Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

Strafgesetzbuch

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 744/25
12. Februar 2026
2 StR 744/25 12. Februar 2026
Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 25 Ds 114/23
17. Dezember 2025
25 Ds 114/23 17. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 472/25
9. Dezember 2025
3 StR 472/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (1. Strafsenat) - 1 ORs 25 SRs 736/25
25. November 2025
1 ORs 25 SRs 736/25 25. November 2025
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 011 NBs 41/25
18. November 2025
011 NBs 41/25 18. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Solingen - 27 Ds 124/25
5. November 2025
27 Ds 124/25 5. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 418/25
28. Oktober 2025
3 StR 418/25 28. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 ZB 25.878
6. August 2025
8 ZB 25.878 6. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 94/25
26. Juni 2025
1 StR 94/25 26. Juni 2025
Urteil vom Landgericht Augsburg - 2 NBs 306 Js 139935/23
24. Juni 2025
2 NBs 306 Js 139935/23 24. Juni 2025