Beschluss vom Landgericht Essen - 14b T 8/25
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 19.12.2020 auf Aufhebung der Abschiebehaft gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Essens - 71 XIV 290/20 - vom 24.11.2020 und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
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Gründe
2Der Betroffene ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste eigenen Angaben nach am 29.10.2015 ins Bundesgebiet ein. Er stellte am 21.09.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag, welchen das BAMF mit Bescheid vom 17.01.2017 ablehnte. Diese Entscheidung des BAMF ist seit dem 07.02.2017 bestandskräftig. Das BAMF forderte den Betroffenen mit dem Bescheid auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Fristversäumnis die Abschiebung in dessen Heimatland an.
4Einer Abschiebung stand zunächst das Fehlen von Reisedokumenten entgegen, so dass der Betroffene bis Mitte 2019 geduldet wurde. Ein dann eingeleiteter Abschiebeversuch scheiterte, weil der Betroffene weder in seiner Wohnung noch anderswo angetroffen werden konnte.
5Anfang 2020 sprach der Betroffene bei der Beteiligten zu 2) vor. Da die UfA Büren über keinen freien Haftplatz verfügte, erteilte die Beteiligte zu 2) dem Betroffenen eine auf vier Tage befristete Duldung. Am 27.01.2020 wurde der Betroffene in Abschiebehaft genommen, der Abschiebeflug fiel jedoch wegen der Corona-Pandemie aus, so dass der Betroffene am 17.03.2020 aus der Abschiebehaft entlassen und erneut geduldet wurde, zuletzt bis zum 09.07.2020 befristet.
6Zum Ablauf der Befristung war der Betroffene zunächst unauffindbar. Am 23.11.2020 stellten Polizisten in A. bei einer Personenkontrolle anlässlich eines Verstoßes gegen Corona-Schutzmaßnamen die Personalien des Betroffenen fest und nahmen den Betroffenen in Gewahrsam. Am Folgetag beschloss das Amtsgericht Essen - 71 XIV 290/20 - auf entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2) und nach Anhörung des Betroffenen, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG in Abschiebungshaft zu nehmen, bei Befristung der Maßnahme bis zum 26.01.2021.
7Am 01.12.2020 bestellte sich Rechtsanwalt J. aus A. unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Amtsgericht für den Betroffenen und legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein.
8Unter dem 19.12.2020 behauptete der Beschwerdeführer schriftlich, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei. Er beantragte, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass die Haft ab Eingang dieses Schreibens rechtswidrig war. Ferner beantragte er für den Fall der Haftentlassung, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen. Seinem Schreiben beigefügt war die Kopie einer mit „Vollmacht“ überschriebenen und auch sonst in Deutsch gehaltenen Urkunde. In dieser heißt es:
9„Hiermit bevollmächtige ich Herrn Y., L.-straße …, … U., Tel.: […], Handy: […], Fax: […],
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mich in allen außergerichtlichen Verfahren, insbesondere gegenüber der UFA Büren, der Zentralen Ausländerbehörde, der Ausländerbehörde, dem Sozialamt und dem Jugendamt zu vertreten. Eine Bevollmächtigung eines Anwaltes bleibt hiervon unberührt,
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mich gegenüber dem Beirat der UFA Büren, dem Justizbeauftragten des Landes NRW und weiteren Gremien, die sich mit meinem Aufenthaltsrecht/Abschiebung/Abschiebehaft beschäftigen, zu vertreten,
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für mich eine Petition beim Petitionsausschuss des Landes und des Bundes einzulegen und einen Härtefallantrag bei der Härtefallkommission einzulegen,
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Informationen bei meinem Rechtsanwalt einzuholen und
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mich hinsichtlich des Freiheitsentziehungsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Durchführung einer Verfassungsbeschwerde zu vertreten.
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattende Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
17Hiermit benenne ich Herrn Y. als die Person meines Vertrauens (PdV) nach Art. 104 Abs. 4 GG. Er ist nach § 432 FamFG unverzüglich über die Anordnung der Freiheitsentziehung oder deren Verlängerung zu informieren. Er soll nach den § 7 Abs. 3 FamFG i. V. m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG an dem Verfahren beteiligt werden.“
18Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, weil die nigerianische Botschaft keine Passersatzpapiere ausstellte. Der Betroffene wurde am 14.01.2021 aus der Haft entlassen und bis Anfang 2021 geduldet. Rechtsanwalt J. nahm die Beschwerde am 01.03.2021 zurück.
