Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 84/15

Tenor

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.796,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13. März 2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 358,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13. März 2014 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist für alle Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Honorar für Wiederholungssendungen einer Serie.

2

Der Kläger ist Schauspieler.

3

Die Beklagte zu 2) gehört seit Juli 2004 zur B AG und ist eines der führenden unabhängigen Filmproduktionsunternehmen in Deutschland.

4

Die (ursprüngliche) Beklagte zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, welche derzeit die TV-Programme BEKLAGTE ZU 1, BEKLAGTE ZU 1 info, BEKLAGTE ZU 1 kultur und BEKLAGTE ZU 1neo betreibt.

5

Im Auftrag der Beklagten zu 1) wurde die Krimi-Serie „Der letzte Zeuge" produziert. Zur Serie gehört ein 90-Minuten-Film. Die Serie umfasst unter Einschluss dieses Films insgesamt 73 Folgen (vgl. Auflistung in der Klageschrift Bl. 3 ff. d.A. sowie Anlage K 2, Episodenguide der Internetseite fernsehserien.de vom 13.11.2013).

6

Der Kläger spielte eine Hauptfigur und zwar die Rolle des „Joe Hoffer".

7

Die Auftragsproduktion wurde zunächst durch die Beklagte zu 2 A KG realisiert. Diese produzierte die Staffeln I - IV/2 (Folgen 1 - 49). Die Gesellschafter der A KG haben mit Vertrag vom 7. November 2003 (Bl. 435 ff. d.A.) ihre Anteile an der Kommanditgesellschaft an die X GmbH übertragen. Die X GmbH wurde in Beklagte zu 2 GmbH (Beklagte zu 2) umbenannt (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg, HRB 91599 - Anlage K 76). Die weiteren Folgen (5073) produzierte die Beklagte zu 2).

8

Der Kläger hat, vertreten durch eine Agentur (ZBF Berlin) in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 29. September 2003 insgesamt 30 Anstellungsverträge für Filmschaffende bzw. Rahmenverträge mit der Beklagte zu 2 A KG abgeschlossen. Im Erstvertrag vom 29. Mai 1997 (Anlage K 3) ist ein Wiederholungshonorar nicht vereinbart. In den folgenden, im Zeitraum vom 26. August 1999 bis zum 29. September 2003 geschlossenen Verträgen (Anlagen K 4 - K 31) enthielten die Verträge eine Regelung über die Zahlung eines Honorars für den Fall der Wiederholung der Folgen im Hauptprogramm der Beklagten zu 1). Diese wurden durch die Beklagte zu 1) ausgezahlt.

9

Der Kläger hat zudem - wiederum vertreten durch die Agentur ZBF Berlin - in der Zeit vom 12. Januar 2004 bis zum 16. Oktober 2006 insgesamt 17 Anstellungsverträge für Filmschaffende bzw. Rahmenverträge mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen. Die Verträge vom 12. Januar 2004 (Anlage K 50), 1. April 2004 (Anlage K 51), 5. April 2004 (Anlage K 52), 3. Mai 2004 (Anlage K 53), 1. Juni 2004 (Anlage K 54), 1. September 2004 (Anlage K 55), 18. September 2004 (Anlage K 56), 30. September 2004 (Anlage K 57), 31. März 2005 (Anlage K 58), 14. November 2005 (Anlage K 59) und 6. Dezember 2005 (Anlage K 60) enthielten bezüglich der Wiederholungsvergütung jeweils gleichlautende Regelungen, wonach lediglich Wiederholungen im BEKLAGTE ZU 1 Hauptprogramm gesonderte Vergütungsansprüche auslösen.

10

Die danach geschlossenen Verträge vom 18. April 2006 (Anlage K 44), 10. Mai 2006 (Anlage K 45), 29. Mai 2006 (Anlage K 46), 31. Juli 2006 (Anlage K 47), 28. September 2006 (Anlage K 48) und 16. Oktober 2006 (Anlage K 49) enthielten jeweils detailliertere Regelungen über die Vergütung bzw. die Wiederholungsvergütung. In diesen Verträgen heißt es in einer „Anlage BEKLAGTE ZU 1" jeweils:

11

„4. Vergütung

12

4.1 Mit dem in diesem Vertrag vereinbarten Honorar sind alle Ansprüche des Filmschaffenden aus dem Vertrag abgegolten, einschließlich der Mitwirkung des Filmschaffenden bei evtl. notwendigen Synchronaufnahmen, auch wenn diese nach der im Vertrag genannten Produktionszeiten erfolgen, soweit im Folgenden nichts weiteres vereinbart ist.

