Urteil vom Landgericht Flensburg (4. Zivilkammer) - 4 O 452/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Unfallzusatzversicherung mit Todesfallleistung geltend.

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Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des Herrn H. B.. Dieser hatte mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag geschlossen, welcher eine Unfallzusatzversicherung mit einer Unfall-Zusatzsumme von 140.000,00 DM (71.580,86 €) beinhaltete. Die Summe aus der Unfallzusatzversicherung ist dann auszuzahlen, wenn der Tod der versicherten Person durch einen Unfall eintritt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen verwiesen (Bl. 5 ff. d. A.).

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Im Juli 2003 befand sich Herr H. B. zusammen mit der Klägerin und den beiden Kindern in einem Ferienhaus in C., K. in Irland. Dort wurde er am 15. Juli 2003 tot aufgefunden.

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Es erfolgte im weiteren Verlauf eine Obduktion durch einen irischen Arzt. In seinem Autopsiereport kam der Arzt zu folgender Feststellung bezüglich der Todesursache:

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"Asphyxia secondary to aspiration of stomach contents". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Autopsiereport verwiesen (Anlage B2, Bl. 28, 29 d.A.).

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Tod des Herrn H. B. sei durch einen Unfall eingetreten. Sie behauptet, er habe in einen Fischburger gebissen und versucht, das von ihm abgebissene Teil herunterzuschlucken, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Dadurch sei er in Atemnot geraten, zusammengebrochen und schließlich erstickt. Der Verstorbene sei direkt an dem von ihm abgebissenen Fischburgerteil erstickt, keinesfalls habe der Verstorbene Mageninhalt aspiriert. In seinem Todeskampf unmittelbar vor dem Ersticken sei Material aus dem Fischburger in die Speiseröhre und möglicherweise auch in die im Obduktionsbericht erwähnten Teile der Bronchien gelangt. Die Söhne C. und M. B. hätten ihren Vater vorgefunden, unmittelbar nachdem dieser an dem von ihm abgebissenen Fischburger erstickt sei. Die äußeren Umstände hätten damals lediglich den Schluss zugelassen, dass der Versicherungsnehmer bei Herunterschlucken des abgebissenen Fischburgerteils erstickt sei. Der Sohn C. B. habe sich zum Zeitpunkt des Zusammenbrechens des Herrn B. ca. 5 m von diesem entfernt befunden. Er habe unmittelbar im Anschluss hieran gemeinsam mit weiteren Zeugen versucht, den Verstorbenen wiederzubeleben. Er habe konkrete Feststellungen darüber treffen können, dass von dem Fischburger lediglich ein einziges Mal abgebissen worden sei. Zwischen dem getätigten Biss und dem Zusammenbrechen des Verstorbenen lägen weniger als 10 Sekunden. Bereits aufgrund des sehr engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen erstmaligem Abbeißen von dem Fischburger und dem Beginn des Erstickungsvorgangs scheide ein Ersticken aufgrund Aspiration aus.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.580,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05. April 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Verstorbene sei durch Ersticken nach Aspiration seines Mageninhalts bei einer zu Grunde liegenden Obsität (Fettsucht) ums Leben gekommen, wie sich aus dem Obduktionsbericht ergebe. Nach der im Autopsiebericht mitgeteilten Vorgeschichte sei der verstorbene Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes dabei gewesen, einen Keks zu essen, als er verstorben sei und nicht, wie behauptet, einen Fischburger. Der Verstorbene habe an Obsität und an sichtbaren Verkalkungen und Verstopfungen der Herzkranzgefäße gelitten. Bei einem solchen Krankheitsbild sei ein Erbrechen z. B. infolge eines Herzanfalles nicht ungewöhnlich.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und M. B.. Das Gericht hat zudem die Klägerin zum Sachverhalt persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Angaben der Klägerin wird auf das Protokoll des Termins vom 15.03.2005 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus der vom Verstorbenen abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung in Höhe von 140.000,00 DM (71.580,86 €).

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Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen liegt nicht vor.

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Ein Unfall liegt gemäß § 2 der "Besondere Bedingungen für die Unfallzusatzversicherung" vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

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Der Anspruchsteller trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Unfallereignis stattgefunden hat, dass der Tod des Versicherten eingetreten ist, und dass das Unfallereignis für den Tod kausal war, also für alle Merkmale des Unfallbegriffs. An den Beweis für das Vorliegen eines Unfallereignisses werden im Allgemeinen keine hohen Anforderungen gestellt. Die einzelnen Ursachen und der genaue Verlauf des Unfalls brauchen nicht bewiesen zu sein, es genügt die schlüssige Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllt. Ist die genaue Todesursache unbekannt und kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, von denen einige nicht als Unfall zu werten sind, so ist der Versicherungsfall nicht nachgewiesen (vergl. Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 1 Rdnr. 45 m. w. N.).

