Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 71/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer großen Auto- und Motorenherstellerin mit Sitz in T, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags bezüglich eines von der Beklagten hergestellten PKW.
3Der Kläger schloss am 21.07.2014 mit der Beklagten (Niederlassung L-Str. …, E) einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW N, Erstzulassung …, zu einem Kaufpreis von 18.000,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs OM651 ausgestattet; es ist der Schadstoffklasse Euro 5 zugeordnet. Das Fahrzeug wies bei Kauf einen Kilometerstand von 88.358 km auf, im Übrigen ist der Kilometerstand streitig.
4Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte aus den streitigen, nachfolgend dargestellten Gründen zur Anerkennung seiner nach seiner Ansicht bestehenden Schadensersatzansprüche bis zum 24.01.2019 auf. Hilfsweise begehrte er eine Mangelbeseitigung an dem Fahrzeug sowie die schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der Mangelfreiheit und der Erstattung eines etwaigen merkantilen Minderwerts bei einem späteren Weiterverkauf des Autos. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Seine Prozessbevollmächtigten berechneten dem Kläger - nach seiner Ansicht nach rechtlich zutreffend - außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 €.
5Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxid unter den Bedingungen des Prüfstandbetriebs optimiere. Die Beklagte habe seinem Fahrzeug Mechanismen eingebaut, die nur unter den Bedingungen des Prüfstandes die Abgasreinigung vollständig aktiviere. Werde eine bestimmte Temperatur unter- oder überschritten, schalte die Elektronik den Umweltschutz und die Sparsamkeit ab. Die Reinigung funktioniere nur bei bestimmten Temperaturen im sogenannten „Thermofenster“, was aber unzulässig sei, weil sich aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 Emissions-Basis-Verordnung (im Folgenden EBV) ergebe, das jedes Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der EBV entsprechen müsse. Nur durch die verwendete Software würden die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte unter Teststandbedingungen eingehalten, im realen Straßenverkehr aber um ein Vielfaches überschritten. In das streitgegenständliche Fahrzeug sei also eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden. Die für den streitgegenständlichen Modelltyp erteilte Typengenehmigung sei nach Ansicht des Klägers rechtswidrig gewesen und hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Abschalteinrichtung sei zum Motorenschutz nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug außerhalb der Typengenehmigung in den Verkehr gebracht, und dem Kläger hätte keine Übereinstimmungsbescheinigung erteilt werden dürfen.
6Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) habe die Motorsteuerungssoftware der mit Dieselmotoren des Typs OM651 ausgestatteten Fahrzeuge untersucht und sei zu dem Schluss gekommen, dass die verbaute Motorsteuerungssoftware nicht gesetzeskonform sei, weshalb es deren Überarbeitung angeordnet habe. Dies ergebe sich auch aus dem am 11.06.2018 durch den Bundesverkehrsminister verkündeten Zwangsrückruf durch das KBA. Ausweislich der Homepage der Beklagte sei das Fahrzeug des Klägers allerdings – insoweit unstreitig – Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme.
7Die Mangelbeseitigung mit einem Softwareupdate führe nur zu unvollkommenen Ergebnissen und könne einen Schadenseintritt auch nicht verhindern.
8Dem Kläger sei es beim Erwerb des Fahrzeugs gerade auf dessen Umweltfreundlichkeit und Sparsamkeit angekommen. Er hätte den Wagen nicht gekauft, wenn er von den (aus seiner Sicht vorliegenden) Manipulationen Kenntnis gehabt oder diese nur geahnt hätte
9Der Kläger meint, die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelhaft gewesen. Die Täuschung durch die Beklagte habe allein der Kostensenkung gedient, um mit Hilfe der nur scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die Beklagte treffe hinsichtlich der Kenntnis des Vorstandes oder sonst verfassungsmäßig berufener Vertreter eine sekundäre Darlegungslast.
10Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Rückgabe des Fahrzeugs, zu. Er müsse sich auch keine (europarechtswidrige) Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten Strecken anrechnen lassen. Vorsorglich behauptet er, dass der Gesamtkilometerstand 185.397 km bei Klageerhebung betragen habe, so dass er sich bei einer Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs von 500.000 km maximal nach seiner Ansicht einen Betrag von 3.493,40 € anrechnen lassen müsse.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges der Marke N mit der Fahrgestellnummer … an ihn 14.506,60 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.000,00 € vom 21.07.2014 bis zum 24.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.506,60 € seit dem 25.01.2019 zu zahlen,
13festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet,
14die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2019 zu erstatten.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug werde keine unzulässige Motorsteuerungssoftware verwendet, die manipulativ so gestaltet wäre, dass auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten als auf dem Prüfstand angestrebt werde und den Stickoxid-Ausstoß unter den Bedingungen des Prüfstands optimiere.
18Gegenüber (nach ihrer Meinung ohnehin nicht bestehenden) gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert, weil das Fahrzeug eine EG-Typengenehmigung besitze, mit ihr übereinstimme und vollumfänglich den Abgasgrenzwerten der Euro 5 Norm entspreche. Die Tatbestandswirkung der für den Fahrzeugtyp vorliegenden EG-Typengenehmigung stehe den Behauptungen des Klägers zu einer mangelnden Rechtskonformität des Fahrzeugs entgegen. Das Fahrzeug weise auch keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Finde die Abgasrückführung uneingeschränkt bei zu niedrigen Temperaturen statt, komme es zu einer Versottung, die einer dauerhaften Schädigung des Motors bis hin zum Totalausfall führen könne. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug sei dennoch bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Die Beklagte stelle für das Fahrzeug nur ein freiwilliges Softwareupdate als Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität zur Verfügung, wie es gegenüber der Bundesregierung auf dem „Dieselgipfel“ im Sommer 2017 zugesagt worden sei.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21A.
22Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug im Wege des Schadensersatzes verlangen.
23I.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keine entsprechenden kaufvertraglichen Schadensersatzansprüche nach §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 BGB, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB, auch wenn der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug direkt mit einer Niederlassung der Beklagten geschlossen worden und die Beklagte also Vertragspartei geworden ist.
25Etwaige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche des Klägers sind nämlich jedenfalls verjährt, wobei sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich berufen hat.
261.
27Die nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgebliche Verjährungsfrist von 2 Jahren ist abgelaufen, weil das Fahrzeug kurz nach Abschluss des Kaufvertrages im Juli 2014 an den Kläger übergeben worden ist.
282.
29Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 BGB findet hier keine Anwendung, weil die Beklagte dem Kläger keinen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies setzte nämlich eine vorsätzliche Täuschung des Klägers durch die Beklagte zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. Palandt-Ellenberger, Kommentar zum BGB, § 123 Rn. 2,3, 11). Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich objektiv mangelhaft gewesen sein sollte, weil es eine unzulässige Motorsteuerungssoftware aufgewiesen hätte, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass nicht von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte auszugehen ist. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen zu Gliederungspunkt II. 2. verwiesen.
30II.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen deliktischen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Abs. 1 BGB.
321.
33Es fehlt schon an einer objektiven Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Insbesondere liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine manipulative und damit unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007 vor. Zu dieser Frage ist auch kein Sachverständigengutachten einzuholen.
34Die Zivilgerichte sind insoweit nämlich an die Beurteilung durch das KBA als zuständige Typenzulassungsbehörde gebunden. Die sogenannten „Thermofenster“ können jedenfalls unter bestimmten Bedingungen zulässig sein. Die Frage, ob eine Illegalität gegeben ist, hängt von einer komplexen Prüfung des technischen Sachverhalts und sodann von der Subsumtion unter die EU-Zulassungsverordnung ab. Für diese Prüfung ist das KBA als Fachbehörde im Rahmen der Erteilung der EG-Typengenehmigung zuständig. Das Fahrzeug des Klägers verfügt über die erforderliche EG-Typengenehmigung. Bei dieser handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte entfaltet. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 EG-VO Nr. 715/2007 einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 511/18 –, Rn. 28, juris m.w.N.).
352.
36Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Verwendung des „Thermofensters“ subjektiv sittenwidrig war.
37Eine Sittenwidrigkeit kommt hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen ausreichender konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6). Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt-Sprau, § 826, Rn. 8) wie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 EG-VO Nr. 715/2007 auch der Umstand, dass das KBA einen Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute gerade nicht angeordnet hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 81 - 84, juris).
38Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat keine hinreichenden Umstände dafür dargetan, dass die Beklagte hier das Thermofenster in dem Bewusstsein verwendet hat, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dies auch billigend in Kauf genommen hat.
39Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Beklagte massenhaft Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, ergibt sich daraus ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten nicht. Da die Beklagte im Massengeschäft tätig ist und zahlenmäßig große Fahrzeugserien über längere Produktionszyklen vertreibt, bieten diese Aspekte keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Es liegt hier gerade nicht der Fall einer sogenannten „Schummelsoftware“, die den Teststandbetrieb erkennt und allein deshalb die Abgasreinigung abweichend vom normalen Fahrbetrieb verändert, vor. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers sind deutlich unsubstantiiert, und die Beklagte ist ihnen qualifiziert entgegen getreten. Vorliegend lässt die umfassende und längere Verwendung gerade nicht den Schluss zu, dass der Beklagten die etwaige Rechtswidrigkeit ihres Handelns schon allein deshalb bewusst gewesen sein müsste, weil es keine andere plausible Erklärung für die Verwendung einer derart manipulativen Software gegeben hat.
40III.
41Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, weil er keine vorsätzliche Täuschungshandlung durch die Beklagte oder ihre Mitarbeiter substantiiert vorgetragen hat. Auch insoweit fehlt es an einem Bewusstsein der Beklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns.
42IV.
43Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007.
44Die Beklagte verfügt nämlich über eine wirksame EG-Typengenehmigung, wobei eine wirksame Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug vorliegt.
45Zum Teil wird zwar vertreten, dass es an einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle, da in diesem Fall das Fahrzeug, für das die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt sei, nicht dem genehmigten Typ entspreche. Tatsächlich ist dies aber nicht zutreffend. Die Bescheinigung ist vielmehr schon dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Es gilt daher ein formeller Gültigkeitsbegriff (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 108, juris).
46V.
47Mangels des Bestehens eines Hauptanspruches entfallen auch die Zinsansprüche.
48B.
49Da die Beklagte nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet ist, ist sie auch nicht mit der Annahme des betreffenden Fahrzeugs in Verzug.
50C.
51Weil keine Schadensersatzverpflichtung besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
52D.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
54E.
55Der Streitwert wird auf 14.506,60 € festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 7 U 511/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 148/18 2x (nicht zugeordnet)
- 10 U 134/19 2x (nicht zugeordnet)