13

Insbesondere sind abgegolten:

14

- die Erstsendung im Programm des BEKLAGTE ZU 1,
- alle weiteren fernsehmäßigen und nicht-fernsehmäßigen Verwertungen gemäß den Ziffern 4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.11, 4.12, 4.14, 4.15 Satz 2 und 4.16 Satz 2

15

Des Weiteren ist eine Wiederholung innerhalb von 48 Stunden nach der jeweiligen Sendung (Erstsendung oder Wiederholung) abgegolten, es sei denn, die Wiederholungen erfolgt in der prime time (18.00 bis 22.00 Uhr). Bei Berechnung der 48 Stunden bleiben Sonn- und Feiertage unberücksichtigt.

16

Ausschließlich bei weiteren Wiederholungen im BEKLAGTE ZU 1-Programm - mit Ausnahme des Vormittagsprogramms gemäß 4.5 - wird dem Filmschaffenden ein Honorar gemäß den Ziffern 4.3 und 4.4 vergütet.

17

Die Ziffern 4.5, 4.6, 4.7, 4.7, 4.11, 4.12, 4.14, 4.15 Satz 2 und 4.16 Satz 2 werden aufgehoben.

18

Die Vertragsparteien haben bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt, dass es sich um eine (Teil-)Pauschalabgeltung der Rechte handelt.

19

4.2 Das wiederholungsfähige Honorar (Bemessungsgrundlage) beträgt brutto Euro 2.040,00 pro Drehtag, höchstens jedoch insgesamt brutto Euro 11.750,00 pro Folge. (...)

20

4.3 Bei Wiederholungssendungen im BEKLAGTE ZU 1-Programm wird ein Wiederholungshonorar von 10 % des vereinbarten wiederholungsfähigen Honorars gezahlt.

21

4.4 Bei Wiederholungen im Nachtprogramm (0.00 - 5.30 Uhr) des BEKLAGTE ZU 1 wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 2,5 % des wiederholungsfähigen Honorars gezahlt.

22

4.5 Bei Wiederholungen im Vormittagsprogramm des BEKLAGTE ZU 1 (5.30 - 12.00 Uhr) wird eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 5 % des wiederholungsfähigen Honorars gezahlt.

23

4.6 Für sämtliche Ausstrahlungen in den neuen Programmen des BEKLAGTE ZU 1, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden (insbesondere BEKLAGTE ZU 1infokanal, BEKLAGTE ZU 1dokukanal und BEKLAGTE ZU 1theaterkanal) wird eine Wiederholungsvergütung von 1,4 % bezogen auf das wiederholungsfähige Honorar für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten gezahlt. Nr. 4.8 S. 2 gilt entsprechend.

24

4.7 Bei Ausstrahlung in den Spartenkanälen Kinderkanal und Phoenix erhält der Filmschaffende 5 % des mit dem BEKLAGTE ZU 1 vereinbarten wiederholungsfähigen Honorars jeweils für bis zu 5 Sendungen innerhalb von 30 Tagen. Nr. 4.8 S. 2 gilt entsprechend.

25

4.8 Bei Wiederholungen bzw. Vorab-Ausstrahlungen in Satellitenprogrammen, die das BEKLAGTE ZU 1 selbst veranstaltet oder an denen es als Programmveranstalter beteiligt ist (insbesondere 3sat), wird ein Wiederholungshonorar in Höhe von 4 % des wiederholungsfähigen Honorars für bis zu drei Ausstrahlungen innerhalb eines Quartals gezahlt, sofern es sich nicht um kostenlose Wiederholungen innerhalb von 48 Stunden gemäß Nr. 4.1 handelt. Vorab-Ausstrahlungen sind Sendungen von Produktionen in den Spartenkanälen (Nr. 4.6 und 4.7) und in den Satellitenprogrammen (Nr. 4.8), die für das Hauptprogramm zeitgleich nach der Wiederholungssendung in den Spartenkanälen oder Satellitenprogrammen liegt.

26

Sie werden wie Wiederholungen in den Spartenkanälen und in den Satellitenprogrammen behandelt. “

27

Die Beklagte zu 2) wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Oktober 2013 bzw. 8. November 2013 zur Zahlung einer Vergütung für Wiederholungen im seit 2009 von der Beklagten ausgestrahlten Programm BEKLAGTE ZU 1neo aufgefordert. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 bzw. 12. November 2013 lehnte die Beklagte zu 2) durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Zahlung ab (siehe Anlagen K 61 und K 62).

