stellen keine Fortentwicklung des bisher bereits eingetretenen Schadens dar, sondern zusätzliche Schadenspositionen, die sinnvoller Weise auch unabhängig von dem bis jetzt entstandenen Schaden geltend gemacht werden können. Allein wegen dieser zukünftig etwa noch entstehenden Schäden wäre mit Rücksicht auf die Verjährungseinrede neben einer Leistungsklage eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Schäden zulässig. Nicht anders ist auch die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. 2. 2010 - VII ZR 187/08) zu verstehen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
23Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 64.422,78€ festgesetzt.
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Referenzen
- § 8 KapMuG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VIII ZR 3/82 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 187/08 1x (nicht zugeordnet)