Urteil vom Landgericht Essen - 24 Ns-39 Js 1914/21-21/23
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das am 08.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen -41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22- wird kostenpflichtig verworfen.
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G r ü n d e:
2I.
3Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
4Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
5Darüber hinaus wurde dem Angeklagten für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Weiterhin wurde ihm eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von zwei Jahren erteilt.
6Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er eine geringere Strafe erstrebt.
7Die Berufung hat keinen Erfolg.
8II.
9Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Angeklagte befindet sich derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft seit dem 00.00.0000. Der Angeklagte ist vorbestraft:
101.
11Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2019 wurde der Angeklagte wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
122.
13Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 07.05.2020 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
143.
15Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 22.06.2020 wurde der Angeklagte wegen Führens eines Kraftfahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses anderer berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 23.11.2022 erteilt.
164.
17Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2020 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
185.
19Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 01.12.2020 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
20Darüber hinaus wurde ihm eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 08.12.2020 erteilt.
216.
22Durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29.04.2021 wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
237.
24Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2021 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
25Einbezogen wurde die Strafe aus der Entscheidung vom 04.12.2019.
268.
27Durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.04.2022 wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
28III.
29Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 23.45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen N01 u.a. die U.-straße in Y.. Zum Führen des Fahrzeugs war-wie ihm bekannt war- nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
30IV.
31Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug erörtert.
32Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die Kammer hat keinen Zweifel, dieser geständigen Einlassung Glauben zu schenken und hat das Geständnis den Feststellungen zu Grunde gelegt.
33V.
34Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
35VI.
36§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sieht einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe umfasst.
37Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat im vollen Umfang eingeräumt hat. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass die Tat bereits eine längere Zeit zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass er erheblich -auch einschlägig- vorbestraft ist.
38Zur Einwirkung auf den Angeklagten kam nur die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gem. § 47 StGB in Betracht. Der Angeklagte ist vielfach im Straßenverkehr auffällig geworden. Er ist immer wieder ohne Fahrerlaubnis gefahren. Geldstrafen haben ihn bislang nicht beeindrucken können. Sie haben nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens geführt. Daher ist es nicht zu erwarten, dass der Angeklagte bei Verhängung einer erneuten Geldstrafe, von weiteren Straftaten abgehalten wird. Es muss daher dem Angeklagten nunmehr durch eine kurzen Freiheitsstrafe deutlich gemacht werden, dass er ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr nicht teilnehmen kann.
39Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
40vier Monaten
41für tat- und schuldangemessen.
42VII.
43Die Kammer hat die Vollstreckung der Strafe bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes zur Bewährung ausgesetzt.
44VIII.
45Die Kammer hat zudem gem. § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Die Kammer hält eine solche Sperrfrist für unumgänglich, zumal der Angeklagte mehrfach einschlägig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und somit gezeigt hat, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
46Darüber hinaus hat die Kammer gem. § 44 StGB ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt. Als zusätzliche Nebenfolge ist erforderlich, dem Angeklagten deutlich zu machen, dass sein Fehlverhalten Konsequenzen hat.
47IX.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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Referenzen
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- StGB § 44 Fahrverbot 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 2x
- StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 1x
- 32 Js 1914/21 1x (nicht zugeordnet)