28

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 (Bl. 258 ff. d.A.) erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 3) als Erbin des Komplementärs der Y KG, nahm diese Klageerweiterung jedoch mit Schriftsatz vom 13. August 2015 (Bl. 361 ff. d.A.) wieder zurück. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 (Bl. 546 d.A.) wurde auch die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen.

29

Der Kläger begehrt vorliegend von der Beklagten zu 2) Wiederholungsvergütungen für Wiederholungen der streitgegenständlichen Serien im Programm des Senders BEKLAGTE ZU 1neo in den Jahren 2011 bis 2013. Dabei differenziert der Kläger zwischen der Wiederholungen einzelner Folgen. Konkret unterscheidet er zwischen 91 Ausstrahlungen von seitens der Produzentin A KG hergestellter Folgen, für welche er ein Wiederholungshonorar von 1.175,00 € begehrt und 20 Wiederholungen, für welche er jeweils nur 1.022,58 € begehrt (vgl. Berechnung Bl. 567 d.A.). Für die von der Beklagten zu 2) produzierten Serienfolgen und deren Wiederholungen begehrt er ein Wiederholungshonorar für 76 Folgen zu je 1.175,00 €.

30

Der Kläger trägt vor,
ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Wiederholungshonorars für Wiederholungen im Fernsehkanal BEKLAGTE ZU 1neo gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Aus allen Verträgen mit der Beklagte zu 2 A KG - ausgenommen dem Erstvertrag - ergebe sich die Vereinbarung eines Wiederholungshonorars zwischen den Parteien. Unter Berücksichtigung der Veränderung der Fernsehlandschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts und der Erweiterung der Fernsehprogramme lasse sich aus den ursprünglichen Verträgen wie den späteren Verträgen mit der Beklagten zu 2) entnehmen, dass auch ein Wiederholungshonorar für die Wiederholung von Serien in den neuen Sendern des BEKLAGTE ZU 1 wie BEKLAGTE ZU 1neo, BEKLAGTE ZU 1 info oder BEKLAGTE ZU 1 kultur vorgesehen sein sollte. Soweit in den Verträgen ab 18. April 2006 (Anlagen K 44 - K 49) eine detailliertere Regelung wegen der Wiederholungsvergütungen zwischen den Parteien getroffen worden sei, könne sich die Beklagte zu 2) nicht auf einen Ausschluss der Wiederholungsvergütung für die Ausstrahlung einer Serie im Sender BEKLAGTE ZU 1 neo berufen.

31

Bei dem Programm BEKLAGTE ZU 1neo handele es sich nicht um ein Sparten- sondern ein neues, zusätzliches Hauptprogramm. Der Sender biete ein Vollprogramm und sei bundesweit ohne Probleme empfangbar. Der Marktanteil des Kanals sei kein Argument für oder gegen ein Vollprogramm. Bei der Berechnung des Wiederholungshonorars sei unter Berücksichtigung der Bemessungshöchstgrenze jeweils eine 10%-ige Vergütung des Höchstbetrages wie für Wiederholungen im Hauptprogramm des BEKLAGTE ZU 1 selbst anzusetzen. Da bei den Erstverträgen die Obergrenze des 10%-igen Wiederholungshonorars bei 20.000,00 DM unter Berücksichtigung der Begrenzung bei 2.000,00 DM (= 1.022,58 €) liege, habe er bezüglich 20 Wiederholungen einen Anspruch auf Wiederholungsvergütung von 20 x 1.022,58 €. Hinsichtlich der Wiederholung von 91 weiteren, von der A KG hergestellten Folgen betrage das Wiederholungshonorar unter Beachtung der Obergrenze von 11.750.- € pro Folge 1.175,00 €, ebenso für die 76 Wiederholungen von Serienfolgen, welche durch die Beklagte zu 2) produziert worden seien.

32

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

33

1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 216.089,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

34

2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 3.398,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

35

Die Beklagte zu 2) beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Sie trägt vor,
dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Wiederholungsvergütung nicht zu. Es sei zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden, dass für die Wiederholung von Serien im Kanal BEKLAGTE ZU 1neo eine Wiederholungsvergütung an den Kläger zu zahlen sei.