19Der Betroffene war in der Folgezeit unbekannten Aufenthalts, zeitweise befand er sich in Frankreich. Ende Februar 2022 stellte er sich bei der Beteiligten zu 2) vor und wurde in Gewahrsam genommen. Am Folgetag beschloss das Amtsgericht K. auf entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2) und nach Anhörung des Betroffenen - in welcher dieser erklärte, er habe in diesem Verfahren bereits vier Rechtsanwälte beauftragt -, den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG in Abschiebungshaft zu nehmen, bei Befristung der Maßnahme bis zum 22.04.2022.
20Einen Asylfolgeantrag lehnte das BAMF am 29.03.2022 ab. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht I. am 08.04.2022 ab.
21Am 12.04.2022 ist der Betroffene aus der UfA Büren heraus in sein Heimatland abgeschoben worden.
22Im März 2024 ist die amtsgerichtliche Akte an den Beschwerdeführer zur Einsicht übersandt worden. Dieser hat daraufhin am 30.03.2024 seine Anträge vom 19.12.2020 weiter begründet. Unter dem 12.02.2025 ist ihm die Ausländerakte zur Einsicht übersandt worden. Er hat daraufhin am 06.03.2025 weiter zur Begründung seiner Anträge vorgetragen.
23Nach Stellungnahme der Beteiligten zu 2) vom 02.04.2025 wies das Amtsgericht Essen - 71 XIV 290/20 - die Anträge des Beschwerdeführers vom 19.12.2020 mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.07.2025 zurück.
24Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 27.07.2025, beim Amtsgericht Essen eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein.
25Das Amtsgericht Essen half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.07.2025 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Essen als Beschwerdegericht vor.
26Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte gab der Betroffene nach seiner Einreise 2015 sowie bei seiner Abschiebung 2022 an, Englisch zu sprechen. Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und Polizisten sprachen selbst in Englisch mit dem Betroffenen, die Gerichte und das BAMF zogen jeweils ein Dolmetscher hinzu. Dokumente erhielt der Betroffene in deutscher und englischer Sprache.
27Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
29Die Anträge des Beschwerdeführers vom 19.12.2020 waren als unzulässig zurückzuweisen
30Der Beschwerdeführer war schon nicht berechtigt, die Aufhebung der Freiheitsentziehung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zu beantragen.
31Berechtigt hierzu sind nach § 426 Abs. 2 FamFG „die Beteiligten“. Der Beschwerdeführer war und ist kein Beteiligter. Er hat geltend gemacht, nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG als eine Person des Vertrauens des Betroffenen (im Folgenden: Vertrauensperson) beteiligt zu sein. Diese Stellung ist ihm jedoch nicht einzuräumen.
32Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist, ob die als Vertrauensperson auftretende Person wirklich die Vertrauensperson des Betroffenen ist, oder nicht. Unerheblich dagegen ist, ob das Amtsgericht sie als solche - durch das Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Zusendung von Akten - zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 82/19 -, Rn. 8).
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Keine Vertrauensstellung
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Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Stellung als Vertrauensperson nur auf das subjektiv zu bestimmende Interesse des Betroffenen an der Beteiligung der betreffenden Person an, wobei dieses Interesse - jedenfalls im Verfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG - bereits dadurch ausreichend belegt sei, dass der Betroffene die Person als Person seines Vertrauens benannt hat (BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - XIII ZB 82/19 -, Rn. 10). Der Bundesgerichtshof begründet seine Ansicht (unter Rn. 11 des vorgenannten Beschlusses) damit, dass die Beschreibung „eine von ihm benannte Person seines Vertrauens“ in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG übernommen sei aus § 6 Abs. 2 lit. c) des 2009 außer Kraft getretenen FreihEntzG (dort: „einer Person, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt“) und beide Begriffe („Person des Vertrauens“ und „Person, die das Vertrauen des Unterzubringenden genießt“) zurückgingen auf Art. 104 Abs. 4 GG, wonach „von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung […] unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen“ ist. Der in Art. 104 Abs. 4 GG verwendet Begriff „Person seines Vertrauens“ sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dem Sinne subjektiv zu verstehen, dass es [alleine] darauf ankomme, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt. Danach sei selbst ein beigeordneter Pflichtverteidiger als Person des Vertrauens des Festzuhaltenden anzusehen, wenn der Betroffene um die Beiordnung dieses Verteidigers gebeten hatte (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 14.05.1963 - 2 BvR 516/62 -, BVerfGE 16, 119-124, Rn. 17). In Freiheitsentziehungsverfahren - wie auch in Betreuungs- (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) und Unterbringungsverfahren (§ 315 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FamFG) - liege es nicht anders, auch in diesen sei grundsätzlich derjenige Person des Vertrauens, um dessen Beteiligung der Betroffene bitte.
