Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7. Zivilkammer) - 7 O 387/15
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis durch Widerruf in Anspruch.
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Der Kläger schloss mit der Beklagten am 08.01. / 14.01.2010 einen Darlehensvertrag über 65.150 €. Dem Darlehensvertrag (Anlage K 1) war eine Widerrufsbelehrung (Anlage K 3) beigefügt, die u. a. folgende Passagen enthielt:
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Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
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- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags
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zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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Fußnote 1 lautete:
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Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.
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Mit Schreiben vom 18.05.2015 (Anlage K 6, Bl. 10 d. A.) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag.
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Er ist der Auffassung,
der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Aufgrund verschiedener Überarbeitungen könne sich die Beklagte nicht auf die Fiktionswirkung des § 14 Absatz 1 der BGB-InfoVO berufen. Die Belehrung überlasse die Bestimmung der einschlägigen Widerrufsfrist unzulässigerweise dem Kunden.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten im Januar 2010 geschlossene Darlehensvertrag Vorgangsnummer: ...610 über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 65.150,00 Euro durch ihn mit Schreiben vom 18.05.2015 wirksam widerrufen wurde und sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 1.954,46 Euro von Kosten der außergerichtlichen Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen;
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder in Zukunft entstehen, dass die Beklagte die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Unrecht verweigert hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage,
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den Kläger zu verurteilen, an sie 57.862,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.06.2015 zu zahlen.
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Der Kläger hat den mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 53.541,32 Euro anerkannt.
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Der Kläger beantragt,
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die Hilfswiderklage im Übrigen abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung,
die Belehrung sei weder falsch noch irreführend. Die Ausübung des Widerrufsrechtes sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich, insbesondere habe der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger kann die mit Antrag Ziffer 1 begehrte Feststellung nicht verlangen, er konnte den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen.
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Das Widerrufsrecht des Klägers war zur Zeit der Widerrufserklärung lange verfristet.
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Nach § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB a.F. belehrt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a.F. abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
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Die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen.
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Nach § 355 Absatz 2 BGB a. F. ist der Verbraucher über den Fristbeginn zu belehren. Soweit der Kläger die diesbezüglichen Ausführungen in der von der Beklagten verwendeten Belehrung beanstandet, kann ihm nicht gefolgt werden.
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Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine andere Konstellation handelt als diejenige, die der Entscheidung des BGH in der Sache XI ZR 33/08 (Urteil vom 10.03.2009) zugrunde lag. War in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Widerrufsbelehrung die Rede davon, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor der Verbraucher „den Antrag" erhalten hat, so nimmt die Belehrung im vorliegenden Fall ausdrücklich auf den Antrag des Verbrauchers („Ihr Antrag") Bezug, so dass - anders als in der Konstellation der genannten Entscheidung - Missverständnisse vor dem Hintergrund des § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB a. F. („der schriftliche Antrag des Verbrauchers") nicht auftreten können.
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Die vom Kläger insbesondere angegriffene Angabe der Dauer der Widerrufsfrist mit „zwei Wochen (einem Monat)" mit dem dazugehörigen Fußnotenzusatz ist nicht zu beanstanden. Hier wird lediglich der Regelungsgehalt des § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB a. F. wiedergegeben. Der Verbraucher weiß, ob er die Belehrung erst nach Vertragsschluss erhalten hat oder nicht. Daher ist für ihn unproblematisch festzustellen, welche Frist gilt. Die Situation stellt sich hier anders dar als bei den abzugrenzenden Fällen, in denen lediglich der Fußnotenzusatz „Frist im Einzelfall prüfen" verwendet wurde. Dort waren die Prüfkriterien unklar, hier nicht.
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Weitere Mängel der Belehrung macht der Kläger nicht geltend, solche sind auch nicht ersichtlich.
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Da die verwendete Belehrung nach Vorstehendem schon nicht fehlerhaft war, kommt es auf die Frage eines Übereinstimmens mit den Mustern der BGB-InfoVO und einer etwa damit einhergehenden Gesetzlichkeitsfiktion nicht mehr an.
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In Ermangelung eines wirksamen Widerrufes konnten auch die Anträge zu 2 und zu 3 keinen Erfolg haben.
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Die Klage war insgesamt mit den auf §§ 91, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.
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Über die Hilfswiderklage war angesichts der Klagabweisung nicht zu befinden; die mit der hilfsweisen Erhebung gestellte innerprozessuale Bedingung, dass die Klage Erfolg hat, ist nicht eingetreten.
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Beschluss
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Der Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 22.000,00 € festgesetzt (nach den Vorgaben des BGH im Beschluss vom 12.01.2016 zum Az. XI ZR 366/15 entsprechend den bislang vom Kläger auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen; aus der insoweit vom Kläger nicht angegriffenen als Anlage B2 zur Akte gelangten Aufstellung ergibt sich, dass bis zum Mai 2015 20.150,62 Euro gezahlt waren; der Antrag zu 2 betrifft eine Nebenforderung; der dem Feststellungsantrag zu 3 zuzumessende Streitwert wird vom Kläger nicht beziffert, das Gericht bemisst ihn mit 1.000,00 Euro; die Hilfswiderklage kam angesichts der Klagabweisung nicht zur Entscheidung und bleibt nach § 45 I 2 GKG außer Betracht).
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 7x
- § 14 Absatz 1 der BGB-InfoVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 I 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 366/15 1x (nicht zugeordnet)