38

Aus allen Verträgen bis zu Staffel VI, Folge 2 ergebe sich, dass mit Ausnahme der Wiederholungen im BEKLAGTE ZU 1-Hauptgrogramm alle finanziellen Ansprüche des Filmschaffenden aus dem jeweiligen Vertrag abgegolten seien. Die Wiederholungsvergütung im BEKLAGTE ZU 1-Hauptprogramm ist unstreitig gezahlt. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Wiederholungsvergütung für die Wiederholungen der Folgen ab der Staffel VI, Folge 3 im Sender BEKLAGTE ZU 1neo zu. In den vertraglichen Regelungen der Verträge unter Ziffer 4.1 sei eine Wiederholungsvergütung u.a. für BEKLAGTE ZU 1neo ausdrücklich ausgenommen. Darüber hinaus handele es sich bei BEKLAGTE ZU 1neo um einen Spartensender mit einer geringen Reichweite.

39

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen (u.a. Anlagenband), die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Anspruchsberechnung des Klägers in der Klageschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

41

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 2) gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen (Anlage K 44 - Anlage K 49) ein Anspruch auf Zahlung von 2.796,50 € zzgl. den sich aus dem Urteilstenor ergebenden Zinsen als Wiederholungsvergütung für die Folgen 65 - 73 in den Jahren 2011 - 2013 zu. Ein weitergehender Anspruch auf Wiederholungsvergütungen steht dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) dagegen nicht zu.

42

1. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung für die Wiederholungen der Staffelfolgen 65 - 73 in den Jahren 2011 - 2013, wenn auch nur in geringerer als vom Kläger geltend gemachter Höhe.

43

Die Staffelfolgen der Serie „Der letzte Zeuge" gem. den Verträgen vom 18. April 2006 (Anlage K 44), 10. Mai 2006 (Anlage K 45), 29. Mai 2006 (Anlage K 46), 31. Juli 2006 (Anlage K 47), 28. September 2006 (Anlage K 48) und 16. Oktober 2006 (Anlage K 49) enthalten bezüglich der Vergütung des Klägers in § 4 Ziff. 6. folgende Regelungen:

44

„Durch die Zahlung der o.g. Bruttovergütung sind sämtliche Leistungen des Filmschaffenden, einschließlich der Übertragung aller o.g. Rechte abgegolten sowie alle finanziellen Ansprüche des Filmschaffenden aus diesem Vertrag gegen den Filmhersteller. Ausgenommen sind Wiederholungen im BEKLAGTE ZU 1-Hauptprogramm. Diese werden nach den Sätzen und Richtlinien des BEKLAGTE ZU 1 (MW) von der Sendeanstalt direkt bezahlt. Nicht betroffen von dieser Regelung ist die Wiederholung innerhalb von 48 Stunden nach der jeweiligen Sendung, Erstsendung oder Wiederholung. Diese ist mit der unter § 4 Abs. 1 genannten Bruttovergütung abgegolten. Als Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Vergütung für Wiederholungen wird ein Basishonorar von Brutto Euro 2.040,00 (i.W.: Euro Zweitausendvierzig) pro angefallenem Drehtag zugrunde gelegt, maximal jedoch pro Folge Euro 11.750,00“.

45

Darüber hinaus sind in den jeweiligen Verträgen gemäß § 11 eine Anlage des BEKLAGTE ZU 1 Bestandteil des Vertrages geworden. Diese Anlage enthält in Ziffer 4.3. bis 4.21. umfangreiche und fein verästelte Bestimmungen über ein dem Filmschaffenden zu zahlendes Wiederholungshonorar. Insbesondere wird in den Ziffern 4.3. bis 4.8. die Höhe eines etwaigen Wiederholungshonorars, differenziert nach verschiedenen Ausstrahlungszeiten sowie der Ausstrahlung in einzelnen genannten Programmen im Detail geregelt. An anderer Stelle und auf einer anderen Seite des insgesamt neunseitigen Vertragswerkes heißt es in den Sätzen 4 und 5 der Ziffer 4.1., dass ein Honorar nur bei Wiederholungen „im BEKLAGTE ZU 1 Programm" vergütet und einzelne der später in der Anlage detailreich ausformulierten Regelungen („4.5., 4.6., 4.7., 4.8. ...“) „aufgehoben" werden.