37Die Kammer vermag dem Bundesgerichtshof im Ergebnis nicht zu folgen.
38Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG auf Art. 104 Abs. 4 GG zurückgeht und deswegen (oder aus einem anderen Grund) das von dem Bundesverfassungsgericht für Art. 104 Abs. 4 GG aufgestellte Begriffsverständnis für die „Person seines Vertrauens“ auch für § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG maßgeblich ist.
39Die Verbindung zu Art. 104 Abs. 4 GG über § 6 Abs. 2 lit. c) FreihEntzG verfängt nicht. § 6 Abs. 2 lit. c) FreihEntzG behandelte die Bekanntmachung einer angeordneten Freiheitsentziehung und war damit eine direkte Umsetzung des Art. 104 Abs. 4 GG. Diese Umsetzung wird für Freiheitsentziehungssachen nach dem FamFG aber bereits - auch ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6308, Zu § 432, S. 294) - durch § 432 FamFG vollständig übernommen.
40Dagegen regelt § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG die Beteiligung von Personen noch vor einer möglicherweise anzuordnen Freiheitsentziehung. Die Interessenslage ist hier (und bei den §§ 274 und 315 FamFG) eine andere als die des Art. 104 Abs. 4 GG.
41Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist, „einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.05.2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43). Um diesen Zweck zu erfüllen, ist es ausreichend, dass die inhaftierte Person irgendeine ihr beliebige Person als zu benachrichtigende Person bestimmen kann. Inwieweit die benachrichtigte Person dann willens und fähig ist, das Interesse der inhaftierten Person zu wahren, berührt allein das Interesse der inhaftierten Person. Es ist daher nur billig, dass diese frei, zu ihrem ganz eigenen Wohl oder Wehe, über die zu benachrichtigende Person entscheiden kann. Zudem ist der Zweck von überragender Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik. Es verbietet sich daher, den Benachrichtigungsanspruch der inhaftieren Person etwa dadurch zu unterlaufen, dass ein Gericht zu hohe Hürden für die Vertrauensstellung zwischen inhaftierter und zu benachrichtigender Person aufstellt. Aus einer Kombination dieser beider Überlegungen ergibt sich schlüssig, dass es im Rahmen des Art. 104 Abs. 4 GG alleine auf die Erklärung der inhaftierten Person ankommen kann.
42Anders dagegen bei den nach den §§ 274, 315 und 418 FamFG zu beteiligenden Personen. Bereits in ihrer Bezeichnung als „Beteiligte“ unterscheiden diese sich von der lediglich zu „benachrichtigenden“ Vertrauensperson des Art. 104 Abs. 4 GG. Ausweislich der Gesetzesbegründung:
43(BT-Drucks 16/6308, Zu § 274, S. 265: „In Absatz 4 werden diejenigen beschrieben, die nach § 7 Abs. 3 Satz 1 als Beteiligte hinzugezogen werden können. Das sind Personen, die nicht oder nicht zwingend in ihren Rechten betroffen werden, deren Hinzuziehung jedoch geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben.“ (Unterstreichung nur hier), hierauf wird Zu § 315 auf S. 273 verwiesen und zudem ausgeführt: „Dies ist der Personenkreis, der zwar im Regelfall nicht selbst in seinen Rechten verletzt ist, dessen ideelles Interesse am Verfahren jedoch besonders gesetzlich geschützt werden soll.“ (Unterstreichung nur hier), hierauf wird Zu § 418 auf S. 291 verwiesen),
44dient ihre - mögliche - Beteiligung der Wahrung eines schützenswerten ideellen Interesses der - möglichen - Beteiligten selbst, und weder dem Betroffenen noch der Rechtspflege und damit einem anderen als den oben dargestellten Zweck der Benachrichtigung gemäß Art. 104 Abs. 4 GG.