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Der Klägerin ist Nachweis eines Unfallereignisses nicht gelungen. Nicht nachgewiesen werden konnte das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung von außen.

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Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung durch Nahrungseinnahme geschieht zwar die Nahrungseinnahme von außen, kann aber nur dann als plötzlich auf den Körper wirkend angesehen werden, wenn der Versicherte das, was er tatsächlich zu sich nimmt, nicht oder nicht so nehmen will, und das Eingenommene selbst Gesundheitsschädigungen im Mund-/Rachenraum verursacht. Ein Unfall kann daher z.B. bejaht werden, wenn jemand Speisen oder Getränke zu sich nimmt, sich über deren Temperatur nicht im Klaren ist und Verbrennungen im Mund-/ Rachenraum erleidet, aber auch, wenn er beim Essen eines Fisches eines Gräte verschluckt und erstickt. Dasselbe gilt bei der versehentlichen Einnahme von Knochenstückchen, von Obstkernen oder auch dann, wenn Speiseteile, Kaugummi, Bonbons und ähnliches zum Beispiel durch Verschlucken in die Luftröhre geraten. Kommt dagegen die Speise bestimmungsgemäß in den Magen und löst sie erst dort Reaktionen des Körpers aus, die dann Gesundheitsschädigungen herbeiführen, so kann nicht mehr von einem von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gesprochen werden. Erbricht sich also der Versicherte, zum Beispiel weil er zu viele, zu kühle, unverträgliche oder seine Abneigung oder seinen Ekel erregende Stoffe zu sich genommen hat, und erstickt er dann am Erbrochenen, liegt ein Unfall nicht vor (vergl. Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Auflage 1990, § 1 Rdnr. 44 ff.; Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 1 Rdnr. 28, 32). Erstickt der Versicherte infolge von Speiseaspiration, liegt kein Unfall vor (Grimm, Unfallversicherung, 3. Auflage, § 1 Rdnr. 32).

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Die Klägerin hat zwar schlüssig Umstände vorgetragen, nach denen bei verständiger Würdigung auf ein Unfallereignis geschlossen werden könnte. Sie hat vorgetragen, zwischen dem getätigten Biss und dem Zusammenbrechen des Verstorbenen hätten weniger als 10 Sekunden gelegen. Bereits aufgrund des beschriebenen sehr engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen erstmaligem Abbeißen von dem Fischburger und dem Beginn des Erstickungsvorgangs scheide ein Ersticken aufgrund Aspiration aus. Diese Anknüpfungstatsachen hat sie indessen nicht nachweisen können. Die Zeugen M. und C. B., deren Angaben das Gericht für anschaulich und nachvollziehbar erachtet, konnten nicht bestätigen, den Verstorbenen während des Erstickungsereignisses bzw. kurze Zeit danach angetroffen zu haben. Vielmehr gaben beide Zeugen übereinstimmend an, den Verstorbenen regungslos auf dem Boden liegend mit starrem Blick angetroffen zu haben. Körperreaktionen waren nicht mehr zu verzeichnen. Damit kann von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Abbiss vom Fischburger und den Erstickungsanzeichen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist ungewiss, welcher Zeitraum zwischen einem möglichen Abbeißen des Fischburgers und dem Auffinden lag.

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Alle weiter benannten Zeugen kamen erst zeitlich später hinzu und können demgemäß zu dem fraglichen Zeitraum keine abweichenden Angaben machen. Die Vernehmung dieser Zeugen hielt das Gericht daher für nicht erforderlich. Genügend feststehende Anhaltspunkte/Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtes hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht ergeben.

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Allein die Tatsache, dass der Verstorbene kurz vor seinem Versterben von dem Fischburger abgebissen haben könnte, lässt nicht zwingend auf einen Erstickungstod bei Herunterschlucken der Speise schließen. Nicht ausgeschlossen ist ein Ersticken nach Aspiration von Mageninhalt. Für diese Variante spricht insbesondere auch der Autopsiereport, der aufgrund einer Autopsie des Verstorbenen gefertigt wurde, und der als Todesursache Ersticken nach Aspiration von Mageninhalt aufführt. Das Ersticken nach Aspiration von Mageninhalt stellt jedoch - wie ausgeführt - keinen Unfalltod dar.

23

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es also möglich, dass der Tod aufgrund Erstickens beim Herunterschlucken eines Fischburgers eingetreten ist, genauso gut ist es jedoch auch möglich, dass der Tod durch Aspiration von Mageninhalt und anschließendem Ersticken eingetreten ist. Für letzteres spricht - wie ausgeführt - der Autopsiebericht. Kommt damit als Todesursache eine Ursache in Betracht, die einen Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen darstellt, und eine Ursache, die keinen Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen darstellt, so geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.


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