46

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Regelungen betreffend die zu zahlenden Wiederholungsvergütungen unwirksam sind, da es sich um überraschende und mehrdeutige Klauseln im Sinne von § 305c BGB handelt. Danach werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil, wobei Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.

47

Offensichtlich handelt es sich bei dem verwendeten Klauselwerk um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche zwischen den Parteien nicht individuell ausgehandelt worden sind. Dies ergibt sich aus der Art und Weise der Bezugnahme und der Darstellung in ihrer Komplexheit ebenso wie aus der Häufigkeit der Verwendung allein im Verhältnis der Parteien.

48

Wer die Vertragsgestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nimmt, hat sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Ist eine Klausel unklar oder mehrdeutig bzw. mehrere verwendete Klauseln in sich widersprüchlich, soll die günstigste Auslegungsvariante gelten (siehe Beck'scher Online-Kommentar/BGB-H. Schmidt, § 305c Rn. 22 ff.). Bleiben zwei oder mehrere Deutungen einer Klausel möglich, ist diejenige zugrunde zu legen, die für den Vertragspartner die günstigere ist (so u.a. Beck'scher-OK/BGB-H. Schmidt aaO Rn. 39).

49

Die Kammer hält vorliegend die Regelungen in der Anlage zu den Verträgen betreffend die Wiederholungsvergütung für widersprüchlich, zumindest aber für unklar.

50

So ist in der Anlage des BEKLAGTE ZU 1, die in die jeweiligen Verträge einbezogen wurde, zum einen z.B. in 4.6 geregelt, dass für sämtliche Ausstrahlungen in den neuen Programmen des BEKLAGTE ZU 1, die ausschließlich digital ausgestrahlt und empfangen werden (insbesondere BEKLAGTE ZU 1info-Kanal, BEKLAGTE ZU 1doku-Kanal und BEKLAGTE ZU 1theaterkanal), eine Wiederholungsvergütung von 1,4 %, bezogen auf das wiederholungsfähige Honorar für beliebig häufige Wiederholungen innerhalb von sechs Monaten gezahlt wird. Diese Regelung bezüglich der Gewährung einer Wiederholungsvergütung in einer bestimmten Höhe bei Wiederholungen in bestimmten Sendern wurde aber bereits zuvor, in jedenfalls nicht unmittelbarem Zusammenhang mit der späteren Regelung in 4.6. in einem unter Ziffer 4.1 enthaltenen Satz wieder „aufgehoben", wobei in der Formulierung lediglich auf Ziffern Bezug genommen wird und keine inhaltliche Erläuterungen oder wenigstens eine Klarstellung in Gestalt eines Textes erfolgt, um welche Bestimmung(en) es sich dabei handelt.

51

Die Regelungen sind daher verwirrend und widersprüchlich, weil sie sich inhaltlich ausschließen und für den Vertragspartner unklar sind und offen lassen, welche Regelung letztlich gelten soll. Es bedarf keiner detaillierten Regelungen über die Wiederholungsvergütung in den neuen Programmen oder den Spartenkanälen des BEKLAGTE ZU 1, wenn diese ausführlichen und detailreichen Bestimmungen in einem vorangestellten, im Wesentlichen aus einer Ziffernfolge bestehenden Satz vorab als „aufgehoben" bezeichnet werden. Für einen außenstehenden Dritten bleibt dadurch unklar, was von den Vertragsparteien gewollt war bzw. was der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der ausführlichen und akribischen Auflistung bezwecken wollte. Ob die Beseitigung dieser Unklarheiten durch eine klarstellende Erläuterung zu Ziffer 4.1 und/oder die Streichung (Löschung) der nachstehenden Regelungen unter Ziffer 4.3. bis 4.8. hätte erreicht werden können, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 erörtert, kann hier dahinstehen, weil in sämtlichen vorgelegten Verträgen ab dem 18. April 2006 von entsprechenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.

52

Die aufgezeigten Unklarheiten und Widersprüche in der Anlage des BEKLAGTE ZU 1 gehen zu Lasten des Verwenders, das heißt der Beklagten zu 2), die diese Regelungen in ihren Vertrag mit dem Kläger eingebunden hat. Danach gilt für den Kläger die günstigste verbleibende Variante. Dies ist nach den Vorgaben im Vertrag die Zahlung eines Wiederholungshonorars wie sie für Wiederholungen in den neuen Programmen des BEKLAGTE ZU 1 in Ziffer 4.6 der Anlage des BEKLAGTE ZU 1 vorgesehen ist.