45Ein eigenes, schützenswertes Interesse der Vertrauensperson ergibt sich nicht aus der Benennung durch die inhaftierte Person. Es besteht - oder besteht eben nicht - unabhängig von dieser. Die Benennung ist demnach nicht Begründung für eine Beteiligung, sondern dient nur der pragmatischen Begrenzung des möglicherweise zu beteiligenden Personenkreises. Dieser Personenkreis schöpft sich der Gesetzesbegründung nach aus entfernteren Angehörigen, einem getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie sonstigen Personen, wenn sie mit dem Betroffenen eng verbunden sind (BT-Drucks 16/6308, Zu § 274, S. 266, entsprechend zu § 418 gemäß den oben dargestellten Verweisungen) und ist demgemäß für das Gericht schwer überschaubar. Es handelt sich jedoch nicht um „jedermann“ (so denn benannt), sondern um eine Auffanggruppierung für den Fall, dass die § 418 FamFG ausdrücklich (vor-)benannten Personengruppen, nämlich:
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nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner,
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Pflegeeltern sowie
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Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat
sich als zu eng erweisen, um dem Zweck der Möglichkeit der Beteiligung gerecht zu werden.
51Neben dem unterschiedlichen Zweck, der bereits eine unterschiedliche Auslegung der betroffenen Personen (trotzt der wortgleichen Bezeichnung als „Person seines Vertrauens“) sachgerecht erscheinen lässt, ist auch die der Vertrauensperson eingeräumte Stellung im Verfahren in Art. 104 Abs. 4 GG einerseits und in den §§ 274, 315 und 418 FamFG andererseits eine unterschiedliche: Während aus der Benachrichtigung nach Art. 104 Abs. 4 GG keine besondere Befugnis der benachrichtigten Person erwächst, ist eine Vertrauensperson nach den §§ 274, 315 und 418 FamFG am Verfahren zu beteiligen, bis hin zu dem ihr eingeräumten Recht, im eigenen Namen Anträge zu stellen. Die beteiligte Person kann also direkt auf die Rechtspflege einwirken. Anders als bei der bloß benachrichtigten Person berührt der Willen und die Fähigkeit der beteiligten Person, das Interesse der inhaftierten Person zu wahren, damit nicht allein das Interesse der inhaftierten Person, sondern auch das der Rechtspflege.
52Grundsätzlich ist eine Interessensvertretung mit der Möglichkeit, direkt auf die Rechtspflege einzuwirken, Rechtsanwälten als den „berufenen unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten“ (§ 3 Abs. 1 BRAO) vorbehalten. Bei diesen ist insbesondere sowohl die grundsätzliche Befähigung als auch die Haftung für den Fall einer gleichwohl erfolgten Falschberatung gesichert, zudem sind sie standesrechtlichen Beschränkungen unterworfen, über deren Einhaltung die Rechtsanwaltskammern wachen. Konkret für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in § 10 FamFG geregelt, dass sich Beteiligte nur (mit wenigen, in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegenden Ausnahmen) von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen können. Entsprechende Regelungen finden sich in etlichen weiteren Verfahrensordnungen. Der gesetzgeberische Wille, dass - grundsätzlich nur - Rechtsanwälte sowohl zur außergerichtlichen Rechtsberatung als auch zur Vertretung vor Gericht berufen sind, geht so weit, dass die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ nach § 132a Abs. Nr. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, während die außergerichtliche Rechtsberatung für Nicht-Rechtsanwälte nach dem RDG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
53Als Ausnahmen hierzu erkennt das Verfahren in Freiheitsentziehungssachen an zum einen in der Beteiligung eines Verfahrenspflegers, welcher jedoch nach § 419 Abs. 1 Satz 1 FamFG geeignet sein muss, und zum anderen in der Beteiligung eben der in § 418 Abs. 3 FamFG genannten Personen. Der Grund für die Privilegierung dieser Personen ist, wie dargestellt, die Wahrung des schützenswerten ideellen Interesses dieser Personen. Ohne eine tatsächliche Vertrauensbeziehung zwischen der inhaftierten und der benannten Person besteht kein solches schützenswertes Interesse und damit auch keine Rechtfertigung für die Privilegierung. § 418 Abs. 3 FamFG dient nicht dazu, jedermann qua Benennung in die Stellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes - welche anders als Verfahrenspfleger ohne Prüfung ihrer Eignung durch das Gericht und anders als Beteiligte nach § 418 Abs. 3 FamFG ohne eigenes Interesse mit eigenen Antragsrechten am Verfahren beteiligt werden können - aufrücken zu lassen und damit gerade im besonders sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung die Zulassungsbeschränkungen und die Standeskontrolle der Rechtsanwaltschaft zu unterlaufen.
54Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es einer Vertrauensbeziehung zwischen der inhaftierten Person und der benannten Person bedarf, damit letztgenannte als Vertrauensperson mit eigenen Rechten an dem Verfahren beteiligt sein kann. Diese Vertrauensstellung muss ähnlich ausgestaltet sein wie die, welche regelmäßig zwischen zusammenlebenden Ehegatte oder Lebenspartner und zu (Groß-, Pflege-)Eltern, Abkömmlingen oder Geschwistern bestehen. Dabei wären die Anforderungen überspannt, wenn das Vertrauensverhältnis sich an einer Idealbeziehung eines der ausdrücklich genannten Fälle messen lassen müsste. Andererseits dient der Auffangtatbestand der „Person des Vertrauens“ der Vermeidung der Ungerechtigkeit, welche dadurch entstünde, dass eine eng mit dem Betroffenen verbundene Person nicht am Verfahren beteiligt werden kann, weil ihre formale Beziehung zur inhaftierten Person nicht dem ausdrücklich genannten „familiären Standard“ entspricht. Daher ist ein Vertrauen, welches einer vergleichsweise schlechten Beziehung zwischen den genannten Personen (etwa Geschwister, welche in den letzten Jahren kaum Kontakt miteinander hatten) entspräche, nicht ausreichend schutzwürdig, um eine Beteiligung über § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zu rechtfertigen.
55Gemessen hieran ist der Beschwerdeführer keine Vertrauensperson. Er trägt nichts für eine besondere Vertrauensstellung zu dem Betroffenen vor. Er zeigt lediglich an, dass er die Person des Vertrauens des Betroffenen sei. Statt einer Begründung legte er zum vermeintlichen Nachweis eine „entsprechende Bescheinigung“ in Kopie bei. Diese Bescheinigung ist nicht geeignet, den Anschein einer Vertrauensstellung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen zu begründen. Es handelt sich ersichtlich um ein AGB-artiges Formblatt, erstellt zur Verwendung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ohne Bezug zum jeweiligen Einzelfall. Der Vor- und Nachname des Betroffenen ist handschriftlich in Druckbuchstaben auf dafür vorgesehene Unterstrich-Feldern hinter den maschinenschriftlichen Vorgaben „Vorname:“ und „Nachname:“ in der Kopfzeile des Formulars eingetragen, sonst sind individuelle Eintragungen vorgenommen lediglich bei der Datumsangabe (auf einem Unterstrich-Feld hinter der maschinenschriftlichen Vorgabe „Büren, den“) und bei der Unterschrift (auf einem Unterstrich-Feld über der maschinenschriftlichen Vorgabe „Unterschrift“). Unter der Überschrift „Vollmacht“ wird dem Beschwerdeführer zunächst eine umfassende Vollmacht zur Vertretung in Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz eingeräumt, ähnlich einem rechtsanwaltlichen Vollmacht-Formular. Erst im letzten Absatz, welcher sich im Gestaltungsbild nicht von der übrigen „Vollmacht“ absetzt, erfolgt die vermeintliche Benennung als Person des Vertrauens. Diese Erklärung ist - soweit ihr überhaupt ein Erklärungsinhalt zukommt, hierzu sogleich - als eine rechtsgeschäftliche zu verstehen. Der Unterzeichner erklärt den Beschwerdeführer zu der Person seines Vertrauens, wie er einen Rechtsanwalt zu seinem Bevollmächtigten erklären würde, nämlich durch die Abgabe einer Willenserklärung, dokumentiert durch seine Unterschrift unter einer „Vollmacht“. Der Unterzeichner erklärt sich nicht zu seiner Stellung zu dem Beschwerdeführer, insbesondere gibt der Unterzeichner keine Erklärung ab zu einem Vertrauensverhältnis zwischen sich und dem Beschwerdeführer.
56Auch sonst ist keine besondere Vertrauensstellung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ersichtlich.
