Urteil vom Landgericht Essen - 66 Ns 74/22
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2.5.2022 (AZ: 620 Ds – 305 Js 85/20 – 325/20) wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie durch seine Berufung verursacht wurden.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit sie durch die Berufung der Staatsanwaltschaft verursacht wurden.
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G R Ü N D E :
2Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil vom 2.5.2022 unter Freispruch im Übrigen wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Hiergegen richteten sich das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten und die zunächst uneingeschränkt zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft, die diese bereits in der Berufungsbegründung auf den vom Amtsgericht (auch) ausgesprochenen Freispruch wegen Beleidigung durch den Angeklagten in seiner Funktion als Ratsmitglied der Stadt W. beschränkte und in der Berufungsverhandlung zurücknahm, nachdem sich in der Beweisaufnahme herausstellte, dass wegen eines (vermeintlichen) Vorwurfs der Beleidigung von dem Berechtigten kein Strafantrag gestellt worden war. Das jetzt als Berufung geltende Rechtsmittel des Angeklagten war dagegen unbegründet.
3I.
4Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
5Der jetzt … Jahre alte Angeklagte wuchs in seiner Geburtsstadt W. auf. Nach seinem Schulabschluss trat er im Jahr 0000 in den Polizeidienst ein und wurde im Jahr 0000 deswegen auch vereidigt. Als Polizeibeamter eingesetzt war er zunächst beim Polizeipräsidium in G.. Im Jahr 0000 wechselte er in den gehobenen Dienst und war bis zuletzt als Kriminalhauptkommissar tätig. In seinem Beruf als Kriminalbeamter war er mehrfach im Ausland eingesetzt, so z.B. in Bosnien Herzegowina und im Jahr 0000 für ein Jahr in Afghanistan. Auch über diese Einsätze hinaus verfügt er über viele internationale polizeiliche Kontakte. Ab dem Jahr 0000 war er auch auf der polizeilichen Fachhochschule in W. in der Ausbildung tätig.
6Zuletzt war der Angeklagte bis März 0000 beim Polizeipräsidium in W. als Kriminalhauptkommissar in einem Dezernat für Straftaten nach dem Betäubungs-mittelgesetz eingesetzt. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens wurde er im März 0000 suspendiert. Deswegen hat er jetzt noch ein Einkommen von 2000,- € netto monatlich.
7Der Angeklagte war verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehe des Angeklagten ist inzwischen geschieden. Zu seiner geschiedenen Frau hat der Angeklagte noch sporadischen Kontakt. In seiner Freizeit engagiert sich der Angeklagte schon seit langer Zeit in der Führung eines Sportvereins.
8Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
9II.
10In der Sache ergeben sich folgende Feststellungen:
111.
12Der Angeklagte ist seit den 90iger Jahren politisch aktiv. Schon aus dieser Zeit kennt er auch den späteren Oberbürgermeister der Stadt W., Herrn N., der der SPD angehört. Im Tatzeitraum bis zum Jahr 0000 war der Angeklagte auch Vorsitzender der AfD-Ratsfraktion im Rat der Stadt W..
13Auch vor dem Hintergrund seiner politischen Tätig war der Angeklagte bei der Internetplattform Facebook aktiv. Dort postete er allgemeine und unpolitische Kommentare aber auch Kommentare mit politischem Bezug. Zu letzteren gehörte z.B. eine unter der Überschrift „Ausländer die ich mag“ eingestellte Abbildung der Präsidenten Vladimir Putin und Donald Trump, der Premierminister Johnson und Orban sowie von Salvini und Marie Le Pen, die für rechtsorientierte Politik stehen.