53

In diesem Umfang steht dem Kläger somit ein Anspruch auf Wiederholungsvergütung von Wiederholungen im Kanal BEKLAGTE ZU 1neo zu. Im Einzelnen betrifft dies die Wiederholungen der Serienfolgen Nr. 65 - Nr. 73. In den Jahren 2011 - 2013 kam es dabei zu folgenden, insgesamt 31 Wiederholungsausstrahlungen:

54

Folge 65:   

18.09.2011,10.09.2012,18.02.2013

Folge 66:

25.09.2011,11.09.2012,19.02.2013

Folge 67:

02.10.2011,12.09.2012,20.02.2013

Folge 68:

09.10.2011,19.10.2011,13.09.2012,21.02.2013

Folge 69:

16.10.2011,23.10.2011,14.09.2012,22.01.2013

Folge 70:

23.10.2011,08.01.2012,17.09.2012,25.02.2013

Folge 71:

30.10.2011,18.09.2012,26.02.2013

Folge 72:

06.11.2011,08.01.2012,19.09.2012,27.02.2013

Folge 73:

13.11.2011,12.02.2012, 31.03.2012

55

Die Regelung in Ziffer 4.6 der Anlage des BEKLAGTE ZU 1 bestimmt nun, dass die Wiederholungsvergütung 1,4 % beträgt, und zwar bezogen auf das wiederholungsfähige Honorar. Da letzteres in den Verträgen mit 11.750,00 € angegeben ist, ergibt eine Vergütung von 1,4 % einen Betrag von 164,50 € pro Wiederholung. Auf Grund der festgestellten 31 Wiederholungen von Folgen gelangt man so rechnerisch zunächst zu einer Wiederholungsvergütung in Höhe von 5.099,50 €. Allerdings ist in der entsprechend heranzuziehenden Regelung unter 4.6. auch geregelt, dass die jeweilige Vergütung „für beliebig viele Wiederholungen innerhalb von 6 Monaten" gezahlt wird. Danach sind lediglich für die insgesamt 17 Wiederholungsausstrahlungen der Folgen 65 (18.09.2011 und 10.09.2012), 66 (25.09.2011 und 11.09.2012), 67 (02.10.2011 und 12.09.2012), 68 (09.10.2011 und 13.09.2012), 69 (16.10.2011 und 14.09.2012), 70 (23.10.2011 und 17.09.2012), 71 (30.10.2011 und 18.09.2012), 72 (06.11.2011 und 19.09.2012) und 73 (13.11.2011) Wiederholungsvergütungen zu zahlen, da die weiteren Ausstrahlungen innerhalb des oben erwähnte 6 Monatszeitraum erfolgt sind.

56

Ein weitergehender Anspruch (10% pro Wiederholung) steht dem Kläger bei Anwendung der „aufgehobenen" Regelung in Ziffer 4.6. dagegen nicht zu. Denn diese war gerade speziell für Wiederholungen in den (damals) neuen Programmen des BEKLAGTE ZU 1 gedacht, die ausschließlich digital ausgestrahlt werden. Zwar wird in dieser Bestimmung der Kanal BEKLAGTE ZU 1neo nicht genannt, doch ist dieser Sender ein solcher im oben dargestellten Sinne, weil er seit 1. November 2009 unstreitig den BEKLAGTE ZU 1-Dokukanal ersetzt und jener Sender in Ziffer 4.6. ausdrücklich aufgeführt wird.

57

2. Darüber hinaus stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) keine weiteren Ansprüche auf Zahlung eines Wiederholungshonorars zu.

58

a) Der erste Vertrag zwischen den Parteien vom 29. Mai 1997 (Anlage K 3) enthält keinerlei Regelung über die Zahlung eines Wiederholungshonorars. Ein vertraglicher Anspruch lässt sich danach gegenüber der Beklagten zu 2) - als Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartnerin - nicht feststellen.