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Keine feststellbare tatsächliche Benennung
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Selbst wenn auf eine besondere Vertrauensstellung zu verzichten wäre und es damit alleine auf die Benennung der Vertrauensperson durch die inhaftierte Person ankäme, läge eine solche Benennung nicht vor.
61aa) Das Gericht ist zunächst nicht davon überzeugt, dass die Unterschrift unter der vorgelegten Benennungs-Urkunde von dem Betroffenen stammt. Die Unterschrift ist unleserlich. Es lassen sich nicht einmal einzelnen Buchstaben aus dem Namen des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit erkennen. Ein Abgleich mit Unterschriften, die sich in der Ausländerakte des Betroffenen befinden (Bl. 21, 1327 der Ausländerakte) und laut dem jeweiligen Formular, auf dem sie geleistet worden sind, von dem Betroffenen stammen sollen, ergibt wenige bis keine Übereinstimmung in individuellen Merkmalen. Eine grundsätzliche Ähnlichkeit zwischen der Unterschrift auf der Benennungs-Urkunde und den dem Betroffenen laut Ausländerakte zuzuordnenden Unterschriften, welche zumindest für eine Urheberidentität spräche, ist nicht vorhanden.
62bb) Selbst wenn es sich aber um die Unterschrift des Betroffenen handeln sollte, so hat das Gericht durchgreifende Zweifel daran, dass dem Betroffenen bei Leistung seiner Unterschrift bewusst war, dass er den Beschwerdeführer zu einer Person seines Vertrauens erklärt.
63Der Betroffene war jedenfalls im Jahr 2020, soweit ersichtlich, des Deutschen nicht mächtig. Sowohl bei seiner Einreise im Jahr 2015 als auch bei seiner Abschiebung im Jahr 2022 gab der Betroffene selbst an, Englisch zu sprechen. In allen Anhörungen ist mit ihm auf Englisch korrespondiert worden, teils unter Beiziehung eines Dolmetschers. Auch schriftlich ist mit dem Betroffenen auf Englisch korrespondiert worden, unter Beifügung auch des jeweiligen deutschen Originaltextes. Dass der Betroffene den Inhalt der dem Gericht lediglich in Deutsch vorliegenden „Vollmacht“ verstanden hat, ist also nicht selbstverständlich. Da hierzu nichts vorgetragen ist - obschon es sich aufdrängt, bei einem des Deutschen nicht mächtigen Mandanten/Klienten/Kunden/Vertrauten dazu vorzutragen, wie man sich mit ihm verständigt, und dass er von ihm unterzeichnete, in Deutsch gehaltene Urkunden inhaltlich verstanden hat - bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass die auf der „Vollmacht“ befindliche Unterschrift eine tatsächlich abgegebene Willenserklärung dokumentiert.
64Dies gilt insbesondere für den letzten - und hier einzig bedeutsamen - Absatz, der ohne eine Hervorhebung unter der insoweit unzutreffenden Überschrift „Vollmacht“ eine gänzlich andere Erklärung enthält als der vorangestellte Teil. Dabei erweist sich als problematisch, dass durch Aufmachung und Inhalt des Formulars eine anwaltliche Vertretung durch den Beschwerdeführer suggeriert wird. Neben der Überschrift „Vollmacht“ trägt hierzu die Gewährung der Verfahrensvollmachten in diversen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bis hin zur Einreichung von Petitionen und der Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bei. Ebenso ist die Erteilung einer umfassenden Zustellungsbefugnis, der Befugnis der Erteilung einer Untervollmacht, und der Befugnis zur Entgegennahme von Geld, Wertsachen und Urkunden ein typisches Element einer rechtsanwaltlichen Vollmacht. Selbst eine des Deutschen mächtige Person kann hierdurch über den Bedeutungsgehalt des letzten Absatzes getäuscht werden.
65Aufgrund des zuvor Gesagten kann dem Vollmacht-Formular - entgegen des dahingehenden Wortlauts desselben - keine belastbare Benennung des Beschwerdeführers als Person des Vertrauens für den hier Betroffenen und das hiesige Verfahren entnommen werden.
66Auch darüber hinaus ist eine Benennung weder dargetan noch ersichtlich.
67Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 80, 81 Abs. 1 Satz 1, 82, 84 FamFG.
69Die Festsetzung des Beschwerdewertes basiert auf den §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2, 3 GNotKG.
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
72Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
73Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
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die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
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die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
78- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
79Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
80Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
81Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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