14In weiteren Post brachte er zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht Ausländer in Deutschland unerwünscht sind, wobei er sich auch zumindest „abfällig“ über ausländische Mitbürger äußerte. So enthielt ein Post von ihm am 00.00.0000 eine Abbildung mit der Aufschrift: „Lieber Kernkraft als Flüchtlingsstrom“. Ein weiterer Post vom 00.00.0000 lautete: „An alle Türken, die Deutschland aufgebaut haben: Syrien liegt in Schutt und Asche“, was eine Aufforderung an die türkisch stämmigen Mitbürger in Deutschland sein sollte, das Land zu verlassen, um nach Syrien zu gehen. Am 00.00.0000 postete er ein Video mit dem Titel: „Neulich im Urwald bei den Hottentotten“. Das Video zeigte, wie eine Lehrerin mit Heften und Gegenständen beworfen wurde. Am 00.00.0000 kommentierte er eine öffentlich bei Facebook eingestellte Abbildung eines liegenden dunkelhäutigen Menschen, an dessen Haaren ein Hase knabberte mit den Worten: „Rasta Hasi mümmelt die Rasta-Locke“. In einem öffentlichen Post bei Facebook vom 00.00.0000 kommentierte er einen Bericht über einen Polizeieinsatz, in dem es um eine Hinterhofschlachtung von nicht deutschstämmigen Menschen ging, mit den Worten: „Tiere von Tieren zerstückelt“. Teilweise sind diese Posts bzw. Kommentare als Taten der Volksverhetzung nach § 130 StGB Gegenstand der Anklage im vorliegenden Verfahren gewesen. Von diesen Vorwürfen ist der Angeklagte jedoch durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen freigesprochen worden.
152.
16Am 00.00.0000 las der Angeklagte schließlich einen Artikel auf „D..de“. Dieser Artikel befasste sich mit der nicht politisch tätigen „K.“- Autorin A., in dem sich diese Autorin dafür aussprach, Opfer sexueller Gewalt als „Erlebende“ zu bezeichnen, um so zu „höchstmöglicher Wertungsfreiheit“ zu gelangen. In dem „D.“ – Artikel wurde diese Vorgehensweise heftig kritisiert. Dieser Kritik schloss sich der Angeklagte an. Er entschloss sich, dies über Facebook zu veröffentlichen und übertrug es auch auf die politische Ebene. Am 00.00.0000 postete er um 15.57 Uhr deshalb bei Facebook folgenden Kommentar:
17„Das ist das Dilemma unserer rot-grünen Sprachpolizei. Negativ konnotierte Begriffe werden einfach umetikettiert. So wurde aus dem Neger ein Schwarzer, Farbiger, und was weiß ich noch. Aus Zigeunern wurden Sinti und Roma (obwohl es zahlreiche andere Stämme gibt), dann „Rotationseuropäer“.
18Aber was auch geändert wurde: die neuen Begriffe wurden dann immer wieder durch die Realität eingeholt, und es mussten neue Bezeichnungen gefunden werden. Damit muss Schluss sein …
19Ein Eimer Scheiße wird immer ein Eimer Scheiße bleiben, egal wie die Grünen es nennen.“
20Diesem Kommentar hängte der Angeklagte des Artikels auf „D..de“ an.
21Zu diesem Post erhielt der Angeklagte tatsächlich einen Kommentar von „R.“, in dem es heißt:
22„Unfassbar. Wieder einmal. Unbequeme Dinge umbenennen bringt nichts; Probleme müssen gelöst werden, anstatt umbenannt! Wer so etwas vorschlägt hat nichts in der Politik zu suchen!“
23III.
24Diese Feststellungen trifft die Kammer wie folgt:
251.
26Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die die Kammer als glaubwürdig den Feststellungen zugrunde legte. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 17.8.2022.
272.
28Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer wie folgt:
29a.
30Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens geständig eingelassen. Er hat bestätigt, dass er sich insgesamt in der dargestellten Weise und insbesondere am 00.00.0000 über die Umbenennung von Begriffen wie „Neger“ und „Zigeuner“ geäußert habe. Diese Äußerung sei jedoch in Bezug auf den Artikel bei „D..de“ über die Autorin A. erfolgt, den er deshalb an seinen Post bei Facebook direkt angehängt habe. Sein Post sei deshalb als Kommentar dieses Artikels zu verstehen. Die Umetikettierung bei „Farbigen“ habe er dabei beispielhaft benannt.