59

b) Alle danach folgenden Verträge enthalten sodann in Ziffer 16 der besonderen Vereinbarungen (siehe etwa Anlage K 4) folgende Regelung:

60

„Mit Zahlung des Vertragshonorars sind alle finanziellen Ansprüche des Filmschaffenden aus diesem Vertrag gegen abgegolten. Wiederholungen im BEKLAGTE ZU 1-Hauptprogramm werden nach den Sätzen und Richtlinien des BEKLAGTE ZU 1 (MW) von der Sendeanstalt direkt bezahlt. Nicht betroffen von dieser Regelung ist eine Wiederholung von 48 Stunden nach der jeweiligen Sendung, Erstsendung oder Wiederholung, diese ist mit der unter Pkt. 3 Bruttovergütung abgegolten. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung für Wiederholungen wird ein Basishonorar von DM 3.500,00 ( ... ) pro angefallenem Drehtag zugrunde gelegt, max. pro Folge jedoch DM 20.000,00.“

61

Diese Klausel findet sich auch in den Folgeverträgen zwischen den Parteien (vgl. Anlagen K 5 ff.) wieder.

62

Die dort enthaltene Vergütungsregelung ist - auch bezogen auf die Wiederholungen - in sich klar und widerspruchsfrei und gewährt dem Künstler nur dann eine Vergütung für eine Wiederholung, wenn diese im BEKLAGTE ZU 1- Hauptprogramm ausgestrahlt wird.

63

c) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Programm BEKLAGTE ZU 1neo nicht um ein Hauptprogramm des BEKLAGTE ZU 1 im Sinne der vorgenannten Regelungen.

64

Vielmehr handelt es sich um einen digitalen Spartenkanal i.S.v. § 11 b Abs. 3 RStV. Die Beklagte zu 1) veranstaltet entsprechend § 11 b Abs. 3 RStV das Vollprogramm „Beklagte zu 1" sowie als Zusatzangebote drei digitale Spartenkanäle. In der Regelung heißt es wörtlich:

65

„Das BEKLAGTE ZU 1 veranstaltet folgende Fernsehprogramme:

66

1. Das Vollprogramm „Beklagte zu 1" (BEKLAGTE ZU 1)“,
2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und zwar die Programme

67

a) „BEKLAGTE ZU 1infokanal“
b) „BEKLAGTE ZU 1 kulturkanal“ und
c) „BEKLAGTE ZU 1-Familienkanal“.“

68

BEKLAGTE ZU 1-Hauptprogramm im Sinne der vertraglichen Regelungen meint daher grundsätzlich (nur) das Vollprogramm „Beklagte zu 1". BEKLAGTE ZU 1neo ist die aktuelle Bezeichnung des digitalen Familienkanals der Beklagten zu 1), welcher zunächst unter dem Namen „BEKLAGTE ZU 1dokukanal“ und seit 2009 unter dem Namen „BEKLAGTE ZU 1neo“ auf Sendung ist (siehe Anlage B 3).

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Die digitalen Spartenprogramme stellt die Beklagte zu 1) im Rahmen ihres Rundfunkauftrags zusätzlich zu dem als „BEKLAGTE ZU 1" betriebenen Hauptprogramm zur Verfügung. Nach § 11 b Abs. 3 Nr. 2 lit.c RStV ist der nunmehr unter dem Namen BEKLAGTE ZU 1neo auftretende Spartenkanal ausdrücklich ein „Zusatzangebot“. Dass es sich dabei um einen Spartenkanal handelt, ergibt sich aus den programmlichen Inhalten, den Ausstrahlungsmodalitäten und dem Zuschaueranteil. Im Wesentlichen maßgeblich für die Frage, ob ein Vollprogramm vorliegt oder nicht, ist die Zusammensetzung des Programms, die Diversität der Inhalte aus den Bereichen Kultur, Bildung, Unterhaltung und Information sowie die Zuschauerreichweite. Im Gegensatz zu Vollprogrammen wie dem „BEKLAGTE ZU 1“ ist der digitale Spartenkanal BEKLAGTE ZU 1neo nicht darauf ausgerichtet, eine umfassende Informations- und Meinungsbildung zu gewährleisten. Spartenkanäle im Sinne der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 4 RStV verstehen sich vielmehr als ein auf ganz bestimmte Arten von Inhalten von Programm konzentriertes Zusatzangebot. Durch diese Fokussierung ermöglicht das Spartenprogramm für sich genommen - im Gegensatz zum Vollprogramm - keine umfassende Informations- und Meinungsbildung. Das Spartenprogramm zeichnet sich ferner dadurch aus, dass nur ein begrenzter Teilnehmerkreis angesprochen wird. In diesem Zusammenhang stellt die Anlage zu § 11 b Abs. 3 Nr. 2 RStV ausdrücklich fest:

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„Bei dem BEKLAGTE ZU 1-Familienkanal handelt es sich nicht um ein klassisches Vollprogramm. Das Programmschema des BEKLAGTE ZU 1- Familienkanals verdeutlicht vielmehr, dass mit dem BEKLAGTE ZU 1- Familienkanal ein Spartenprogramm geplant ist, das sich auf eine bestimmte Zielgruppe im Fernsehmarkt fokussiert, ähnlich wie auch der Kinderkanal sich unter Anwendung zahlreicher Genres an eine bestimmte Zielgruppe wendet. Im neuen BEKLAGTE ZU 1-Familienkanal werden im Unterschied zu klassischen Vollprogrammen keine regelmäßigen Nachrichtensendungen, keine festen Programmplätze für Sport und keine Boulevard-Showsendungen im Schema Eingang finden.“

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Der Kanal „BEKLAGTE ZU 1neo“ bedient sich in erster Linie Genres wie Dokumentation, Reportage und Magazin. Dabei beschäftigt sich „BEKLAGTE ZU 1neo“ mit Inhalten aus den Bereichen Gesellschaft und Erziehung, Ratgeber und Service, Wissenschaft und Natur sowie Kultur und Teilbereichen der Unterhaltung (u.a. Filme und Serien). Regelmäßige Nachrichten- und Sportsendungen werden dagegen nicht gezeigt. Der Spartenkanal BEKLAGTE ZU 1neo spricht zudem nur einen begrenzten Teilnehmerkreis an und hat einen durchschnittlichen Marktanteil von nur rd. 1 % (wenngleich mit deutlich steigender Tendenz in jüngerer Zeit, vgl. dazu die Marktanteilsübersicht 2015 der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung unter https://www.agf.de/daten/tvdaten/marktanteile/).

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Im Hinblick auf die dargestellten Umstände kann in dem Programm BEKLAGTE ZU 1neo kein BEKLAGTE ZU 1-Hauptprogramm im Sinne der vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien gesehen werden.

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Dabei verkennt die Kammer nicht den in den letzten Jahren von der Beklagten zu 1) betriebenen Aufwand zur Steigerung von Attraktivität und Marktanteilen betreffend den Sender BEKLAGTE ZU 1neo durch verstärkte Werbung und das Bemühen um neue und vor allem bei jungen Zuschauern populäre Inhalte (vgl. etwa die Darstellung bei Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/BEKLAGTE ZU 1neo). Dennoch ist dieser Kanal jedenfalls so lange nicht als Hauptprogramm im Sinne der vertraglich getroffenen Absprachen anzusehen, wie wesentliche Elemente eines Vollprogramms fehlen und insbesondere der Marktanteil hinter demjenigen anderer Vollprogramme erkennbar zurückbleibt (vgl. dazu die Marktanteilsübersicht 2015 der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung unter https://www.agf.de/daten/tvdaten/marktanteile/).

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Ebenso wenig lässt die Kammer außer Acht, dass zumindest in den ersten Verträgen aus dem Frühjahr 1997 Regelungen über Wiederholungen in (digitalen) Spartenkanälen des BEKLAGTE ZU 1 schon deshalb nicht enthalten sein konnten, weil es solche noch gar nicht gab: der Infokanal sendet seit 27. August 1997, der Kulturkanal (früher „Theaterkanal“) seit 9. Dezember 1999 und der Doku- bzw. Familienkanal (jetzt BEKLAGTE ZU 1neo) seit 1. April 2000 (wobei hingegen der Kinderkanal als gemeinsames „Spartenprojekt“ von ARD und BEKLAGTE ZU 1 bereits seit Anfang 1997 ausgestrahlt wird). Allerdings sehen auch die die späteren, bis 2006 geschlossenen Verträge ebenfalls keine entsprechende Vergütung vor, obwohl die entsprechenden Kanäle des BEKLAGTE ZU 1 bis dahin längst bekannt und etabliert waren (s.o.), was wiederum darauf schließen lässt, dass ein Vergütungshonorar für Wiederholungen auf diesen Sendern von den Parteien in diesen Verträgen bewusst nicht vereinbart worden war. Für eine ergänzende Auslegung der Verträge besteht daher nach Ansicht der Kammer kein Raum. Der Klage konnte demnach nur teilweise stattgegeben werden.

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3. Die Entscheidung über die Zinsen ergeht nach § 286, § 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten berechnet sich nur auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe der berechtigten Hauptforderung und war ohne nähere Darlegungen auf eine 1,3-Gebühr aus diesem Streitwert zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. zu begrenzen.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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