31b.
32Dieses Geständnis legt die Kammer ihren Feststellungen zugrunde. Es wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen P. und I., die die Inhalte der beschriebenen Posts und desjenigen vom 00.00.0000 bestätigten. Die Kammer hat darüber hinaus die Posts, den Post vom 00.00.0000 sowie den angehängten Artikel aus „D..de“ in Augenschein genommen und verlesen.
33IV.
34Durch dieses Tatgeschehen hat sich der Angeklagte der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht, weil er die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen hat, dass er eine durch ihre Rasse und Ethnie bestimmte Gruppe in einer Weise beschimpfte, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
35Sowohl Farbige als auch Sinti und Roma stellen sich jeweils als durch Rasse und Ethnie bestimmte Gruppen dar. Der Angeklagte hat diese Gruppen mit seinem Text beschimpft, weil er durch seinen Text seine Missachtung dieser Bevölkerungsgruppen in besonders herabsetzender Weise kundgegeben hat. Das ergibt sich schon aus der Verwendung der Begriffe „Neger“ und „Zigeuner“, die als solche heute bereits mit einer besonderen Missachtung dieser Bevölkerungsgruppen verbunden sind. Diese Missachtung wird noch dadurch gesteigert, dass der Angeklagte dem noch hinzusetzt, dass „ein Eimer Scheiße … immer ein Eimer Scheiße bleiben (wird)“. Damit setzt er natürlich alle Angehörigen dieser beiden Bevölkerungsgruppen „Fäkalien“ gleich, was als Missachtung dieser Bevölkerungsgruppen nicht mehr zu überbieten ist. Durch diese Beschimpfung hat der Angeklagte die Menschenwürde dieser beiden Bevölkerungsgruppen angegriffen, weil er mit seiner Wortwahl klar zum Ausdruck bringt, dass er das Recht dieser Gruppen, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben, bestreitet. Schwerwiegender als ein Vergleich dieser Bevölkerungsgruppen mit einem „Eimer Scheiße“ kann man kaum zum Ausdruck bringen, dass man die Menschenwürde dieser Gruppen angreifen will.
36Dieser Post ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn der Post ist über Facebook veröffentlicht worden, war damit jedem Facebook – Nutzer zugänglich und ist tatsächlich durch „R.“ auch kommentiert worden.
37Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er hat diesen Text bewusst und gewollt bei Facebook veröffentlicht. Dabei handelte er auch zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Eignung seiner Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens. Dies ergibt sich aus der extrem drastischen Beschimpfung der genannten Bevölkerungsgruppen. Dieser Vorsatz entfällt nicht, weil der Angeklagte seiner Äußerung den Artikel aus „D..de“ über die Autorin A. anhängt. Denn dieser Artikel ist „unpolitisch“. Der Angeklagte gibt seiner Äußerung jedoch selbst unmittelbar einen politischen Hintergrund, indem er ihn auf die „rot-grüne Sprachpolizei“ bezieht. Das ist ein völlig neuer Bezug, der mit dem Artikel bei „D..de“ nichts mehr zu tun hat.
38V.
39Der Angeklagte war zu bestrafen.
40Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ausgegangen.
41Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er den objektiven Sachverhalt, insbesondere den Text seines Posts und seine Urheberschaft einräumt. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er nicht vorbestraft ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer bewertet, dass er in einer äußerst herabwürdigenden Form die Bevölkerungsgruppen der Farbigen und der Sinti und Roma beschimpft hat.
42Unter Abwägung dieser Umstände hat auch die Kammer - wie das Amtsgericht - unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 47 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von
4390 Tagessätzen zu je 50,- €
44erkannt. Die Tagessatzhöhe ergibt sich bei den Einkommensverhältnisses des Angeklagten mit mindestens 50,- €.
45VI.
46Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.
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